Rechtsberatungsgesetz

deutsches Bundesgesetz
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Die Rechtsberatung wird in Deutschland durch das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) (bis 1958 Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung genannt) sowie in fünf Verordnungen zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes geregelt. Danach dürfen nur Rechtsanwälte geschäftlich fremde Rechtsangelegenheiten besorgen.

Das 1935 eingeführte Gesetz sollte auch verhindern, dass die aus der Anwaltschaft entfernten jüdischen Rechtsanwälte weiterhin rechtsberatend tätig sein konnten. So hieß es in § 5 der Ersten Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes (vom 13. Dezember 1935, RGBl. I S. 1481): "Juden wird die Erlaubnis nicht erteilt." Diese Ausführungsbestimmungen wurden 1945 aufgehoben.

Nach dem 2. Weltkrieg verstand man die gesetzliche Grundintention dahin, dass das rechtssuchende Publikum davor geschützt werden sollte, unqualifizierten Rechtsrat zu erhalten.

Das Gesetz erfährt zunehmende Kritik als ein dem Schutz der ökonomischen Interessen der Rechtsanwaltschaft dienendes Regulierungsinstrument und als Bevormundung des Bürgers, durch das auch altruistische Tätigkeiten unangemssen stark eingeschränkt würden.

Die Bundesregierung hat im Frühjahr 2004 angekündigt, eine grundlegende Reform des Gesetzes vorschlagen zu wollen.