Unter Lege artis (lat. lex, legis - Gesetz, ars, artis - Kunst) versteht man „kunstgerecht" oder „nach den Regeln der ärztlichen Kunst". Hierunter versteht man, dass eine Handlung entsprechend den anerkannten Regeln und unter Anwendung aller Erkenntnisse und technischen wie persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse ausgeübt wurde.
Rechtlicher Hintergrund
Der Begriff spielt im Haftungsrecht, insbesondere bei der Haftung von Mitgliedern der Freien Berufe (Arzt, Rechtsanwalt, Tierarzt, Architekt, u. ä.) eine Rolle. Die Frage, ob etwas lege artis war, stellt sich zum Beispiel bei Ärzten im Falle des Fehlschlagen des Behandlungszwecks (umgangssprachlich Kunstfehler).
Lege artis in der Medizin
Für Ärzte und andere Berufe, die eine medizinische Behandlung durchführen, ist in § 630a Abs. 2 BGB ausdrücklich geregelt, dass die Behandlung nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards durchzuführen ist. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass eine Handlung, die lege artis ausgeübt wurde, nicht zu einer Haftung des Behandelnden führt, selbst wenn der Behandlungszweck nicht erreicht wird (Patient stirbt trotz Operation).
Kritisiert wird, dass die lege-artis-Regel den medizinischen Fortschritt hemmt, da insbesondere in Grenzbereichen der Medizin noch keine anerkannten Regeln existieren und der Mediziner damit immer einem hohen Haftungsrisiko ausgesetzt ist.