Bestattungsgesetz

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Das Bestattungsrecht ist in der Bundesrepublik Deutschland Sache der Bundesländer. Daher haben alle Bundesländer eigene, aber meist ähnliche Bestattungsgesetze erlassen.

Sie regeln oft auch Fragen des Friedhofsrechtes und teilweise auch die Sektion von Leichen.

Bestattungspflicht

In den Bestattungsgesetzen sind die nächsten Familienangehörigen als Bestattungspflichtige genannt. Diese haben auch dann die Bestattung zu veranlassen, wenn sie die Erbschaft nicht antreten oder sogar ausdrücklich ausgeschlagen haben. Die Bestattungspflicht rührt zunächst aus der gewohnheitlichen Totenfürsorgepflicht her, die die Angehörigen haben, wenn der Verstorbene keine eigene Vorsorge für den Todesfall getroffen hat (in einem Testament, einem Erbvertrag oder mit Hilfe eines Bestattungsvorvertrages oder mit einer postmortalen Vollmacht). Seit Anfang des 20. Jh. wurden zunehmend in den Bundesstaaten, nach 1945 den Bundesländern Bestattungsgesetze erlassen, teilweise gilt das aus dem Jahre 1934 stammende Feuerbestattungsgesetz weiter fort. Die meisten Bundesländer haben sich von diesem alten Reichsrecht inzwischen gelöst. Modernere Bestattungsgesetze, wie das aus NRW beinhalten auch neue Formen der Bestattung, die über die Erd- und Feuerbestattung hinausgehen.

Kostentragungspflicht

Von der Bestattungspflicht ist die Kostentragungspflicht der Bestattung zu trennen. Diese beinhaltet die Verpflichtung, die Kosten zu tragen oder dem zu ersetzen, der die Bestattung veranlasst hat.

Diese kann öffentlich-rechtlich (so bei der sogenannten Ersatzvornahme durch ein kommunales Ordnungsamt) oder privatrechtlich sein. So trägt gemäß § 1968 BGB 'der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers'. Neben dem Erben hat auch derjenige die Kostentragungspflicht, der dem Verstorbenen gegenüber unterhaltspflichtig war (§§ 1615, 1615m BGB) und derjenige, der am Tod des Menschen Schuld hat (§ 844 BGB).

Detailregelungen für tödliche Unfälle im Straßenverkehr enthält das Straßenverkehrsgesetz.

Die Krankenkasse zahlt kein Sterbegeld mehr zur Deckung der Bestattungskosten. Nur wenn alle Zahlungspflichtigen mittellos sind, übernimmt auf Antrag das örtliche Sozialamt die notwendigen Kosten der Bestattung (§ 74 SGB XII).

Literatur

Siehe auch