Genossenschaft

Zusammenschluss von natürlichen bzw. juristischen Personen
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Eine Genossenschaft ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Personen zu einem Unternehmen, das diesen Personen gemeinsam gehört und das demokratisch geleitet wird. Allgemeines Ziel von Genossenschaften ist, gemeinsame wirtschaftliche, soziale und kulturelle Bedürfnisse zu befriedigen. Weltweit sind mindestens einige hundert Millionen Mitglieder an Genossenschaften beteiligt. Die Genossenschaften sind international in der ICA, der International Co-operative Association organisiert. Genossenschaften sind Wertegemeinschaften, die in der Regel andere Ziele als reine Wirtschaftsbetriebe verfolgen. Die ICA beschreibt als grundlegende Werte die Selbsthilfe, Selbstverantwortung, Demokratie, Gleichheit, Billigkeit und Solidarität. In Tradition ihrer Gründer vertrauen Genossenschaftsmitglieder an die ethischen Werte Ehrlichkeit, Offenheit, Sozialverantwortlichkeit und Interesse an anderen Menschen.


Genossenschaften in den Wirtschaftswissenschaften

In den Wirtschaftswissenschaften wird traditionell zwischen Produktionsgenossenschaften und Konsumgenossenschaften unterschieden. Die Zusammenfassung beider, die Produktivgenossenschaft, ist als "Kibbuz" bei der Begründung des modernen Israel bedeutsam geworden.
In modernen Volkswirtschaften nehmen die Formen der Dienstleistungsgenossenschaft und der Mediengenossenschaft an Bedeutung zu. Die Rechtsformen von Genossenschaften sind sehr vielfältig.

Genossenschaften in der Soziologie

In sozialen Transformationskrisen nimmt oft die Bedeutung des Genossenschaftswesens zu, so dass auch in Deutschland die Beschäftigung mit der Soziologie der Genossenschaften begonnen hat (Franz Oppenheimer, für die Dritte Welt Paul Trappe und gegenwärtig Friedrich Fürstenberg).

Geschichte des Genossenschaftswesens

Genossenschaftsähnliche Organisationsformen sind aus fast allen Kulturen bekannt. Historisch gesehen haben bereits im Altertum politisch verfasste Gemeinden (Poleis), Religionsgemeinschaften oder Stämme genossenschaftliche Züge gehabt, und sie entstehen als Bündnisse der Not immer wieder neu. Im europäischen Raum können zum Beispiel die Hanse und die Zünfte als genossenschaftsähnliche Organisationen angesehen werden. Im 19. Jahrhundert nahmen die Genossenschaften in der Genossenschaftsbewegung einen neuzeitlich geprägten Aufschwung mit nunmehr stärker zweckrationalem Ansatz. Hier entstand auch das privatrechtlich ausgestaltete Genossenschaftsrecht.

Theelacht: Die wohl älteste bekannte und heute noch blühende Genossenschaft in Europa ist die Theelacht in Norden (Niedersachsen). Sie wurde gegen Ende des 9. Jahrhunderts gegründet und verwaltet Marschenländereien im nördlichen und östlichen Norderland als Gemeinschaftsland.

Phalanstères: Die Phalanstères sind von Charles Fourier (Frankreich, 1772-1837) propagierte landwirtschaftliche und industrielle Produktionsgenossenschaften, in denen jeweils etwa 2.000 bis 3.000 Menschen gemeinsam leben, lieben, arbeiten und konsumieren sollten.

Konsumgenossenschaften: Seit 1848 wurden in Großbritannien Konsumgenossenschaften nach den Ideen von Robert Owen (1771-1858) zum Erzielen niedriger Preise durch Ausschaltung des Zwischenhandels gegründet. In Deutschland fanden sie anfangs nur zögerliche Verbreitung, da der Arbeiterführer Ferdinand Lassalle die Lösung der Arbeiterfrage durch Produktionsgenossenschaften erwartete. Danach aber wurden sie bis zum Ersten Weltkrieg eine der vier Hauptsäulen der Arbeiterbewegung (neben der SPD, den Gewerkschaften und der Arbeiter-Bildungsbewegung). Ihre Geschichte ist im Kleinen KONSUM-Museum in Hamburg-Sasel dokumentiert.

Gewerbliche Genossenschaften: Der Liberale Hermann Schulze-Delitzsch (1808-1893) gründete Einkaufs-, Verkaufs- und Vorschussvereine für Handwerker, dann auch für Einzelhändler.

Bäuerliche Genossenschaften: Friedrich Wilhelm Raiffeisen (1818-1888) regte Spar- und Darlehenskassen zur Finanzierung von Saatgut und Maschinen an. Beide wurden anfangs von Lassalle bekämpft. Vor allem die Ideen Raiffeisens hatten jedoch Auswirkungen auch auf das europäische Ausland, aber auch auf die 'Dritte Welt' (China). In der DDR wurden sie in Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften (LPGs) umgewandelt.

Wohnungsbaugenossenschaften: Hier war der Vorkämpfer im 19. Jahrhundert Victor Aimé Huber. Aufgrund des hohen Kapitalbedarfs der Wohnungsbaugenossenschaften erfuhren diese erst durch die Einführung des Genossenschaftsgesetzes 1889 und andere staatliche Fördermaßnahmen zur Finanzierung einen massiven Aufschwung. In Kanada waren solche Genossenschaften früher sehr populär. Die sogenannten building co-operatives bauten die Häuser, jedoch wurden die Häuser dann von den einzelnen Genossenschaftsmitgliedern übernommen. Zweck der Genossenschaften war es, durch Masseneinkauf Mengenrabatte auf Baumaterial zu erhalten.

Genossenschaftsbanken: Die Ansätze der Genossenschaftsbanken in Deutschland gehen auf die Grundsätze der Selbsthilfe, Selbstverantwortung und Selbstverwaltung von Franz Hermann Schulze-Delitzsch und Friedrich Wilhelm Raiffeisen zurück (Mitte des 19. Jahrhunderts). Beide gründeten unabhängig voneinander die ersten Kreditgenossenschaften.

Nationalwerkstätten: Der französische Arbeitsminister Louis Blanc verkündete während der Februarrevolution 1848 das Recht auf Arbeit und gründet Nationalwerkstätten zur Arbeitslosenversorgung. Die ateliers nationaux scheiterten an dem zu hohen Bedarf öffentlicher Mittel (Arbeitslosenunterstützung).

Grameen Bank: Die Grameen Bank wurde vom Wissenschaftler Yunus in Bangladesch als "Bank für die Armen" gegründet, ähnelt aber in ihrer Form unseren Genossenschaften. Durch sozialen Druck wird sichergestellt, dass Kredite und Zinsen zurückgezahlt werden.

Genossenschaftswesen in verschiedenen Ländern

Schweiz

In der Schweiz sind die beiden bedeutenden Handelsketten Migros und Coop heute noch als Genossenschaften organisiert. Ende 2003 zählten die zehn Migros-Genossenschaften über 1.9 Millionen Genossenschafter, Coop sogar über 2.2 Millionen. Der Migros-Gründer Gottlieb Duttweiler etwa wollte ab 1925 dank der genossenschaftlichen Struktur günstigere Lebensmittel an die unteren Bevölkerungsschichten verkaufen als es die etablierten Händler taten.

Auch die Schweizerische Mobiliar-Versicherung - eine der größten Schweizer Sachversicherungsgesellschaften - und die Raiffeisenbanken (als Gruppe drittgrößte Schweizer Bank) sind etablierte Genossenschaften mit jeweils über einer Million Genossenschafter.

In einigen Schweizer Gemeinden sind Wohngenossenschaften tätig. Sie vermieten Wohnungen zum Selbstkostenpreis, indem die Genossenschafter Wohnungen mieten, die ihrer eigenen Genossenschaft gehören.

Auch in der Landwirtschaft organisieren sich die Bauern oftmals in örtlichen Genossenschaften wie Milchgenossenschaften, Käsereigenossenschaften oder Landwirtschaftliche Genossenschaften.

Ebenso wie in Deutschland sind in der Schweiz zur Gründung einer Genossenschaft sieben Mitglieder ("Genossenschafter") notwendig.

Eine Spezialform ist der Genossenschaftsverband: Mindestens drei Genossenschaften können sich zu einem Genossenschaftsverband zusammenschließen. Dabei handelt es sich um eine Genossenschaft, deren Mitglieder Genossenschaften sind. Der bekannteste Genossenschaftsverband ist der Migros-Genossenschafts-Bund, welcher aus den verschiedenen regionalen Genossenschaften besteht. (Vgl. auch Gruppenverband.)

Die rechtlichen Grundlagen befinden sich im Schweizerischen Obligationenrecht (Artikel 828 bis 926), siehe [1].

Organisation

Mindestens drei Personen - von der die Mehrheit Genossenschafter sein muss - bilden den Vorstand, welcher im Obligationenrecht "Verwaltung" genannt wird. Außerdem muss die Mehrheit der Vorstandsmitglieder Schweizer Bürger sein, welche in der Schweiz wohnhaft sind.[2] Die Generalversammlung ist das oberste Gremium der Genossenschaft und tagt in der Regel nur einmal jährlich. Bei Genossenschaften mit über 300 Mitgliedern übernimmt häufig eine Delegiertenversammlung die Aufgaben der Generalversammlung. In diesem Fall wählen die Genossenschafter regelmäßig die Delegierten.

Die Generalversammlung bzw. die Delegiertenversammlung wählt sowohl den Vorstand als auch die Kontrollstelle, welche die Buchhaltung überprüft. Die Genossenschaft erlangt seine Rechtsfähigkeit mit dem Eintrag ins Genossenschaftsregister Handelsregister.

Anteilsscheine

Es gibt Genossenschaften mit Anteilsscheinen und solche ohne. Obwohl die Menge und der "Wert" der Anteilsscheine pro Mitglied nicht limitiert ist, hat jeder Genossenschafter nur eine Stimme an der Generalversammlung. Der Anteilsschein ist eine Quittung, welche die persönliche Beteiligung am Genossenschaftskapital bestätigt; der Anteilsschein hat also keine Bedeutung als Wertpapier. Bei Austritt oder Auflösung der Genossenschaft können die Statuten die Rückerstattung der Anteilsscheine vorsehen. Ebenfalls können in den Statuten auszahlbare Gewinnbeteiligungen festgelegt sein; allerdings muss der Reinertrag in einen Reservefonds umgeleitet werden, bis dieser einem gewissen Prozentsatz des Genossenschaftkapitals beträgt. Um sich nicht um Reservefonds, Gewinnsteuern und Ausschüttungen kümmern zu müssen, reinvestieren einige Genossenschaften den Gewinn.

Im Todesfall eines Mitglieds werden je nach dem die Genossenschaftsanteile an die Erben ausbezahlt; oder ein Vertreter der Erbengruppe wird zum neuen Mitglied ernannt.

Konkursfall

In den Statuten muss gemäß Obligationenrecht (Art. 833) festgehalten sein, ob die Genossenschafter persönlich haften und wie die Nachschusspflicht geregelt ist. Im Fall der Nachschusspflicht muss der Vorstand die Mitglieder rechtzeitig über Liquiditätsprobleme informieren. Bei Nachschusspflicht haften ausgetretene Mitglieder auch dann für die Genossenschaft, wenn zwischen Austritt und Konkurseröffnung ein Jahr oder weniger liegt.

Österreich

Genossenschaftsverbände

In Österreich gibt es derzeit vier Genossenschaftsverbände:

  1. Österreichischer Genossenschaftsverband (Schulze-Delitzsch) mit Mitgliedern aus dem Bereich Handel, Gewerbe, Handwerk und freie Berufe sowie Banken (Volksbanken).
  2. Österreichischer Raiffeisenverband
  3. Konsumverband, Revisionsverband der Österreichischen Konsumgenossenschaften
  4. Österreichischer Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen-Revisionsverband

Wissenswertes zur Rechtsform Genossenschaft in Österreich

Zweck einer Genossenschaft

Zweck einer Genossenschaft ist der Förderauftrag, d.h. die Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder. Verfolgung und Erfüllung des Förderzweckes ist unabdingbarer Auftrag. Der verfolgte Zweck der Genossenschaft ist im Sinne des Genossenschaftsgesetzes erfüllt, wenn für die Mitglieder im weitesten Sinne wirtschaftliche Leistungen zur Förderung ihrer Mitgliedsunternehmen erbracht werden. Diesem Grundauftrag entsprechend, hat die Genossenschaft in Abstimmung mit ihren Mitgliedern - unter Ausnutzung aller verbundwirtschaftlichen Vorteile - unternehmerisch und marktgestaltend zu handeln, um dem Mitglied optimale Leistungen bieten zu können.

Genossenschaft und Gewinne

Die Besonderheit der Genossenschaft gegenüber anderen Rechtsformen (z.B. der GmbH) liegt darin, dass sie zwar die erwirtschafteten Leistungen an ihre Mitglieder weitergibt, um fördern zu können, ist aber die Erzielung von Gewinnen auch für Genossenschaften eine notwendige Voraussetzung. In einem marktwirtschaftlichen System entscheidet allein der wirtschaftliche Erfolg über die Existenz von Unternehmen. Das Streben nach Gewinn kollidiert solange nicht mit dem Förderauftrag, als die Gewinne nicht um ihrer selbst willen, sondern als Mittel zur Erfüllung des Förderauftrages angestrebt werden. Anders ausgedrückt Gewinnstreben ist kein Selbstzweck einer Genossenschaft. Die Nichtausschüttung von erwirtschafteten Gewinnen erfolgt nur soweit, als dies die Finanzierung notwendiger Investitionen (materieller und immaterieller) zur Absicherung des Betriebes der Genossenschaft erfordert mit dem Ziel, langfristig förderfähig zu bleiben.

Eigenkapital und Haftsumme

Die pflichtgemäß oder freiwillig mehr gezeichneten Geschäftsanteile der Mitglieder bilden den Gesamtnennbetrag der Geschäftsanteile der Genossenschaft. Die Höhe der Geschäftsanteile wird in der Satzung bestimmt. Sie ist nach Art und Umfang der geschäftlichen Tätigkeit der Genossenschaft und der daraus resultierenden Risiken sowie der voraussichtlichen Mitgliederanzahl festzusetzen. Bei Festsetzung der Betragshöhe der einzelnen Geschäftsanteile ist daher auf die notwendige Kapitalausstattung der Genossenschaft Bedacht zu nehmen. Der Nennbetrag aller Geschäftsanteile (Nominale) muss gleich hoch sein. Die Zahl der Geschäftsanteile, die ein Mitglied erwerben kann oder zu erwerben hat (Mindestzeichnungsverpflichtung), bestimmt die Satzung. Zulässig sind Satzungsbestimmungen, wonach die Mitglieder nach bestimmten objektiven Merkmalen (z.B. nach der Betriebsgröße, nach dem Umsatz mit der Genossenschaft etc.) Geschäftsanteile zu übernehmen haben. Des Weiteren kann Eigenkapitalbildung beispielsweise durch Zuweisung eingehobener Eintrittsgelder zur satzungsmäßigen Kapitalrücklage oder eines Anteils vom erzielten Gewinn an die satzungsmäßige oder freie Gewinnrücklage erfolgen. Eintrittsgelder erhält ein Mitglied bei Ausscheiden aus der Genossenschaft anders als seinen Geschäftsanteil nicht zurück.

Rechnungswesen in einer gewerblichen Genossenschaft

Angesichts der gesetzlichen Verpflichtungen und der besonderen Bedeutung als Kontroll- und Führungsinstrument ist die Einrichtung eines zeitnahen, vollständigen und damit aussagefähigen Rechnungswesens unerlässlich. Dieses ist mit besonderer Sorgfalt zu organisieren. Wie für alle Unternehmen, die Vollkaufleute sind und im Firmenbuch eingetragen werden, ist das HGB in der Fassung des RLG in den Grundsatzbestimmungen über Ansatz, Gliederung und Bewertung auch für Genossenschaften rechtsgültig.

Jahresabschlusses einer gewerblichen Genossenschaft

Der Jahresabschluss hat den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu entsprechen. Er ist klar und übersichtlich aufzustellen. Er hat dem Kaufmann ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln (§ 195 HGB). Diese Generalnorm enthält das Ziel der Selbstinformation und dient als Leitlinie für die Jahresabschlussgliederung. Der Mindestinhalt der Bilanz ist in § 198, der Mindestinhalt der Gewinn- und Verlustrechnung in § 200 des HGB ausgewiesen. Für Genossenschaften, die mindestens 2 Merkmale der in § 221 Abs. 1 HGB bezeichneten Merkmale überschreiten (das sind € 3,125 Mio. Bilanzsumme; € 6,250 Mio. Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag sowie die Beschäftigung von 50 Arbeitnehmern im Jahresdurchschnitt) gelten die ergänzenden Vorschriften des 2. Abschnittes des dritten Buches des HGB. Neben dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Bericht zu erstellen, der Angaben über den Geschäftsverlauf und die Lage des Unternehmens, über die Entwicklung des Mitgliederstandes, der Geschäftsanteile und der darauf entfallenden Haftsumme und geleisteter Beträge enthält.

Professionelles genossenschaftliches Management für die Mitglieder

Genossenschaftliche Unternehmen haben die Möglichkeit die für die erfolgreiche Führung eines Unternehmens erforderliche Professionalität eines hauptamtlichen Managements mit der Zielvorgabe und der Kontrolle durch die Mitglieder und deren ehrenamtliche Vertreter in Vorstand und Aufsichtsrat zu verbinden. Die Einstellung von hauptamtlichen Managern bzw. die Wahl zu Mitgliedern des Vorstandes und Aufsichtsrates sollte sich an Anforderungsprofilen, die fachliche und persönliche Kriterien berücksichtigen und den Erfordernissen der Genossenschaft entsprechen, orientieren. Jedenfalls muss der Vorstand einer Genossenschaft in der Lage sein, das Leistungsangebot der Genossenschaft für jedes einzelne Mitglied durchschaubar und nachvollziehbar zu gestalten. Nur durch eine allgemein verständliche Führung kann ein Wir-Gefühl aller Genossenschafter entstehen.

Allgemeine rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen

Steuerliche Aspekte / Besonderheiten

Genossenschaften haben keine Kapitalverkehrsteuer oder Rechtsgeschäftsgebühr bei der Kapitalzeichnung zu entrichten. Die Genossenschaft unterliegt zwar der Körperschaftsteuer, es gibt jedoch keine Mindestkörperschaftsteuer.

Gewerberechtliche Vorschriften für Genossenschaften

Für Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung unterliegen, bedarf die Genossenschaft der hiefür jeweils erforderlichen Gewerbeberechtigungen. Gewerberechtlicher Geschäftsführer in einer Genossenschaft kann ein Vorstandsmitglied oder ein Mitarbeiter gemäß den Bestimmungen des § 39 GewO sein.

Markenrechtliche Vorschriften für Genossenschaften

Falls die Genossenschaft Marken erwerben will, muss eine sogenannte Ähnlichkeitsprüfung beantragt werden. Die Ähnlichkeitsprüfung erstreckt sich darauf, ob eine derartige oder ähnliche Marke bereits geschützt ist.

Mitgliedschaft in einer Genossenschaft

Genossenschaften sind Vereinigungen von nicht geschlossener Mitgliederzahl. Der Mitgliederkreis ist demnach nicht auf die Genossenschaftsgründer eingeschränkt, sondern kann sich im Laufe des Bestandes der Genossenschaft durch Beitritt oder Ausscheiden von Genossenschaftern stetig und ohne rechtliche Auswirkung auf den Bestand der Genossenschaft verändern.

Wer Mitglied der Genossenschaft werden kann, bestimmt die Satzung.

Zumeist handelt es sich um natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, die einem bestimmten Berufs- oder Geschäftszweig angehören. Von den Genossenschaftsgründern wird die Mitgliedschaft bereits durch Unterfertigung der Genossenschaftssatzung erworben; nach der Gründung entsteht sie durch schriftliche Beitrittserklärung und Aufnahmebeschluss des in der Satzung hiefür vorgesehenen Organs. Die Aufnahme in die Genossenschaft ist nicht erzwingbar. Beendet wird die Mitgliedschaft durch Tod des Mitgliedes - sofern die Satzung keine Fortsetzung durch die Erben vorsieht - weiters durch Austritt, der vom Mitglied mittels Kündigung unter Einhaltung der satzungsmäßigen Kündigungsfrist zu erklären ist sowie durch Ausschließung des Mitgliedes aus einem in der Satzung hiefür festgelegten Grund und schlussendlich durch Übertragung des Geschäftsguthabens auf ein anderes (neues) Mitglied. Die Mitgliedschaft endet bei Übertragung des Geschäftsguthabens (= aller gezeichneten Geschäftsanteile) zum Zeitpunkt der Übertragung, in allen übrigen Fällen regelmäßig zum Ende des Geschäftsjahres, zu dem auch das Auseinandersetzungsguthaben des ausscheidenden Mitgliedes berechnet wird. Die Auszahlung erfolgt frühestens ein Jahr nach diesem Zeitpunkt.

Rechte und Pflichten einer genossenschaftlichen Mitgliedschaft=

Aus der Mitgliedschaft ergeben sich für die einzelnen Genossenschafter sowohl Rechte als auch Pflichten. Zu den Rechten sind insbesondere zu zählen:

  1. die Möglichkeit der Inanspruchnahme der geschäftsgegenständlichen Förderleistungen der Genossenschaft
  2. das Stimmrecht in der Generalversammlung, wobei zumeist die Mitglieder - unabhängig von der Zahl der übernommenen Geschäftsanteile - je eine Stimme haben (Kopfstimmrecht). Die Satzung kann aber auch das sogenannte Anteilsstimmrecht vorsehen und zwar in der Weise, dass jeder Anteil eine Stimme gewährt - dieses Anteilsstimmrecht wird in der Regel auf eine Höchstzahl erreichbarer Stimmen beschränkt (limitiertes Anteilsstimmrecht) bzw. derart modifiziert, dass z.B. nur je weitere drei, fünf oder zehn voll eingezahlte Geschäftsanteile eine weitere Stimme gewährt wird.
  3. das aktive und - für natürliche Personen - passive Wahlrecht bei Wahlen in die Organe der Genossenschaft.

Die wesentlichsten Mitgliederpflichten umfassen demgegenüber folgende Bereiche:

  1. Einhaltung der Satzung und der Beschlüsse der Generalversammlung
  2. Zeichnung und Einzahlung von Geschäftsanteilen in der jeweils satzungsmäßig festgelegten Mindesthöhe
  3. allfällige Zahlung eines Eintrittsgeldes und/oder von Mitgliedsbeiträgen (sofern dies die Satzung vorsieht zur Stärkung des Eigenkapitals der Genossenschaft bzw. zur Deckung der der Genossenschaft aus ihrer Fördertätigkeit erwachsenden Kosten)
  4. bei Genossenschaften mit beschränkter Haftung: für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft nach Maßgabe der Satzung zu haften. Außer mit den von ihnen gezeichneten Geschäftsanteilen haften die Mitglieder im Falle des Konkurses oder der Liquidation der Genossenschaft mindestens mit einem weiteren Betrag (je nach Satzung auch mit einem bestimmten Vielfachen) in Höhe der übernommenen Geschäftsanteile. Die Haftung besteht allerdings nur der Genossenschaft (bzw. dem Masseverwalter) gegenüber; eine unmittelbare Haftung der Mitglieder den Genossenschaftsgläubigern gegenüber besteht nicht.
Leistungsbeziehung Mitglied ./. Genossenschaft

Die Genossenschaft ist niemals Selbstzweck und hat für ihre Mitglieder, die vor allem als Kunden gesehen werden, Leistungen und Problemlösungen anzubieten, die das Mitglied in seinem eigenen Unternehmen erfolgreich machen. Der wirtschaftliche Erfolg einer Genossenschaft ist abhängig davon ob Mitglieder die Leistungen in Anspruch nehmen und diese langfristig Akzeptanz finden. Der Umfang der Leistungsbeziehungen wird u.a. durch die Betriebstypen, die Betriebsgröße, Beschäftigungslage sowie die finanzielle Leistungskraft der Mitglieder beeinflusst.

Die Genossenschaft hat demgemäß entsprechend den unterschiedlichen sachbezogenen Anforderungen der Mitglieder maßgeschneiderte Service-, Aktions-, Sortiments- und Dienstleistungskonzepte und -pakete anzubieten. Mitglieder können nach Maßgabe der eigenen Leistungen differenziert behandelt werden. Diese unterschiedliche Behandlung der eigenen Leistungen darf jedoch selbstverständlich bestimmte Grundrechte (wie zB in der Satzung festgelegte Stimmrechte) nicht beeinträchtigen.

Bei der Planung von Konzepten sollte nicht übersehen werden, dass Leistung professionell angeboten, unabhängig davon ob waren- oder dienstleistungsbezogen, Kosten verursacht, deren Finanzierung nicht ausschließlich durch die Genossenschaft erfolgen kann = Leistung hat ihren Preis auch in einer Genossenschaft. Eine transparente und nach dem Verursacherprinzip aufgebaute Kostenzurechnung sollte daher bereits in der Planungsphase als Voraussetzung für eine leistungsgerechte Förderpolitik anzusehen sein.

Organe der Genossenschaft

Jede Genossenschaft muss einen aus der Zahl der Genossenschafter zu wählenden Vorstand haben, der sie gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Die Mitglieder des Vorstandes, deren Anzahl in der Satzung festzulegen oder zumindest einzugrenzen ist, können ihre Funktion haupt- oder nebenamtlich ausüben. Die Wahl der Vorstandsmitglieder, die hinsichtlich ihrer Durchführung ebenfalls der Regelung durch die Satzung unterliegt, erfolgt durch die Generalversammlung. Zur Wahl passiv legitimiert sind alle eigenberechtigten physischen Mitglieder der Genossenschaft, sodass die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter von Mitgliedsgesellschaften oder -körperschaften ebenso wie physische Nichtmitglieder spätestens anlässlich der Wahl in den Vorstand der Genossenschaft beizutreten haben.

Die genossenschaftsrechtliche Funktion des Vorstandes ist streng von einem allfälligen schuldrechtlichen Verhältnis (Dienstverhältnis) des Vorstandsmitgliedes zur Genossenschaft zu trennen. Ein einmal begründetes Dienstverhältnis besteht unabhängig von der Mitgliedschaft im Vorstand und wird beispielsweise auch durch eine allfällige Abberufung nicht automatisch gelöst. Zum Abschluss von Dienstverträgen mit Vorstandsmitgliedern, die hierdurch zu hauptamtlichen werden, wird regelmäßig der Aufsichtsrat ermächtigt. Die Willensbildung innerhalb des Vorstandes als Kollegialorgan erfolgt gemeinschaftlich, nötigenfalls über mehr oder minder qualifizierte Beschlussmehrheiten. Die Vertretung der Genossenschaft durch den Vorstand gegenüber Dritten erfolgt laut Satzung.

Der Aufsichtsrat ist das Kontrollorgan der Genossenschaft und ab einer Zahl von 40 Arbeitnehmern zwingend einzurichten. Die Überwachungstätigkeit des Aufsichtsrates erstreckt sich auf die Geschäftsführung der Genossenschaft "in allen Zweigen der Verwaltung"; darüber hinaus weist ihm § 24 GenG zwingende Kontrollen und Zustimmungsrechte zu.

Gründung einer Genossenschaft in Österreich

Gründungsanforderungen nach dem Genossenschaftsgesetz (§ 3 GenG sowie § 24 GenRevG 1997)

Laut österreichischer Gesetzesregelung sind vier Gründungsanforderungen zu erfüllen:

  1. die Annahme einer Genossenschaftsfirma
  2. die schriftliche Abfassung der Satzung
  3. Vorlage einer Aufnahmezusicherung des zuständigen Revisionsverbandes
  4. die Eintragung dieser Satzung in das Firmenbuch

Gründungsanforderung 1

Die Firma der Genossenschaft ist eine Sachfirma, die den Gegenstand des Unternehmens im Wesentlichen erkennen lassen muss: eine erschöpfende Aufzählung aller Geschäftszweige ist jedoch nicht erforderlich. Der Beisatz "registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung" ist in der Firma voll auszuschreiben.

Gründungsanforderung 2

Der Genossenschaftsvertrag oder die Satzung muss gemäß § 5 GenG folgende Angaben enthalten:

  1. die Firma und den Sitz der Genossenschaft;
  2. den Gegenstand des Unternehmens;
  3. die Zeitdauer der Genossenschaft, im Falle dieselbe auf eine bestimmte Zeit beschränkt sein soll;
  4. die Bedingungen des Eintrittes der Genossenschafter sowie die allfälligen besonderen Bestimmungen über das Ausscheiden (Austritt, Tod oder Ausschließung) derselben;
  5. den Betrag der Geschäftsanteile der einzelnen Genossenschafter und die Art der Bildung dieser Anteile;
  6. die Grundsätze, nach welchen die Bilanz aufzunehmen und der Gewinn zu berechnen ist, die Art und Weise, wie die Prüfung der Bilanz erfolgt, sowie die Bestimmungen über die Verteilung des Gewinnes und Verlustes unter die einzelnen Genossenschafter;
  7. die Art der Wahl und Zusammensetzung des Vorstandes und die Formen für die Legitimation der Mitglieder des Vorstandes sowie der Stellvertreter derselben und der Beamten der Genossenschaft;
  8. die Form, in welcher die Zusammenberufung der Genossenschafter geschieht;
  9. die Bedingungen des Stimmrechtes der Genossenschafter und die Form, in welcher dasselbe ausgeübt wird;
  10. die Gegenstände, über welche nicht schon die einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Genossenschafter, sondern nur durch eine größere Stimmenmehrheit oder nach anderen Erfordernissen Beschluss gefasst werden kann;
  11. die Art und Weise, in welcher die von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen;
  12. die Angabe, ob die Haftung der Genossenschafter für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft unbeschränkt, beschränkt oder auf den Geschäftsanteil eingeschränkt ist und im Falle der beschränkten Haftung, die Angabe des Umfanges dieser Haftung;
  13. die Benennung der Mitglieder des ersten Vorstandes oder derjenigen Personen, welche die Registrierung der Genossenschaft zu erwirken haben.

Gründungsanforderung 3

Die Aufnahmezusicherung in den zuständigen Revisionsverband wird nach positiver Prüfung der Satzung, des wirtschaftlichen Konzeptes sowie des Förderkonzeptes vom Vorstand des Revisionsverbandes erteilt.

Gründungsprüfung

Im Vorfeld der Gründung ist für die Existenzfähigkeit der neu zu gründenden Genossenschaft Sorge zu tragen. Zu diesem Zweck erfolgt die zuvor genannte Prüfung. Demnach müssen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere die Vermögenslage der Genossenschaft, so gestaltet sein, dass eine Gefährdung der Belange der Mitglieder oder der Gläubiger der zukünftigen Genossenschaft nicht zu erwarten ist. Die Erfüllung dieser an rechtlichen und insbesondere betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten orientierten Gründungsvoraussetzungen und deren Überprüfung durch den Verband sowie die gleichermaßen umfassenden späteren turnusmäßigen Revisionen gemäß GenRevG und die zusätzliche Beratung und Betreuung durch die Revisionsverbände sind i.S. von Mitglieder- und Gläubigerschutz zu sehen.

Gründungsanforderung 4

Für die Eintragung einer neu gegründeten Genossenschaft im Firmenbuch sind folgende Unterlagen notwendig: Dem Antrag ist beizulegen:

  1. das Protokoll der gründenden Generalversammlung im Original samt einer vom Vorstand beglaubigten Kopie desselben
  2. die von den Gründern unterschriebene Originalsatzung sowie
  3. zwei Kopien dieser Originalsatzung (von den somit insgesamt drei Satzungsexemplaren verbleibt eines bei Gericht, ein weiteres ist dem Revisionsverband weiterzuleiten)
  4. die Aufnahmezusicherung des zuständigen Revisionsverbandes
  5. ein Verzeichnis der Mitglieder des Aufsichtsrates
  6. beglaubigte Unterschriftenprobeblätter der Vorstandsmitglieder

Gründungs- und Rechtsformkosten einer gewerblichen Genossenschaft in Österreich

1. Gründungskosten

An Gründungskosten fallen an:

  1. die gerichtlichen Eingaben-, Eintragungs- und Veröffentlichungskosten gemäß Tarifpost 10 des Gerichtsgebührengesetzes;
  2. Kosten der Unterschriftsbeglaubigung der gewählten Vorstandsmitglieder (Firmazeichnungserklärung);

2. Rechtsformkosten

Jede gewerbliche Genossenschaft muss als Mitglied Beiträge zur Kostendeckung an den zuständigen Revisionsverband leisten, insofern ergeben sich für die Genossenschaft Rechtsformkosten in zweierlei Bereichen: Zum einen sind das die Kosten für die Revision der Genossenschaft, die vom Umfang der Prüfung abhängig sind. Die Revision der Genossenschaft findet mindestens im Zwei-Jahres-Rhythmus statt, bei Genossenschaften die 2 der Merkmale des § 221 Abs. 1 HGB überschreiten sowie solchen die nach § 24 GenG einen Aufsichtsrat zu bestellen haben jährlich.

Zum anderen handelt es sich um Mitgliedsbeiträge.

Deutschland

Die Rolle der Genossenschaften ist ähnlich wie in Österreich. Wie im Nachbarland findet man Genossenschaften vor allem in den Bereichen:

  1. Handel (v.a. Edeka und Rewe sowie Genossenschaft Deutscher Brunnen) und die traditionsreichen Konsumgenossenschaften, zu der heute noch die co op Schleswig-Holstein eG zählt.
  2. Banken (Volks- und Raiffeisenbanken, Sparda Banken - s.h. Genossenschaftsbank)
  3. Wohnungsbau und
  4. Landwirtschaft (Raiffeisen, BayWa, zahlreiche Molkereien, vereinzelt auch Kommunen)
  5. Kleingewerbe (Kulturzentren, Gastronomie, Einzelhandel,...)
  6. ansatzweise auch im Handwerk.

Mitglieder der Genossenschaften

Dabei sind bei den Genossenschaftsbanken, Wohnungsbaugenossenschaften, Konsumgenossenschaften und Handwerkereinkaufsgenossenschaften meist die Kunden Genossenschaftsmitglieder, bei den Handelsgenossenschaften REWE oder EDEKA sowie den landwirtschaftlichen Genossenschaften die Produzenten (Kleinunternehmer und Bauern). Bekannte Genossenschaften sind darüber hinaus etwa die Vergabestelle der de-Domains, die Denic oder die die tageszeitung (taz).

Konsum- und Wohnungsbaugenossenschaften

Im Wohnungsbau spielen die Wohnungsbaugenossenschaften heute eine tragende Rolle für die innovative Städteplanung. Nach einer Krise in den sechziger Jahren, haben sie ihren Bestand durch die Stärkung ihres Eigenkapitals gesichert. Im Gegensatz dazu sind die Konsumgenossenschaften auf Empfehlung des gewerkschaftlichen Theoretikers Achim von Loesch und des Gemeinwirtschaftsbankers Walter Hesselbach den Weg in die co op AG gegangen. Dies führte sie in den Ruin. Lediglich die co op Schleswig-Holstein eG, die eine Genossenschaft geblieben ist, überlebte.

Transformation der DDR-Genossenschaften

In der Landwirtschaft und im Handwerk versuchten die traditionellen westdeutschen Genossenschaftsverbände des DGRV nach dem Umsturz in der DDR die dortigen Produktionsgenossenschaften auszugrenzen. Die DGRV-Verbände bevorzugten Einkaufs- und Vertriebsgemeinschaften wie die Malereinkaufsgenossenschaft MEGA. Dies führte zur Gründung neuer Prüfungsverbände, die auch den Zentralverband deutscher Konsumgenossenschaften ZdK wieder erweckte.

Prüfungsverbände

Zur besseren Durchführung ihrer Aufgaben und zur Vermeidung der Einführung einer staatlichen Aufsicht schlossen sich einzelne Genossenschaften schon früh zu Genossenschaftsverbänden zusammen. Heute ist die Mitgliedschaft in einem solchen Verband Pflicht. Aufgabe der Verbände ist es, die angeschlossenen Genossenschaften in rechtlichen, steuerlichen sowie betriebswirtschaftlichen Fragen zu beraten und zu betreuen. Sie führen die genossenschaftliche Pflichtprüfung durch und bieten ihren Mitgliedsunternehmen weitere Dienstleistungen an. Im Wohnungsbau haben die öffentlichen und die genossenschaftlichen Wohnungsbauunternehmen gemeinsame Verbände, die auch die Wirtschaftsprüfung der Wohnungsbaugenossenschaften übernehmen.

Rechtsform der eG

Als Rechtsform wird in Deutschland häufig die eingetragene Genossenschaft (eG) gewählt. Im Gegensatz zu einem eingetragenen Verein (e. V.) ist ihr Zweck immer die wirtschaftliche Förderung ihrer Mitglieder. Die Genossenschaft ist juristische Person und wird als Kaufmann im Sinne des Handelsrechts bezeichnet. Rechtliche Grundlage ist das Genossenschaftsgesetz vom 20. Mai 1898, grundlegend geändert durch ein Bundesgesetz vom 9. Oktober 1973. Für das Jahr 2006 ist eine grundlegende Vereinfachung des deutschen Genossenschaftsrechts geplant. Die Regeln, die den österreichischen Regeln ähneln, gelten dann nur noch für Genossenschaften mit einer Bilanzsumme über einer Million Euro.

Eine eG besteht aus mindestens sieben Mitgliedern, ist in das Genossenschaftsregister des zuständigen Amtsgerichts als Registergericht eingetragen, verfügt über eine Satzung und ist Mitglied in einem Prüfungsverband. Die Haftung der eG kann in der Satzung auf ihr Kapital beschränkt sein, die Satzung kann aber auch bestimmen, dass im Falle einer Insolvenz gewisse Nachschusspflichten der Mitglieder bestehen. Eine weitere Option ist die Mitglieder gegen die Nachschusspflicht zu versichern. Diese Möglichkeit wurde von der MEGA in Zusammenarbeit mit der R+V Versicherung entwickelt.

Die Organe der eG sind mindestens der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Generalversammlung. Die Rechtsgrundlage für Genossenschaften ist das Genossenschaftsgesetz.

DDR

"Die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften sind die freiwilligen Vereinigungen der Bauern zur gemeinsamen sozialistischen Produktion, zur ständig besseren Befriedigung ihrer materiellen und kulturellen Bedürfnisse und zur Versorgung des Volkes und der Volkswirtschaft. Sie gestalten auf der Grundlage der Gesetze eigenverantwortlich ihre Arbeits- und Lebensbedingungen." So lautete Art. 44 Abs. 1 der DDR-Verfassung. Die Genossenschaften sollten aktiv an der staatlichen Planung der gesellschaftlichen Entwicklung Teil haben; im Gegenzug unterstützte der Staat die Entwicklung "fortgeschrittener Wissenschaft und Technik".

Die ersten Genossenschaften entwickelten sich bereits gegen Ende des 19. Jahrhunderts als freiwillige Zusammenschlüsse von Kleingewerbetreibenden und Handwerkern. Die Genossenschaften gewährten ihren Mitgliedern im Konkurrenzkampf Rückhalt und verbesserte Konditionen, z.B. bei der Kreditvergabe. Die Selbstständigkeit einzelner Mitglieder blieb dabei jedoch gewahrt.

Nach dem Zweiten Weltkrieg blühten die Genossenschaften in der DDR wieder auf. Obwohl sie ursprünglich kein Instrument zur Wirtschaftslenkung im Sozialismus waren, musste schon Lenin die wirtschaftlichen Zwänge anerkennen und die Zusammenschlüsse dulden. In der DDR sicherte das System der Genossenschaften nach dem Krieg die Grundversorgung der Bevölkerung; die staatliche Kontrolle wurde schon bald durch die Ausgabe offizieller Satzungen gewährleistet. Mit der Kollektivierung fiel schließlich das Element der Freiwilligkeit weg.

Am erfolgreichsten war die Genossenschaftspolitik auf dem Landwirtschaftssektor (LPG). Im Bereich des Handwerks (PGH) blieben die Produktionsleistungen der Genossenschaftsbetriebe deutlich unter denen der freien Konkurrenz.

Siehe auch

Genosse, Genossenschaftsbewegung, Genossenschaftstheorie, Allmende

Literatur

Literatur zum Genossenschaftsrecht weiterer Länder