Arglist

beschreibt die bewusste Böswilligkeit und ist auch ein Begriff in der deutschen Rechtswissenschaft
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Die Arglist ist ein in der heutigen Alltagssprache kaum noch gebrauchter Begriff. Sie meint eine 1. eine Täuschung Anderer in böswilliger Absicht. 2. Ist sie eine hinterhältige Handlung zum Nachteil Anderer, das auch mit üblen Mitspielen umschrieben werden kann. Auch Niedertracht ist ein Substantiv mit einer solchen Bedeutung. In jedem Falle erscheinen derartige Handlungen stets aus niederen Bewegunggründen motiviert und daher auch moralisch verwerflich. Baruch de Spinoza meint dementsprechend in seiner Ethik : "Der freie Mensch handelt niemals arglistig, sondern stets aufrichtig."

Der mit einer arglistigen Absicht Handelnde zielt in einem Rechtsgeschäft auf eine böswillige Betrugshandlung ab und begeht somit eine vorsätzliche Handlung zum Schaden Dritter. In jedem Falle ist es sittenwidrig. Die so erwirkten Willenserklärungen sind nach deutschem Recht daher gemäß Vorlage:Zitat-dej Abs. 1 BGB anfechtbar. Hier spricht man explizit von arglistiger Täuschung.

Im Kunsthandel oder Ähnlichem läßt sich ebenfalls von Arglist reden, wenn Nachbildungen im Sinne von Fälschungen in betrügerischer Absicht verkauft werden sollen.

Vorlage:Wikiquote1