Rechtsfahrgebot

straßenverkehrsrechtliche Vorschrift, welche besagt, dass auf Straßen möglichst weit rechts gefahren werden muss
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Das Rechtsfahrgebot besagt, dass auf Straßen möglichst weit rechts gefahren werden muss.

Geschichte

Seit römischer Zeit wurde in Europa links gefahren. Erst Napoleon Bonaparte führte zunächst in Frankreich, später in den von ihm besetzten Ländern das Rechtsfahrgebot ein, welches sich dadurch im größten Teil Europas durchsetzte. In Österreich wurde das Rechtsfahrgebot 1938 mit dem Anschluss an Deutschland überall eingeführt, Italien stellte 1924 und Schweden 1967 in der aufwändigen Aktion Dagen H um.

Deutschland

Es ist eine in § 2 Abs. 2 der deutschen Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelte Weisung an Verkehrsteilnehmer, die mit Fahrzeugen unterwegs sind. Dies bedeutet allerdings nicht „äußerst rechts“ oder „soweit technisch möglich“, vielmehr empfiehlt sich ein Abstand von etwa einem Meter zum Fahrbahnrand.[1]

Vom Rechtsfahrgebot kann bei Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen gemäß § 7 StVO abgewichen werden. In geschlossenen Ortschaften können Kraftfahrzeuge bis 3,5 t zGM den Fahrstreifen frei wählen (§ 7 Abs. 3 StVO).

Wer auf Autobahnen oder außerhalb von Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit mehreren Spuren in einer Richtung fortgesetzt und grundlos die linke Spur benutzt und dadurch andere Verkehrsteilnehmer behindert, begeht einen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot, der mit 80 € Bußgeld und einem Punkt geahndet werden kann. Das gilt auch auf Straßen (außerhalb geschlossener Ortschaften) mit mehr als zwei Fahrstreifen in eine Fahrtrichtung. Auch bei Straßen mit mehr als zwei Spuren muss grundsätzlich der rechte Fahrstreifen verwendet werden, allerdings ist durchgängiges Fahren auf der Mittelspur erlaubt, wenn in der rechten Straßenspur zumindest „hin und wieder“ ein Fahrzeug fährt, und keine Verkehrsteilnehmer behindert werden.[2][3][4]

Österreich

Das Rechtsfahrgebot ist in § 7 Abs. 1 der österreichischen Straßenverkehrsordnung (StVO) festgelegt. Davon kann nach § 7 Abs. 3 StVO abgegangen werden, wenn es „die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert“.

Innerhalb des Ortsgebiets besteht nach § 7 Abs. 3a StVO für die Lenker von Kraftfahrzeugen „auf Straßen mit mindestens zwei durch Leit- oder Sperrlinien gekennzeichneten Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung“ freie Fahrstreifenwahl.

Schweiz

In der Schweiz ist das Rechtsfahrgebot in Art. 34 des Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 7 und 8 der Verkehrsregelnverordnung geregelt. Fahrzeuge müssen demnach rechts, auf breiten Straßen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren und sich nahe am Straßenrand halten (insbesondere bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken), dabei aber auch genügend Abstand zu diesem zu halten (insbesondere bei schneller Fahrt, nachts und in Kurven). Auf schwer befahrbaren Straßen und in Linkskurven kann links gefahren werden, wenn die Strecke übersichtlich ist und weder der Gegenverkehr noch nachfolgende Fahrzeuge behindert werden.

Auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen ist außerorts außer beim Überholen oder dem Fahren in parallelen Kolonnen bei dichtem Verkehr der rechteste zu benutzen.

Einzelnachweise

  1. radarforum.de, Zitat aus Jagusch/Hentschel zu § 2 StVO Rn. 35 und 41, Forumsbeitrag
  2. http://www.zeit.de/auto/2012-09/rechtsfahrgebot-autobahn
  3. [1], § 2 Absatz 2 Straßenverkehrsordnung (StVO)
  4. [2], Bußgeld - Rechtsfahrgebot auf Autobahnen

Siehe auch