Krankenversicherung in Deutschland

Versicherung gegen das Risiko der Krankheit und ihrer Folgen in Deutschland
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--Die Krankenversicherung in Deutschland erstattet den Versicherten voll oder teilweise die Kosten für Therapien bei Krankheit, Mutterschaft und oft auch nach Unfall. Sie ist ein zweigliedriger Teil des Gesundheitssystems im deutschen Sozialversicherungssystem: gesetzlich sind 87 % und privat 13 % der Personen versichert (Stand 2009).[1] Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) vom 26. März 2007 wurde bereits zum 1. April 2007 in der gesetzlichen Krankenversicherung für Personen eine Versicherungspflicht eingeführt, die nicht anderweitig abgesichert sind und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren bzw. weder gesetzlich noch privat krankenversichert sind, außer sie sind selbständig oder aus anderen Gründen gemäß § 6 SGB V versicherungsfrei („Auffangversicherung“ nach §5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V).[2][3] Für die Krankenkassen besteht damit eine Aufnahmeverpflichtung für diese der gesetzlichen Krankenversicherung zugeordneten Personen. Seit 1. Januar 2009 besteht gemäß § 193 III VVG die Allgemeine Krankenversicherungspflicht. Alle Personen mit Wohnsitz in Deutschland müssen sich bei einem in Deutschland zugelassenen Krankenversicherer gegen Krankheitskosten versichern. Für die privaten Krankenversicherungsunternehmen besteht hinsichtlich der nicht in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversicherten Personen eine Aufnahmeverpflichtung im Basistarif.

Gesetzliche Krankenversicherung

Hauptartikel: Gesetzliche Krankenversicherung

 
Gesetz, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, im Reichsgesetzblatt vom 21. Juni 1883

Die gesetzliche Krankenversicherung wurde als erste Leistung 1883 aus dem Bereich der Sozialversicherungen von Bismarck als Teil des deutschen sozialversicherungsrechtlichen Solidarsystems eingeführt, um die Arbeiterschaft für den Staat zu gewinnen. Zunächst bestand die Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Krankenkasse nur für diese Bevölkerungsgruppe mit meist geringem Einkommen. Da zwei Drittel der Leistungen lohnabhängig waren, wurden die Beiträge lohnabhängig erhoben. Im Laufe der Zeit stieg der Anteil der lohnunabhängigen Leistungen stetig. 1911 erging das Versicherungsgesetz für Angestellte. Damit wurde die Mitgliederbasis ausgeweitet. Sofern keine vorherige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestand, können Selbständige, Beamte sowie Richter, Soldaten und Geistliche, Asylbewerber und Sozialhilfeempfänger nicht beitreten. Seit 2005 besteht die Möglichkeit, dass Asylbewerber und Sozialhilfeempfänger Krankenversicherungskarten zu Abrechnungszwecken von einer gewählten Krankenkasse erhalten. Die Leistungen werden aus Steuer- und nicht aus Versicherungsmitteln bezahlt (siehe auch § 264 SGB V).

Private Krankenversicherung

Hauptartikel: Private Krankenversicherung

In der privaten Krankenversicherung (PKV) versichern sich Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind. Dazu können gehören:

Personen ohne Krankenversicherung

Im Jahr 2003 waren laut Statistischem Bundesamt 188.000 Bundesbürger (nicht versicherte Selbstständige nicht erfasst) ohne jede Krankenversicherung. Damit hatte sich die Zahl seit 1995 verdoppelt. Für das Jahr 2005 wurde mit einer Steigerung auf 300.000 unversicherter Bürger gerechnet. Für 2007 wurde die Zahl auf 400.000 geschätzt.[4]. Als ein Grund dafür wird oftmals wirtschaftlicher Druck, also ein Verzicht auf Krankenversicherung als Sparmaßnahme, angegeben. Bis zum 1. Januar 2009 gab es die Gruppe der gut verdienenden, absichtlich Nichtversicherten. Sie trugen ihr Krankheitsrisiko selbst und sparten sich die Kosten für Verwaltung und Umverteilungskomponenten einer privaten Krankenversicherung oder gesetzlichen Krankenkasse. Im Jahr 2011 waren laut Statistischem Bundesamt nur noch 137.000 Personen in Deutschland nicht krankenversichert und hatten auch sonst keinen Anspruch auf Krankenversorgung. Dies entspricht einem Anteil von 0,2 % an der Gesamtbevölkerung.[5]

Steuerliche Behandlung der Beiträge

Beiträge zu Krankenversicherungen sind, soweit diese zur Erlangung eines durch das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind, in vollem Umfang als Sonderausgabe abzugsfähig. Für Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind dies die nach dem Dritten Titel des Ersten Abschnitts des Achten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder die nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte festgesetzten Beiträge. Wenn sich aus Krankenversicherungsbeiträgen ein Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, ergeben kann, ist der jeweilige Beitrag um 4 Prozent zu vermindern. Bei einer privaten Krankenversicherung sind die Beitragsanteile als Sonderausgabe abzugsfähig, die auf Vertragsleistungen entfallen, die, mit Ausnahme der auf das Krankengeld entfallenden Beitragsanteile, in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergleichbar sind, auf die ein Anspruch besteht. Beiträge für Zusatzleistungen (bspw. Zweibettzimmer im Krankenhaus) sind nicht abzugsfähig.

Siehe auch

Literatur

  • Achim Peters: Der Prämien- und der Bedingungsanpassungstreuhänder in der substitutiven privaten Krankenversicherung. Logos, Berlin 2007, ISBN 3-8325-1554-2.
  • Sodan (Hrsg.): Handbuch des Krankenversicherungsrechts, C.H. Beck Verlag, 1.Auflage, München 2010, ISBN 978-3-406-58417-6

Einzelnachweise

  1. SOEP - das Sozio-oekonomische Panel 2009: Art der Krankenversicherung
  2. Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG) vom 26. März 2007, BGBl. I, S. 387
  3. Raimund Waltermann, „Sozialrecht“, Hüthig Jehle Rehm, 2009, S. 83
  4. n-tv.de, 400.000 ohne Versicherung – Arztbesuch ein Luxus? 24. Juli 2007
  5. Weniger Menschen ohne Krankenversicherungsschutz