Wikipedia:Urheberrechtsfragen

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Letzter Kommentar: vor 12 Jahren von Heubergen in Abschnitt Amtliche Werke in der Commons
Abkürzung: WP:UF, WP:URF
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EU Amtliche Werke

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Wie sieht es mit Amtlichen werken aus die auf EU Eben gemacht wurde, muss man die wirklich hier vor halten oder kann man die auch auf Commons übertragen? Konkret frage ich wegen disem File.--Sanandros (Diskussion) 13:11, 3. Jun. 2012 (CEST)Beantworten

Unklar. Ich habe keine Ahnung, wie das auf Commons gesehen würde. Aber da der Text deutsch ist, dürfte nur ein geringes Interesse daran bestehen, ihn in andren Projekten zu benutzen. Daher kann er auch gut hier bleiben. Grüße --h-stt !? 15:30, 4. Jun. 2012 (CEST)Beantworten
Nunja, für Wikiscource und Wikibooks könnte die Datei durchaus auch von Interesse sein... -- Chaddy · DDÜP 15:47, 4. Jun. 2012 (CEST)Beantworten
An die habe ich nicht gedacht. Aber nachdem das Amtsblatt ja online verfügbar ist, ist die Bedeutung dieser Abbildung ohnehin gering, auch für Wikibooks etc. Grüße --h-stt !? 15:57, 4. Jun. 2012 (CEST)Beantworten
Ich frage aber auch nach weil das Thema generell für mich von Interesse ist wenn ich mal wieder so ein Bericht finde und der z.B. auf Englisch ist, dann wäre es nicht schlecht wenn man den direkt bei Commons hochlädt.--Sanandros (Diskussion) 01:00, 5. Jun. 2012 (CEST)Beantworten
Die aufgeworfene Frage beschäftigt mich auch seit einiger Zeit im Zusammenhang mit EU-Verordnungen und EU-Richtlinien, die Abbildungen, Muster und dergl. (also Bilder) enthalten. Hier meine Gedanken dazu: § 5 Abs. 1 UrhG besagt nichts zur Herkunft des amtlichen Werkes. Die Norm lautet schlicht: Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. Da steht - im Unterschied zu dem Lizenzbaustein auf Commons ("... das durch eine deutsche Reichs-, Bundes- oder Landesbehörde bzw. durch ein deutsches Reichs-, Bundes- oder Landesgericht veröffentlicht wurde (§ 5 Abs. 1 UrhG).") nichts von deutscher Behörde. Ein Durchsehen mehrerer Kommentare zu § 5 UrhG ergab keine gegenteiligen Aufschlüsse. In der Juris-Datenbank finden sich - jedenfalls zum Suchbegriff "§ 5 UrhG" - keine einschlägigen Entscheidungen. Neben dem Gesetzeswort, der eine Begrenzung auf nur deutsche Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht kennt, spricht auch eine Literaturstimme dafür, dass das Amtsblatt der Europäischen Union unter § 5 Abs. 1 UrhG fällt. Rehbinder, Urheberrecht, 16. Auflage 2010, § 38 Rdnr. 499 sagt: "Daher sind amtliche Werke (auch diejenigen fremder Staaten - Arnold, Amtl. Werke im Urheberrecht, 1994, Rz. 498, S. 69) - nach § 5 UrhG ohne urheberrechtlichen Schutz, d. h. sie sind gemeinfrei ..." Wenn schon französische, englische, spanische usw. Gesetzestexte keinen Urheberrechtsschutz im deutschen Recht genießen, dann dürfte das erst recht für Richtlinien und Verordnungen der Europäischen Union gelten. Eine andere Frage ist, ob ein Bild aus dem Amtsblatt nach Commons hochgeladen werden sollte, oder nicht besser bei uns bleibt, um Konflikten mit möglicherweise "anders gestrickten" Rechtsordnungen zu entgehen. --Opihuck 23:10, 23. Okt. 2012 (CEST)Beantworten
Ich hab mir überlegt ob es irgend wo einen Justiziar oder etwas ähnliches gibt der uns Auskunft geben kann wie die EU Werke Urheberrechtlich zu behandeln sind. Des weiteren müsste auch noch jemand evlt in Englisch den Text schreiben dem man einer solchen Person schicken kann. Gibt von Seiten der WMDE Hilfe in solchen Angelegenheiten?--Sanandros (Diskussion) 14:44, 24. Okt. 2012 (CEST)Beantworten
Ich sehe gerade den Copyright-Hinweis auf der Seite der EU: Sofern nicht anders angegeben, sind Herunterladen und Wiedergabe für den persönlichen Gebrauch sowie zur anderweitigen nicht kommerziellen oder kommerziellen Weiterverbreitung von Rechtstexten und anderen auf der EUR-Lex-Website öffentlich zugänglichen Dokumenten bei Angabe der folgenden Quelle gestattet: „© Europäische Union, http://eur-lex.europa.eu/“. Wird ein Rechtstext wiedergegeben, ist folgender Vermerk hinzuzufügen: „Verbindlich ist ausschließlich das in den gedruckten Ausgaben des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlichte Gemeinschaftsrecht.“ Darin ist wohl eine Genehmigung der Veröffentlichung zu sehen, sodass - auch wenn § 5 UrhG wider Erwarten nicht greifen sollte - eine Wiedergabe hier bei uns möglich ist. Ich meine aber, dieser Sachverhalt sollte als Lizenzvariante im Drop-down-Menü angegeben werden. Die jetzige Variante "... eine deutsche Behörde ..." ist da ziemlich irreführend. Ich weiß leider nicht, wen man da in der deutschen Wikipedia oder bei commons ansprechen könnte, um das zu ändern, ggf. sollten wir eine förmliche admin-Anfrage machen. --Opihuck 19:29, 24. Okt. 2012 (CEST)Beantworten
Das würde zumindest heissen, dass EU Verordnungen und Richtlinien und Entscheidungen für die WP nutzbar wären (Geht wohl in Richtung attribution). In der Datenbank habe ich auch mein Dokument von oben gefunden. Mal schauen vlt könnte man ein Lizenzbaustein auf Commons bauen.--Sanandros (Diskussion) 17:16, 26. Okt. 2012 (CEST)Beantworten
Ja, und wenn du noch rechts oben auf "deutsch" klickst, bekommst du es auch auf deutsch. Wenn du die Fundstelle des Amtsblatts in der entsprechenden Maske eingibst, kommst du auch direkt auf die Seite mit dem von dir gesuchten Text.
Dafür brauchen wir aber den Lizenzbaustein nicht (dafür hast du ja den Link); der Lizenzbaustein ist aber sinnvoll, wenn man Teile aus dem Amtsblatt herauskopiert (wie Zeichnungen, Übersichten, Bilder, Logos usw., die keine reinen Fließtexte sind). Das mit dem Lizenzbaustein wäre daher auf jeden Fall eine gute Idee, denn ich denke, die Fälle, in denen der zum Einsatz kommt, werden zunehmen. --Opihuck 17:27, 26. Okt. 2012 (CEST)Beantworten
Das verstehe ich jetzt nicht. In wie fern soll ein Link einen Lizenzbaustein ersetzen? Und wie öffnet man ausserdem das Dokument auf der Webpage?--Sanandros (Diskussion) 18:26, 26. Okt. 2012 (CEST)Beantworten
Über diese Maske kannst du direkt die Nummer des Amtsblatts (in deinem Falle: C324 aus dem Jahr 1990, S. 201) eingeben. Du erhältst dann einen pdf-Link, den du in deinen Text einkopieren kannst. Dafür braucht man regelmäßig keinen Lizenzbaustein. Bei deinem Bladl aus dem Jahre 1990 geht es nur deswegen nicht, weil über 20 Jahre alte Texte des Amtsblatts nicht nacherfasst werden. Hier hilft in der Tat nur ein Scan der Originalpapierausgabe, die als Bilddatei eingebunden wird – dafür brauchen wir dann den Lizenzbaustein. Bei neueren Texten, wie gesagt, entbehrlich. --Opihuck 19:13, 26. Okt. 2012 (CEST)Beantworten
OK mal schauen ob ich das alleine hinkriege, melde mich dann wenn ich was brauchbares gemacht habe.-Sanandros (Diskussion) 14:37, 27. Okt. 2012 (CEST)Beantworten
Nur der Vollständigkeit wegen: Das Amtsblatt ist komplett erfasst, da muss man dann über ein andere Maske, nämlich hier gehen. Wenn du deine Ausgabe dort einträgst, landest du auf einer HTML-Seite. Oben rechts ist ein pdf-Link, mit dem du die gesuchte Ausgabe (soweit ich weiß, aber nur komplett) einsehen und herunterladen kannst. Also an die Seite kommst du auf jeden Fall, verlinken auf die gesuchte Seite ist vielleicht auch möglich; wenn alles nichts hilft, dann eben ausdrucken und als Bild einscannen. Gruß --Opihuck 13:38, 29. Okt. 2012 (CET)Beantworten
Noch ein Nachtrag: Meine Nachfrage auf Commons ergab, dass es bereits einen speziellen Lizenzbaustein für Publikationen aus dem EU-Amtsblatt gibt, siehe hier. Werde ich ab jetzt benutzen. --Opihuck 19:31, 18. Dez. 2012 (CET)Beantworten

Was haltet ihr davon:
This File is a copyrighted legal text or other document of the EUR-Lex-Website. If there is no other notice you can use the file and have to state ‘© European Union, http://eur-lex.europa.eu/’. If you translate a text into any other language than the working languages of the EU you have to use folowing disclaimer: ‘Translated from the original [specify language] edition published by the Publications Office of the European Union on the EUR-Lex website: © European Union, http://eur-lex.europa.eu/, [full title in source language] Responsibility for the translation into [specify language] lies entirely with [name of the copyright holder of the translation].’

Beside that this file is in the public domain in most EU countries (including Germany, Austria, Sweden, Spain, the Netherlands, Poland and Greece) because it has been published in the Official Journal of the European Union.

--Sanandros (Diskussion) 14:26, 10. Mär. 2013 (CET)Beantworten


Vielleicht hier nicht an der richtigen Stelle, aber wie sieht es mit den verschiedenen Logos der Eu und ihrer verschiedenen Unterorganisationen aus? --Redonebird (Diskussion) 19:12, 21. Mai 2013 (CEST)Beantworten

So fern sie in einer Verordnung definiert wurden wären sie auch nutzbar. Meistens sind sie aber auch so simpel gestaltet.--Sanandros (Diskussion) 21:43, 21. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Gleiches Bild, verschiedene Auflösungen, verschiedene Lizenzen

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Manche Fotografen laden Bilder in niedriger Auflösung unter einer freien Lizenz hoch, auf ihrer Webseite verbleibt es dann aber mit Copyright und ist gegen Bezahlung in hoher Auflösung zu erwerben. Beispiel: cc-Version vs. c-Version.

Ich frage mich was das soll, wie damit umzugehen ist und ob für unterschiedliche Auflösungen unterschiedliche Lizenzen gewählt werden können. Angenommen ein anderer Fotograf läd ein Bild unter cc in die Wikipedia und zeigt es zudem in hoher Auflösung und unter herkömmlichem Urheberrechts-Vermerk auf seiner Webseite. Dürfen wir das hoch aufgelöste Bild dann auch nehmen, müssen wir das niedrig aufgelöste Bild löschen oder ist es tatsächlich möglich für unterschiedliche Auflösungen des gleichen Bildes unterschiedliche Lizenzen zu vergeben? --Nicor (Diskussion) 15:33, 6. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Vorweg: Der Urheber darf so viele Datei-/Bildvarianten (kleine Auflösung, hohe Auflösung, Auschnitte usw.) und Lizenzmodelle anbieten, wie er möchte. Die Frage bei verschiedenen Auflösungen unter verschiedenen Lizenzen ist, ob ein Nutzer eigenmächtig Lizenzen auswählen/austauschen darf. Konkret: bie bessere Auflösung mit einer freieren Lizenzen kombinieren. Im Laufe der Jahre, in denen diese Frage wiederholt diskutiert wurde, scheint sich die Auffassung durchgesetzt zu haben, dass eine Lizenz nur für die jeweilige Auflösung gilt. Juni 2011, Nov. 2011, März 2012. Es besteht somit das Risiko, dass sowohld er Uploader als auch die Nachnutzer vom Urheber rechtlich belangt werden können, wenn sie die höhere Auflösung aus dem Netz fischen und drüberladen. Ganz besonders, wenn der Urheber die niedrigere Auflösung bewusst gewählt hat, als er das Bild hochlud. --Martina Disk. 15:54, 6. Feb. 2013 (CET)Beantworten
Meine Meinung dazu findet sich unter «Additional information» in meinen Lizenzinformationen. Und ich bin nach wie vor überzeugt, dass die von mir hier gewählte Auflösung absolut dem Projektziel dient, also auch Nutzern mit schwächerer Hardware und/oder Netzverbindung — ganz im Gegensatz zur trendigen «Gigantomanie» in Sachen Dateigrösse. -- Хрюша ? ! ? ! 16:06, 6. Feb. 2013 (CET)Beantworten
In welcher Auflösung du hochlädst, ist und bleibt deine Entscheidung, da will ich im Grundsätzlichen gar nicht mit dir diskutieren. Aber das Argument, wieso eine geringere Auflösung auch „Nutzern mit schwächerer Hardware und/oder Netzverbindung“ hilft, verstehe ich nicht. Schließlich werden immer nur von den Servern berechnete Thumbnails dem Nutzer ausgeliefert, auch auf der Dateibeschreibungsseite wird nur ein (größeres Thumbnail), aber nicht die Originaldatei angezeigt. Erst wenn der Nutzer das Bild in voller Auflösung explizit anfordert, erhält er es auch. — Raymond Disk. 20:40, 6. Feb. 2013 (CET)Beantworten
Deine Idee ist grundsätzlich erlaubt, und wird auch von kommerzielen Bildanbietern so gemacht (z.b von Picswiss [1], der gibt was unter Kategorie A fällt als CC-by-sa raus). Wichtig ist eben das du dazu schreibst für welche Auflössung die Lizenz gilt, und zwar als Zahl 1200/800 nicht als für „Web-Benutzung“. Wenn nichts steht gilt eien Lizenz für alle Auflössungen. Aber du als Urheber kannst bestimmen für welche Auflössung eine freie Lizenz gilt. Du musst einfach damit rechen das ein 240/160 Bild niemand benutzen will, auch wenn es unter CC-by-sa steht. Natürlich ist es erlaubt immer erlaubt, ein 1200/800 Bild das unter CC-by-sa steht auch in einer kleineren Auflösung lizenzkonform zu nutzen. Wenn der Nutzer nur 600/400 braucht, ist dagegen nicht zu sagen. --Bobo11 (Diskussion) 20:53, 6. Feb. 2013 (CET)Beantworten
Ich kann dir nur raten es in einer solchen Auflössung hoch zu laden, dass es Bildschirm fühlend ist. Und eben nicht nur in Briefmarkengrösse (ich denke du verstehst was ich damit meine). Wenn es in der Bildansicht den Bildschirm füllt, werden die meisten zufrieden sein.--Bobo11 (Diskussion) 20:57, 6. Feb. 2013 (CET)Beantworten
@ Raymond: Die Endauflösung ist ja erst der springende Punkt. Mit der Miniatur erhalte ich eine Idee, was das Bild zeigen soll. Das macht Appetit, also klicke ich es an. Nun sehe ich die Standardansicht, welche das System aufbereitet und zur Verfügung stellt. Meistens möchte ich etwas mehr Details sehen, also gehe ich noch tiefer und da passiert es: «rien ne va plus!» Und wenn ich das schon mit guter Rechnerleistung und starken Leitungen erlebe, wie sieht es dann vielleicht in einer Schule im Entwicklungsgebiet aus? Also hört auf immer alles schön zu reden wem das Projekt dienen soll um im gleichen Atemzug unsere Wohlstandsmassstäbe zu verteidigen. Das hat mit frei zugänglichen Medien für jedermann nur noch beschränkt etwas zu tun, es begünstigt allenfalls diejenigen, die mit solchem Material kommerziellen Profit machen wollen. -- Хрюша ? ! ? ! 22:40, 6. Feb. 2013 (CET)Beantworten
Ah, und wo genau liegt dann die allgemeine Verbesserung, wenn Du die bessere Version gar nicht erst anbietest? Wenn ein paar wenige (z.B. Schulen im Entwicklungsgebiet, aha) die hochauflösenden Bilder nicht herunterladen können, ist das schlechter, als wenn pauschal alle dies nicht können? Sehr eigenartige Argumentation.
Zum Thema: Ich sehe das eher anders, und zwar meine ich, dass ich bei der freien Lizenzierung ein geschütztes Lichtbildwerk lizenziere. Der Schutz des Lichtbildwerks ist kein Leistungsschutz, sondern der Schutz meiner kreativen Fotografie - auch wenn das bei einigen Fotos im heutigen Zeitalter der "Digicams" sicherlich zweifelhaft ist. Diese Kreativität wird durch eine geringere Auflösung nicht geschmälert. Insofern kann sich in meinen Augen die Behauptung, ein höher aufgelöstes Bild sei entsprechend nicht frei lizenziert, wenn ich nur die geringer aufgelöste Version unter eine freie Lizenz gestellt habe, nicht auf den Werksbegriff, sondern allenfalls auf den Leistungsschutz beziehen. Ich weiß aber auch, dass es dazu bisher keine Rechtsprechung gibt und ich mit dieser Ansicht eher eine Außenseiterrolle einnehme. Yellowcard (Diskussion) 23:29, 6. Feb. 2013 (CET)Beantworten
Ich biete dir einen Versuch an: Such dir eines meiner herunter skalierten Bilder von Commons (CC-BY-Sa 3.0) aus, ich lade es auf Flickr in voller Auflösung mit vollem (C)-Schutz hoch, du bügelst damit die hiesige Version über und wir gehen damit vor ein Landgericht. Wir kümmern uns vorher darum, dass WMDE diesen Musterprozess unterstützt, damit du nicht auf deinen Kosten sitzen bleibst (ich zahl meinen Teil ggf. selber). Und dann werden wir's ja sehen. Na? --Martina Disk. 23:36, 6. Feb. 2013 (CET)Beantworten
Den Prozess würde ich in jedem Fall mit Spannung verfolgen. Die Argumentation von Yellowcard würde ich so unterstützen. --Nicor (Diskussion) 23:47, 6. Feb. 2013 (CET)Beantworten
Ich bezweifle ja, dass WMDE da mitspielt, aber wenn ja, bin ich dazu gerne bereit. Ich habe übrigens auch kein Problem damit, wenn sich meine Argumentation als falsch erweist; eher im Gegenteil. Nach meinem Empfinden erkenne ich allerdings keine Grundlage für die verschiedene Lizenzierung desselben Werks. Yellowcard (Diskussion) 10:36, 7. Feb. 2013 (CET)Beantworten
@ Yellowcard: Wenn man nicht verstehen will, versteht man auch nicht! Ich biete die Bilder in einer genügend hohen Auflösung an, dass man weit mehr sieht als in der Vorschau mit Bildbeschreibung, aber in einer Dateigrösse, die auch von schwächeren Rechnern und Leitungen vernünftig schnell durchgelassen wird. Und deine saloppe Meinung zum Recht auf Bildung in Entwicklungsgebieten sagt ja genug: «Hauptsache wir können im Gigabereich klotzen» :0[. Weshalb braucht es zum Teil Warnungen, dass einige Rechner mit den angebotenen Dateigrössen Probleme haben könnten? Weshalb schmiert mir immer wieder der Browser beim Laden von Commonsbildern ab weil er sie nicht handeln kann? Wohlweislich ein Rechner auf dem 3D-CAD mit grossen Baugruppen verarbeitet wird. -- Хрюша ? ! ? ! 07:19, 7. Feb. 2013 (CET)Beantworten
Auf Anfrage hin stelle ich übrigens meine Bilder in voller Auflösung immer wieder gerne kostenlos für Printmedien zur Verfügung. Dann weiss ich aber auch, was konkret damit geschieht. Wo also liegt das Problem? -- Хрюша ? ! ? ! 07:19, 7. Feb. 2013 (CET)Beantworten
Die Antwort ist ganz einfach @Chriusha, der Fotograf könnte ja Geld damit verdienen. --Bobo11 (Diskussion) 08:52, 7. Feb. 2013 (CET)Beantworten
Ist das jetzt eine Anspielung auf mich, Bobo?! Das Problem liegt ganz einfach da, dass die Software die Bilder bereits mehrfach (serverseitig!) herunterskliert, insofern macht die Argumentation aus technischer Sicht keinen Sinn. Ich gönne jedem Fotografen sein Honorar - auch solches, das mit frei lizenzierten Bildern eingenommen wird. Yellowcard (Diskussion) 10:36, 7. Feb. 2013 (CET)Beantworten
Nein, nicht direkt. Aber schon zu oft mit gekrigt dass Leute gerade deswegen reklamiert haben, weil jemand nicht in der höchsten -kameratechnisch machbaren- Auflössung Bilder hochgeladen haben. Sondern nur in brauchbarer Auflössung. Und auch reklamiert haben, weil ein Fotograf tatsächlich das gleiche Bild, nebenbei auch noch "verkauft" hat. Wobei die wohl keine Ahnung haben, was ein Bild überhaupt einbringt. Der mickrige Betrag läuft eher unter Aufwandsendschädigung, denn Lohn. --Bobo11 (Diskussion) 11:01, 7. Feb. 2013 (CET)Beantworten
Hast du wirklich so einen harten Abzug Yellowcard? Miniatur und Vorschaubild stehen überhaupt nicht zur Diskussion, sehr wohl aber die Endauflösung. Ob ich auf einer älteren Schwarte mit verkalkter Leitung rund 1MB oder 4 bis rauf zu 20MB laden will ist dann eben ein Unterschied. Und da stelle ich eben bevorzugt die Variante ein, die der Breite dient und nicht einer elitären Schicht. Mal salopp gesagt: wer sich die Schnelle Kiste und den dicken Schlauch leisten kann, kann sich auch einen teuren Fotoband kaufen und wer den teuren Fotoband verkaufen will, darf ruhig auch etwas hinblättern (so es denn gefordert wird).
Tut mir leid, aber ich bin nun mal überzeugt, dass freie Inhalte Allen gleich zugute kommen soll und nicht primär den schon Privilegierten. -- Хрюша ? ! ? ! 11:20, 7. Feb. 2013 (CET)Beantworten
Dann müsstest du die Wikipedia vollständig vom Netz nehmen, denn Millionen von Menschen besitzen weder Computer noch Internet. --Nicor (Diskussion) 11:39, 7. Feb. 2013 (CET)Beantworten
Sehr witzig! Übrigens: gleicher Meinung mit mir braucht keine(r) zu sein. Ich erwarte nur, dass man versucht, meine Argumente erst mal zu lesen und vielleicht noch zu verstehen — womit einige aber scheinbar schon überfordert sind. -- Хрюша ? ! ? ! 12:30, 7. Feb. 2013 (CET)Beantworten
Das sage ich nicht als Scherz. Wenn du meinst WP sollte keine hochaufgelösten Bilder hosten, weil nicht jeder Mensch die höchste Auflösung abrufen kann und „freie Inhalte Allen gleich zugute kommen sollen und nicht primär den schon Privilegierten“, dann dürfen sie, deiner Argumentation folgend, nicht im Internet zur Verfügung gestellt werden, so lange nicht jedem Menschen Zugang zum Internet möglich ist. --Nicor (Diskussion) 13:13, 7. Feb. 2013 (CET)Beantworten
Mann, Mann, Mann! Interpretier in meine Meinung doch rein was du willst — für mich besser EOD. -- Хрюша ? ! ? ! 15:38, 7. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Ich habe eine Anfrage an WMDE gestellt, ob sie die Klärung dieser Grundsatzfrage unterstützen würden, sei es durch eine juristisch ausgearbeitete Stellungnahme oder eine Musterklage wie oben skizziert, und um Antwort gerne hier gebeten. --Martina Disk. 22:52, 7. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Soll ich ehrlich sein? Die Stellungnahme der Anwaltskanzlei von WMDE ist für mich wie in vergangenen Fällen wenig zielführend. Ein Kommentar einer Kanzlei nutzt uns herzlich wenig, eine Klage und Gerichtsbeschluß würde weit mehr bringen. Das ist sogar mehr wert als ein Kommentar von Schricker, Dreyer/Schulze oder ähnlich (den es nicht gibt). Die Frage ist nur, wer das Risiko trägt, wenn wir uns gegenseitig verklagen. --Marcela   ¿•Kãʄʄchen•? 23:24, 7. Feb. 2013 (CET)Beantworten
Ja klar ist eine Stellungnahme nur höchstens halb so viel wert. Der Fokus meiner Anfrage liegt deshlab klar auf einer Musterklage. Mir ist lieber, wir gehen freundschaftlich vor Gericht (und treiben die Kosten nicht künstlich in die Höhe) und haben am Ende ein brauchbares Urteil zu überschaubaren Kosten. Streitwert, auf den die Prozesskosten berechnet werden: 4000 Euro. Ich krieg den prozesskostenrechner.de wegen Java nicht ans Laufen, aber die Anwalts- und Gerichtskosten sind nicht ruinös hoch. --Martina Disk. 00:39, 8. Feb. 2013 (CET)Beantworten
Eine Stellungnahme einer Anwaltskanzlei hat keinerlei Wert. Soweit ich das überblicke, gibt es weder ein einschlägiges Urteil, noch entsprechende Stellungnahmen in der UrhG-Kommentierung. Worauf soll sich die Anwaltskanzlei also stützen? Wenn sie tatsächlich eine der beiden mittlerweile vieldiskutierten Positionen annimmt, wird sie entsprechend dafür argumentieren – die nächste Kanzlei wird dann durch entsprechende Argumente dagegenhalten. Nein, eine solche Stellungnahme wäre IMO wirklich Geldverschwendung. Yellowcard (Diskussion) 18:18, 9. Feb. 2013 (CET)Beantworten

WMDE hofft, die Anfrage bis nächste oder übernächste Woche intern abgestimmt zu haben und will sich dann hier dazu melden. --Martina Disk. 17:27, 8. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Wenn die WMDE schon Geld verschwenden soll, soll sie lieber einem wohl bekannten Wikifanten ein Oneway-Ticket zu den chinesischen Baudenkmalen bezahlen. Nacktaffe (aka syrcro) 18:52, 8. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Die haben genug für beides und noch mehr. Du magst aber nicht mitfliegen, oder? :-) --Martina Disk. 17:16, 9. Feb. 2013 (CET)Beantworten
Hi Martina, deine Fragestellung ist tatsächlich spannend. Die Bevorzugung eines Musterprozesses gegenüber einer juristischen Expertise kann ich jedoch nicht so ganz nachvollziehen. Das Ergebnis wird uns IMHO nicht die Rechtssicherheit geben, die v.a. für die Nachnutzer dringend erforderlich ist. Ich persönlich halte es auch reiner Nutzersicht eigentlich für unzumutbar, dass ich mich auf mehreren Plattformen (Flickr, Webseiten der Fotografen, Agenturen) erst einmal darüber informieren soll, ob das für mich interessante Commons-Bild auch wirklich frei ist. Für den Foto-Urheber geht es demgegenüber eher um die Ausgestaltung seiner individuellen Angebotspalette: Gibt es also Differungszierungsmöglichkeiten zwischen gewähltem Auflösungsgrad und gewählter Lizenz? Ich habe einfach mal John Weitzmann gefragt, den Legal Project Lead bei Creative Commons. Er vertritt die Auffassung, dass die Auflösung grundsätzlich nichts daran ändert, dass es sich um ein und dasselbe Werk handelt. Anhaltspunkte liefern ihm die BGH-Entscheidung "Vorschaubilder", nach denen das sogar für die extrem skalierten Thumbnails gilt, sowie die Abschnitte 1.a, 1.g Satz 2 ("unabhängig von der Art seiner Fixierung") sowie Abschnitt 3 des Legal Codes der deutschen portierten CC-BY-SA-Lizenz. Dies ist keine umfängliche Rechtsberatung, und sicherlich ließe sich die Frage noch gründlicher prüfen, damit dann klarere Hinweise für Nachnutzer (entweder in den Nutzungsbedingungen oder als Bapperl) entwickelt werden können. Aber einen Musterprozess würde ich ehrlich gesagt lieber zu übergeordneten Fragen wie der Panoramafreiheit unterstützen, bei der sich eigentlich alle einig sind, dass es gegenwärtig eine sehr unbefriedigende BGH-Rechtsprechung gibt. --Jan Engelmann (WMDE) (Diskussion) 18:35, 12. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Michel Sima

scheint eine URV von hier zu sein. Möglicherweise ist es mit einem OTRS-Ticket getan, wenn man sich die Autoren ansieht. -- 80.171.135.242 09:23, 3. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Überprüfung auf mögliche URV

Hallo, kann jemand mal meinen Artikel Bundesvereinigung Stottern und Selbsthilfe auf mögliche URV bzüglich der von der Homepage dieser Vereinigung übernommenen Textpassagen überprüfen? Ich bin mir als Neuling nicht sicher ob die Quellenangaben und Umfomulierungen ausreichend sind. Für Tipps wäre ich dankbar.

Danke, --Gaertner090468 (Diskussion) 11:03, 5. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Rechtliche Frage zur weiterverwendung eines Artikels

Hallo und zwar geht es um die weiterverwendung eines Artikels bei ihnen und zwar

Celebrale Bewegungsstörungen (http://de.wikipedia.org/wiki/Cerebrale_Bewegungsst%C3%B6rung)

da ich selbst davon betroffen bin und merke das trotz aufgeklärter gesselschaft immer noch eine intolleranz herscht wollte ich selbst einen Blog machen und Artikel über dieverse krankheitsbilder nutzen

in wie fern ist dies erlaubt bei ihnen (nicht signierter Beitrag von 79.245.211.208 (Diskussion) )

Ja man kann die Texte von Wikipedia nutzen. Grundsätzlich haben wir eine Seite zu den Thema: Wikipedia:Weiternutzung. Solltest du weitere Fragen haben können wir hier gerne weiter helfen.--Sanandros (Diskussion) 13:44, 8. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Panoramafreiheit

Hallo! Könnte bitte mal jemand einen Blick auf diese Diskussion werfen und ein fachliches Statement abgeben. Danke sehr! --Hartmann Linge (Diskussion) 15:15, 24. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Der Einfachheit halber Kopie der Disk hierhin:

Ich darf die damals Anwesenden nochmal an unsere Diskussion mit dem Hexer vor dem Kastell Hesselbach bez. Panoramafreiheit erinnern (Wikipedia:Projekt Römischer Limes/Limeskongress 2012). Wir hatten uns damals darauf geeinigt, die betreffenden Bilder baldmöglichst löschen zu lassen, weil wir offensichtlich einem Irrtum erlegen sind. Wer das aufgebracht hat, weiß ich zum Glück nicht mehr, ich habe auch nur ein einziges mal ein solches Foto erstellt. Geschehen ist seitdem leider nichts. M.W. betrifft das die folgenden Bilder:

Ich würde empfehlen, die Bilder ohne großes Brimborium durch Marcus oder den Hexer schnelllöschen zu lassen. Eigentlich wäre auch eine Entschuldigung an Frau von Goddenthow angesagt, mit der ich damals in Kontakt stand.

In dieselbe Kategorie fallen auch zahlreiche weitere Bilder:

Ich würde raten, auch diese löschen zu lassen. Wir haben zwar wenige Rekonstruktionen, aber mittlerweile Dank fleißiger Fotografentätigkeit doch fast zu jedem Artikel ganz ordentliche Bilder. --84.58.138.103 01:26, 24. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Ich denke, daß wir das wirklich machen sollten. Lieber auf ein Bild verzichten, als hier Dinge falsch machen. Wir werden in Zukunft sicher viele der Pläne und Bilder anders bekommen. Die Grundlagen dazu habt ihr, haben wir, gelegt. Marcus Cyron Reden 02:14, 24. Mai 2013 (CEST) PS: Datei:Cella7.jpg sollte überprüft werden, da kann es sein, daß die Schöpfungshöhe nicht reicht.Beantworten
Ich war zwar damals nicht dabei, aber ich hab kein Problem damit wenn die Dinger gelöscht werden. Veleius (Diskussion) 08:57, 24. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Anderer Meinung, aber macht's halt. Ich übe einfach Fraktionsdisziplin. Ich mach eh' nur noch Portraitphotos von völlig WP-irrelevanten Menschen :-) --Hartmann Linge (Diskussion) 11:53, 24. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Definitiv Schöpfungshöhe. —DerHexer (Disk.Bew.) 12:38, 24. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Versteh ich nicht. Wenn hier Schautafeln fotografiert wurden, die dauerhaft im öffentlichen Raum angebracht sind, dann fällt das absolut unter Panoramafreiheit. Warum wollt ihr die Bilder löschen? 213.54.178.254 12:39, 24. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Nicht die Bilder der Schautafeln, aber die detaillierten Herausstellungen einzelner Teile. Marcus Cyron Reden 12:54, 24. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Kennt eigentlich jemand den rechtlichen Rahmen, wo das so definiert ist? Würde mich mal interessieren. Ein schlechtes Foto von einer schief photographierten Infotafel ist panoramafrei und damit gemeinfrei, eine bessere Aufnahme, womöglich noch gephotoshopped nicht. Dann müsste logischerweise (menschliche, nicht urheberrechtliche Logik) das schlechte Photo auch nicht gemeinfrei sein. Da beisst sich doch was in den eigenen Schwanz... Muss mir mal jemand erklären. --Hartmann Linge (Diskussion) 15:10, 24. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Urheberrecht ≠ Logik. Marcus Cyron Reden 15:15, 24. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Ich habe mal dritte Meinung angefragt. --Hartmann Linge (Diskussion) 15:17, 24. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Dazu wäre aber diese Seite besser geeignet. Marcus Cyron Reden 15:22, 24. Mai 2013 (CEST)Beantworten
??? Das ist die selbe Seite... ??? --Hartmann Linge (Diskussion) 15:27, 24. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Oh. Ich hatte den Link nicht angeklickt - ich hatte nur das "Dritte Meinung" registriert. Marcus Cyron Reden 17:12, 24. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Natürlich fallen auch Ausschnitte von Tafeln unter die Panoramafreiheit. Schnellöschen wäre in diesem Fall Vandalismus. -- Chaddy · DDÜP 20:47, 24. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Da gibt es gar kein Vertun. Grafisch gestaltete Schautafeln unterliegen nicht der sog. Panaoramafreiheit, das ist nun wirklich oft genug diskutiert worden, auch wenn z. B. Ralf das immer noch anders sehen mag. Soweit mir das in der deWP erreichbar war, habe ich die Dateien wegen URV schnellgelöscht, die weiteren soll ein Com-A machen. --Artmax (Diskussion) 23:26, 24. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Natürlich unterliegen sie der Panoramafreiheit. Mach die Löschungen bitte rückgängig, das geht so gar nicht! -- Chaddy · DDÜP 00:23, 25. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Dreh- und Angelpunkt ist hier, was unter dem Begriff "Werk" in § 59 UrhG zu verstehen ist. Wenn man die gesamte Schautafel, auf dem sich die einzelnen Zeichnungen befinden, als Werk ansieht, dann ist die Wiedergabe der einzelnen Zeichnungen eine unzulässige Bearbeitung (denn zulässig ist nur, das Werk "zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben"). Oder ist "Werk" im Sinne von § 59 UrhG die einzelne Zeichnung auf der Schautafel? Meiner Ansicht nach beantwortet § 2 UrhG diese Frage: Die Schautafel (die ich nicht kenne) wird kein Werk im Sinne von § 2 UrhG sein, da sie die erforderliche Gestaltungshöhe nicht aufweist. Stattdessen sind tatsächlich die einzelnen Zeichnungen schutzfähig. Und sie so schön herauszuarbeiten, wie ihr es getan habt, ist zulässige Verbesserung der Bildqualität und keine Bearbeitung im Sinne von § 23 UrhG.
Eine andere Argumentation, die ich mir vorstellen könnte, verliefe so: Wenn ich ein Werk nach § 59 UrhG wiedergeben möchte, dann muss es zwingend auch möglich sein, einen Teil des Werks wiederzugeben, um zum Beispiel ein architektonisches Element hervorzuheben (Beispiel Hundertwasserbahnhof). So gebt ihr, wenn man denn die Schautafel als Werk ansieht, zweidimensional zugeschnittene Ausschnitte des Werks wieder, um einzelne Elemente hervorzuheben.
Gehe ich von den richtigen Prämissen aus und ist das nachvollziehbar? Und Marcus' Behauptung, Urheberrecht habe nichts mit Logik zu tun, möchte ich doch einmal entschieden zurückweisen! Gruß, --Gnom (Diskussion) 19:41, 24. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Danke für Deine Mühe, ist aber inzwischen leider egal. Irgendjemand hat bereits vorauseilenden Gehorsam geleistet. --Hartmann Linge (Diskussion) 00:40, 25. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Stattdessen sind tatsächlich die einzelnen Zeichnungen schutzfähig. Wenn also jemand nur die Einzelzeichnung aus der Schautaufel ausschnitte, um sie hier einzubinden, wäre das also nicht legitim? Aber die ganze Schautaufel dürfte man abgebildet einbinden, ja? Grüße, —DerHexer (Disk.Bew.) 01:29, 25. Mai 2013 (CEST)Beantworten
@DerHexer: Die einzelnen Zeichnungen sind schutzfähig nach § 2 UrhG, weil sie anders als die ganze Tafel Werke im Sinne des Gesetzes sind, unterliegen m.E. aber der Panoramafreiheit nach § 59 UrhG. @Artmax, kannst du bitte deine Meinung zumindest am Gesetzestext, besser noch mit einer Kommentarstelle belegen? Gruß, --Gnom (Diskussion) 11:07, 25. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Sie unterliegen trotzdem der Panoramafreiheit, selbst wenn die identische Abbildung in einem Fachbuch unter unfreier Lizenz veröffentlich wurde und unsere 1:1-Kopie kaum zu erkennen lässt, welche der beiden Versionen wir kopiert haben? … Der WP-Artikel schweigt sich im zugehörigen Artikel Panoramafreiheit zum Abschnitt Bildtafeln leider aus. Grüße, —DerHexer (Disk.Bew.) 11:13, 25. Mai 2013 (CEST) P. S.: Artmax wurde auf diese Diskussion hingewiesen?Beantworten
Artmax hat hier bereits kommentiert und die Bilder gelöscht. Man sollte bei einem Admin davon ausgehen, dass er diese Diskussion unter diesen Umständen nun auf seiner Beobachtungsliste hat... -- Chaddy · DDÜP 15:17, 25. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Nachdem sich Artmax leider nicht mehr hier geäußert hat habe ich dort nun die Wiederherstellung der Dateien beantragt. Einfach während der laufenden Diskussion schnelllöschen geht gar nicht! -- Chaddy · DDÜP 15:17, 25. Mai 2013 (CEST)Beantworten

@DerHexer: Die Parallelveröffentlichung anderswo interessiert bei § 59 UrhG sicher nicht. Wenn man nicht erkennen kann, von wo vervielfältigt wird, ist das halt so. Gruß, --Gnom (Diskussion) 20:32, 25. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Damit würde ich dann auf Urheberrecht ≠ Logik. Marcus Cyron (A/Com-A) Reden 15:15, 24. Mai 2013 (CEST) wieder verweisen wollen. Ungleichbehandlung eines Bildes in Abhängigkeit des Vervielfältigungsortes. Aber okay, schön, wenn wir Bilder doch behalten können. Grüße, —DerHexer (Disk.Bew.) 01:44, 26. Mai 2013 (CEST)Beantworten
So restlos überzeugt mich das noch nicht. Ich habe irgendwie die Sorge, dass dies eine "hausgemachte" (WP-interne) Sichtweise sein könnte. Gibt es dazu Urteile oder Kommentare von Juristen? Kann man die von Artmax erwähnten früheren Diskussionen irgendwo nachlesen (Link bitte)? --84.58.146.208 02:00, 26. Mai 2013 (CEST)Beantworten
PS: Die Limes-Informationstafeln sehen übrigens (wer es vielleicht nicht kennt) in Gänze so aus: [2]. In der Mitte der 2. Tafel von links sieht man auch die gelöschte Ansicht der Limes-Bauphasen. --84.58.146.208 02:21, 26. Mai 2013 (CEST)Beantworten
@IP: Ich habe in drei Kommentaren nachgeschlagen, unser Fall wird da nicht besprochen. Ich kann das nur aus den dort aufgestellten Regeln deduzieren. Gruß, --Gnom (Diskussion) 21:53, 26. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Am interessantesten ist der Link zur Diskussion Bildtafeln im öffentlichen Raum. Hier wurde das Problem bereits kontrovers und mit jeweils guten Gründen diskutiert. Tatsächlich ist es so, dass - wie Gnom bereits richtig schreibt - der Fall in den Entscheidungen oder Kommentaren nicht besprochen wird. Beim BGH ging es nur um Friesenhaus, Schlosspark, Hundertwasserhaus und Reichstag (nur Friesenhaus wurde gegen den „Urheber” entschieden). Bei allen vieren ging es aber immer nur um das Abfotografieren des realen, körperlichen Werks daselbst. Es besteht deshalb eine Rechtsunsicherheit. Denn bei Feininger, wie auch bei den Infotafeln zum Limes wurde nicht das Werk selbst in den öffentlichen Raum gebracht, sondern nur die Abbildung des Werks. Denn denkbar ist auch diese Position: Der Urheber hat nur gestattet, ein Vervielfältigungsstück eines Werks in den öffentlichen Raum zu bringen, und zwar unter bestimmten Bedingungen. Für diese Nutzung erhält er eine Lizenzgebühr, die nur diese Nutzung gestattet. Zumindest hat die VG Bildkunst das Panoramaprivileg in diesen Fällen verneint. Da auch zwei weitere Admins Zweifel äußerten, ob hier das Privileg des § 59 besteht oder sich zumindest nicht sicher waren, habe ich die Dateien gelöscht, schon um den Hochlader vor einer Rechtsverfolgung zu schützen. Ich bin aber nicht der Ansicht, dass jetzt alle unter „Panoramafreiheit” eingestellten Bildtafeln pauschal gelöscht werden sollten. Wenn aber wie hier im Einzelfall berechtigte Zweifel vorgetragen werden und der Urheber genannt wird, sollen wir in diesem (noch) ungeklärten Spannungsverhältnis zwischen Allgemeinheit und Urheber auf diese Dateien verzichten. Auch vor dem Hintergrund, dass das Urheberrecht von den Gerichten extrem eng ausgelegt wird. Am einfachsten wäre es, wenn der Hochlader ein OTRS-Tickes von Urheber erbittet.--Artmax (Diskussion) 10:35, 27. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Wieder mal eine Löschung ohne Konsens der Diskussion. Die Rechtslage ist nicht eindeutig und die Kommentare umfassen ~zig, wenn nicht Hunderte Seiten. Ich glaube nicht, daß du das vor der Löschung alles genau abgewogen hast. --M@rcela   ¿•Kãʄʄchen•? 10:43, 27. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Steht auf irgendeiner der Tafeln ein Copyright? --Ekkehart Baals (Diskussion) 10:59, 27. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Siehe Copyrightzeichen, das ist irrelevant. --M@rcela   ¿•Kãʄʄchen•? 11:08, 27. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Die Rechtsprechung zum Holbeinpferd ist euch schon bekannt. Danach sind selbst Abbildungen von Urheberrechtsverletzungen nach § 59 UrhG erlaubt, wenn diese ansonsten unter § 59 UrhG fallen. syrcro   12:12, 27. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Das Holbeinpferd#Rechtsstreit um Postkarten war wohl gemeint. --Túrelio (Diskussion) 12:24, 27. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Hochgradig spannende Geschichte! Und imho nicht so ganz unbedeutend. Alleine im Limesbereich dürften wir es mit einigen Dutzend solcher Aufnahmen zu tun haben, im gesamten kulturhistorischen und naturkundlichen Bereich vermutlich mit etlichen hundert bis tausend. Ganz zu schweigen von den "ich-war-leider-betrunken-oder-kann-nicht-wirklich-photographieren"-Aufnahmen, aus denen sich mit Photoshop grundsätzlich etwas machen ließe. In Anbetracht dieser Bildermenge erscheint mir eine grundsätzliche Klärung, unabhängig von den - natürlich berechtigten - induividuellen Bedürfnissen eines einzelnen Graphikers, sehr wünschenswert. --Hartmann Linge (Diskussion) 13:15, 28. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Gabs zu der grundsätzlichen Frage nicht mal ein Gutachten – Ralf würde sagen Schlechtachten ;-) – von der WMDE-Kanzlei? --Túrelio (Diskussion) 13:52, 28. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Scheint so, als wäre (und bliebe?) die Meinung dazu zweigeteilt. Hundertprozentige Sicherheit wird man wohl eher nicht erlangen (bis mal ein Künstler klagt). Ich möchte aber darauf hinweisen, dass in diesem speziellen Fall dazu eine Aussage der Künstlerin vorliegt, welche die hiesige massenhafte Verwendung nicht in Ordnung findet [3]. Vielleicht sollte man überlegen, ob in diesem Fall nicht eine Löschung aus "Kulanzgründen" die bessere Wahl ist. Wir würden sonst explizit gegen den Willen der Künstlerin handeln, die mit den Zeichnungen ihr Geld verdient. --84.58.174.226 22:32, 28. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Ralf schreibt selbst "Die Rechtslage ist nicht eindeutig" - auf Commons gibt es für solche Fälle das Precautionary principle (PRP), d.h. dass Dateien gelöscht werden, wenn "erheblicher Zweifel an der Freiheit" besteht. Das scheint mir gesunde Vorsicht zu sein. Es gibt kein Bild, das wir hier auf Teufel komm raus und auch bei unklarer Rechtslage brauchen - wir sollten darauf achten, nur Bilder mit möglichst eindeutiger, hieb- und stichfester Rechtslage zur Verfügung zu stellen. Also finde ich diese Löschungen richtig. Gestumblindi 23:55, 28. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Von mir eine praktische Frage aus dem Leben gegriffen. Mir ist in den letzten Tagen verstärkt aufgefallen, dass sich an den Einfallstraßen sehr vieler deutscher Städte (verbunden mit einem kleinen Parkplatz - also im öffentlichen Raum) Informationstafeln befinden, auf denen ein Stadtplan der Stadt nebst Straßenverzeichnis abgebildet ist. Es wäre also von konkurrierenden Stadtplanverlagen ein leichtes, mit einer großvolumigen, hochauflösenden Kamera diese fremden Stadtpläne abzufotografieren, auf eigene Rechnung zu drucken und billig zu vertreiben. Oder für einen Netzpirat, sie in Commons gemeinfrei hochzuladen. Also bin ich im Web auf die Suche nach aktuellen, gemeinfreien Stadtplänen gegangen, habe es aber nach einer Stunde aufgegeben. Alle Karten stammen aus Archiven - außer der von diesem Scherzkeks und sind von 1634, 1849, 1914, sind also mindestens 100 Jahre alt. Wie kommt das? --Artmax (Diskussion) 10:19, 29. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Wie das kommt? Es hat einfach noch niemand derartige Karten hochgelkaden, unsere Kartenwerkstatt ist zu gut und baut bessere. Auf "Gutachten" von Anwälten, deren Wirken seit Jahren mit dem von Schißhasen eher vergleichbar ist, können wir gut verzichten. Ich lade solche Bilder weiterhin und unter Klarnamen hoch. Im Übrigen ist eine Schnellöschung völlig inakzeptabel, da wir hier DÜP haben. --M@rcela   ¿•Kãʄʄchen•? 10:31, 29. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Die Kartenwerkstatt macht keine Stadtpläne. Wo schon Stadtpläne angesprochen werden: Stadtpläne und Karten liegen wie Bilder oder Zeichnungen grundsätzlich nur zweidimensional vor. Anders als bei einer Skulptur oder einem Gebäude wird ein Abfotografieren also nicht zu einer Reduzierung der Dimensionen und damit zu etwas Neuem führen. Ein gut gemachtes Foto einer Tafel mit Karte wird daher dasselbe Ergebnis wie ein Scan ergeben. (Und anders als beim Feininger stellt sich die Diskussion Original/Reproduktion nicht mal. Die Karten sind nur auf einem Rechner gespeichert.) Scannen des Stadtplans ist verboten, aber ein Foto soll erlaubt sein, obwohl das Ergebnis dasselbe ist? Das ist unlogisch, da schließe ich mich Artmax vollkommen an. NNW 16:16, 29. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Ich bitte dringend um die unverzügliche Wiederherstellung der gelöschten Bilder. Die Rechtslage ist so eindeutig, wie sie es nur sein kann, solange kein Obergericht nicht exakt unsere Fragestellung zu entscheiden hatte. Die juristische Argumentation unserer Urheberrechtsexperten steht schon mehrfach da oben, ich halte es nicht für angemessen, wenn Admin-Kollegen, die persönlich nicht über derartige Kenntnisse verfügen, diese Einschätzungen ignorieren und vollendete Tatsachen schaffen. Und: Das Beispiel mit den konkurrierenden Stadtplanverlagen ist unrealistisch, weil das Wettbewerbsrecht greifen würde. Grüße --h-stt !? 18:00, 29. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Einer der profundesten Kenner des Kunst-Rechts in Wikipedia bin ich, verehrter H-stt, ist Dir das noch nicht aufgefallen? Weder ist hier die Rechtslage „so eindeutig, wie sie es nur sein kann”, noch ist hier - wie Du meinst - eine Beweislastumkehr zulässig. Zum Schrankenrecht und zur notwenigen Güterabwägung hat das der BGH im Urteil "Verhüllter Reichstag" doch sehr schön Stellung bezogen: „[Es ist zutreffend] ... daß § 59 UrhG wie alle auf der Sozialbindung des geistigen Eigentums beruhenden Schrankenbestimmungender §§ 45 ff. UrhG grundsätzlich eng auszulegen ist. Dies hat seinen Grund weniger darin, daß Ausnahmevorschriften generell eng auszulegen wären, sondern beruht darauf, daß der Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke tunlichst angemessen zu beteiligen ist und daher die ihm hinsichtlich der Werkverwertung zustehenden Ausschließlichkeitsrechte nicht übermäßig beschränkt werden dürfen...” Das muss einfach nur einmal gelesen und korrekt bewertet werden. Und wieso das Wettbewerbsrecht bei gemeinfreien Stadtplänen greifen soll, bleibt auch unklar. --Artmax (Diskussion) 22:43, 29. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Soso, Kenner im Kunst-Recht... Das ist hier aber bisher noch keinem aufgefallen. Außerdem werden Bilder nicht einfach gelöscht sondern der DÜP übergeben. --M@rcela   ¿•Kãʄʄchen•? 09:45, 30. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Wort-Bildmarke und CC-by-sa 3.0/de

Hallo,
der Nutzungsrechteinhaber hat dieses Logo mit der Lizenz "CC-by-sa 3.0/de" freigegeben. Das Logo ist beim DPMA mehrfach als Wort-Bildmarke eingetragen. Wird die Nutzungseinschränkung durch das Markenrecht bei der gewerblichen Nutzung dadurch aufgeweicht oder ganz hinfällig? Ist dies eine Art Doppellizenzierung? Kann nun jeder (auch gewerblich) das Logo nutzen wie er will, wenn er sich an die Vorgaben der CC-Lizenz (Namensnennung, Weitergabe unter gleichen Bedingungen und Lizenzangabe) hält?
Viele Grüße --Marsupilami (Disk|Beiträge) 23:25, 24. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Markenrecht und Urheberrecht sind zwei Paar Stiefel. Eine urheberrechtliche Freigabe betrifft nicht das Markenrecht, die Datei ist also trotzdem im Rahmen des markenrechtlichen Schutzes nur eingeschränkt nutzbar. Das trifft sowieso auf alle Logos zu, obwohl die allermeisten hier aus urheberrechtlicher Sicht noch wesentlich freier sind als dieses Logo hier (da sie nämlich aufgrund mangelnder Schöpfungshöhe gar nicht dem urheberrechtlichen Schutz unterstehen). -- Chaddy · DDÜP 00:26, 25. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Danke für die Informationen. Viele Grüße --Marsupilami (Disk|Beiträge) 00:33, 25. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Eine interessante Frage, wie ich finde, die ich mir auch schon gestellt habe. Ich erinnere mich nämlich, dass Creative Commons selbst den Gebrauch ihrer Lizenzen für Firmenlogos und Ähnliches u.a. aus dem befürchteten Grund ausdrücklich nicht empfiehlt (in irgendeiner FAQ, findet man via Google sicher). Die Position „hier“ ist die, die ja so eigentlich auch im Lizenzvertrag steht und insofern naheliegt: Die Lizenzierung betrifft ausschließlich das Urheberrecht. Ich habe das Thema dereinst auch auf einem Workshop des (sich u.a. mit Bildfreigaben befassenden) Support-Teams gegenüber einem eingeladenen Anwalt (allerdings nicht für Marken-, sd. soweit bekannt Äußerungs- und Urheberrecht) angesprochen, der aus dem Stand heraus ebenfalls der Meinung war, dass man den Wirkungskreis der Lizenz hier gemäß Lizenzvertrag auf das Urheberrecht beschränken könne. Gegebenenfalls bestehen hier auch Unterschiede zwischen unterschiedlichen Jurisdiktionen. So ganz abwegig erscheint mir der Gedanke (ohne dass ich dafür irgendeine konkrete Basis hätte), jedenfalls nicht: Der Markeninhaber ist ja im Bereich der Markenrechte angehalten, tunlichst seine Rechte auch durchzusetzen, will er sich noch darauf berufen können; auch wenn die CC-Lizenzierung an sich nur das Urheberrecht betrifft, öffnet er den Nutzerkreis ja trotzdem ohne Not äußerst weit, sodass doch die Marke als solche potenziell ebenfalls verblasst. Soweit die Idee. Ob CC bei ihrer Empfehlung auch diesem Gedanken gefolgt ist (bzw. der passenden juristischen Argumentation), weiß ich nicht, irgendeinen Grund werden sie wohl (gehabt) haben. Grüße, — Pajz (Kontakt) 00:48, 25. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Eine rein praktische Frage: Gibt es auf :de eigentlich keine Entsprechung zu en:Template:Trademark (und viele andere Wikipedien + Commons) ? Genau diese Vorlage fehlt m.E. nämlich bei der hier diskutierten Datei. Ein Nachnutzer wird über diesen Schutz derzeit nicht deutlich informiert. --Túrelio (Diskussion) 09:37, 25. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Doch, gibt es: Vorlage:Logo. Trag ich gleich mal nach. -- Chaddy · DDÜP 15:03, 25. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Stand doch schon längst drin? -- Chaddy · DDÜP 15:04, 25. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Oops, sorry, hab ich glatt übersehen. Ist aber auch kein Wunder wenn man diesen nüchternen Kasten mit denen auf anderen Projekten vergleicht. Ich vermute, dass Nachnutzer das ebenso leicht übersehen würden. --Túrelio (Diskussion) 20:27, 25. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Instagram Act

Kein Recht am eigenen Bild in Großbritannien? --kogo (Diskussion) 00:10, 28. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Wurde auch schon auf der Wikimedia-l-Liste diskutiert. --Túrelio (Diskussion) 09:14, 28. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Hinweis in Wikipedia auf Youtube-Filmchen mit fraglichen Urheberrecht

Hallo, ich würde gern zu dem Beitrag betr. Nachtlokal 'Salambo' den Hinweis auf ein. Youtube-Filmchen aus demselben Nachtlokal setzen. Ich ahne, daß es bei dem Filmchen urheberrechtsmäßig nicht ganz mit rechten Dingen zugeht, aber offensichtlich beim Rechteinhaber, dem WDR toleriert wird. Kann ich das machen? Eine Anfrage beim WDR von mir wäre ja möglicherweise Dennunziation. Danke für die Antwort.--78.49.102.253 09:55, 28. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Das wird sehr unterschiedlich gehandhabt, aber eigentlich verlinken wir nur in Ausnahmefällen auf Youtube. Eine Urheberrechtsfrage ist das aber wohl nicht, oder? Gruß, --Gnom (Diskussion) 10:01, 28. Mai 2013 (CEST)Beantworten
es ist, wie du schon selbst festgestellt hast, offensichtlich eine urheberrechtsverletzung. eine solche zu verlinken verbietet sich per se. --JD {æ} 14:35, 29. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Sagt wer? Was geht es uns an, ob jemand die genhmigung vom Urheberrechtsinhaber hat oder nicht? Das können wir nicht wissen und es ist nicht unsere Aufgabe, das zu prüfen. Wenn die Quelle gut ist (was andernorts entschieden werden muß), können wir das auch verlinken, wie wir ja auch tausende geschützter Kunstwerke zeitgenössischer Maler verlinken, die wir nicht selbst hosten wollen können dürfen usw... --M@rcela   ¿•Kãʄʄchen•? 15:26, 29. Mai 2013 (CEST) PS: siehe eins weiter unten...Beantworten
es geht hier nicht um "überprüfen", sondern um die schlicht nicht zu negierende erkenntnis, dass es sich bei dem youtube-upload um eine URV handelt. und nein, wir verlinken keine offensichtlich rechtswidrigen inhalte. --JD {æ} 15:35, 29. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Sagt wer? Klar verlinken wir URV, ich schätze mal, wir haben einige Millionen Links auf URV in der Wikipedia. Und wier gesagt, siehe nächster Abschnitt. Klar können wir das verlinken, was soll die Panikmache? --M@rcela   ¿•Kãʄʄchen•? 15:45, 29. Mai 2013 (CEST)Beantworten
ich habe hier keinerlei weiteren diskussionsbedarf, ralf. --JD {æ} 16:13, 29. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Dann für alle anderen. Ich picke mir nichts spezielles heraus sondern heutiger AdT, erster Weblink bzw. erste Fußnote: 86 Bilder, es werden 12 Fotografen genannt, das ist höchst unglaubwürdig. Spätestens bei den Bildern von Nino Konis ist der Nachweis einer Urheberschaft kaum zu führen. Ein Fotograf wird sich hüten, seine Identität bekanntzugeben, die 12 angegebenen Fotografen gehören wohl kaum zum Kreis der Widerstandskämpfer. Also verlinken wir auf der hauptseite heute mindestens eine URV. Dabei habe ich mir nur einen einzigen, den allerersten Link angesehen. Wir prüfen nicht, ob Linkziele URV sind, das können wir auch nicht, wie denn? Es geht uns nichts an. --M@rcela   ¿•Kãʄʄchen•? 16:21, 29. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Flugblatt eines 1945 hingerichteten Widerstandskämpfers

Mir liegen zwei Flugblätter von Robert Limpert vor. Diese hat er 1945 in Ansbach verteilt. Wegen seiner Widerstandsaktivitäten wurde er 1945 gehenkt. Ist das nun, weil für die Öffentlichkeit gedachtes Flugblatt urheberrechtlich unbedenklich oder muss ich noch zwei Jahre bis Ablauf der 70-Jahre warten? Oder als Dokument der Zeitgeschichte sowieso anders? Die Erben anzufragen wäre kompliziert, das müsste erst recherchiert werden. Danke 22:36, 28. Mai 2013 (CEST)

Meiner Meinung nach müssten die Rechte bei den Erben liegen; weder die Eigenschaft "für die Öffentlichkeit gedacht" (ist ja auch jeder Zeitungsartikel und jedes Buch) noch "Dokument der Zeitgeschichte" dürfte Auswirkungen auf den urheberrechtlichen Status haben. Gestumblindi 23:45, 28. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Ich fürchte auch, daß die Rechte bei den Erben liegen. Aber auf Commons gibts da manchmal ganz seltsame Schlupflöcher ;) --M@rcela   ¿•Kãʄʄchen•? 00:04, 29. Mai 2013 (CEST)Beantworten
Für Werke aus Deutschland fällt mir da kein Schlupfloch ein. Gestumblindi 00:06, 29. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Das Portal:Kunst nutzt für die Darstellung urheberrechtlich geschützter Bilder die Infobox:Gemälde, Das sähe dann so aus:

Flugblatt von Robert Limpert

Link zum Bild
(bitte Urheberrechte beachten)

Ich weiß aber nicht ob das Wikipedia-intern im Nichtkunstbereich zulässig ist. --Artmax (Diskussion) 10:38, 29. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Danke für die Rückmeldungen. Die Idee mit dem externen Link könnte vielleicht helfen, der Weblink (den ich noch nicht kannte) zeigt eines "meiner" Flugblätter, ich kann sogar zuordnen, dass es aus der gleichen Quelle stammt. Ich bin einfach mal mutig.
Die Erben herauszufinden dürfte mindestens mal umständlich sein. Für das zweite Flugblatt muss ich vielleicht doch bis Ende 2015 warten :-(( KESO (Diskussion) 14:33, 29. Mai 2013 (CEST)Beantworten

korrekte Nachnutzungen häufen sich :-)

Ich sammle Nachnutzungen meiner Bilder auf Benutzer:Ralf_Roletschek/Bücher, allerdings fast ausschließlich die Printmedien. Nachdem ich letzte Woche ein Belegexemplar eines Buches erhalten habe: Wikipedia:DÜB#Erlebnisziele_Auto, kamen heute gleich zwei weitere Bücher. Während bei dem Autobuch noch leichte Mängen in der Lizenzierung zu sehen waren, sien die beiden neuen Bücher vorbildlich. "Da draußen" scheint sich herumzusprechen, daß man hier einen Selbstbedienungsladen hat, wenn man nur ordentlich arbeitet. Die Bücher des Grebennikov Verlages haben auffällig viele ansprechende Farbfotos. Ich finde das eine erfreuliche Entwicklung und wollte es euch nicht vorenthalten, auch wenn ich keine U-Frage habe. --M@rcela   ¿•Kãʄʄchen•? 00:01, 29. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Der moderne Schimpanse

Hallo! Ich bin gerade dabei, Synthetic Aperture Radar und Infrarotbilder von Sensoren im Internet durchzugucken, und hatte die Idee davon was hochzuladen. Wegen des Urheberrechtes sah ich auf beim Urheberrecht, dass das eigentlich kein Problem sein müsste: Das Bild einer IR-Kamera ist, genauso wie ein SAR-Bild eine synthetische, "Maschinelle Produktionen", und "Maschinelle Produktionen oder von Tieren erzeugte Gegenstände und Darbietungen erfüllen dieses Kriterium nicht." Der Synthetic Aperture Radar Artikel verwendet nur NASA (=gemeinfrei weil US-Behörde) bilder, nur dieses bild stammt nicht von ihr. Allerdings ist genehmigung "Photo: DLR, CC-BY 3.0" ohne OTRS, begründung oder quelle auch etwas schwach. Gestört hats offenbar niemand. Wie seht ihr das, zb hier oder hier? --Segelboot polier mich! 04:04, 30. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Recep Tayyip Erdoğan vergleich mit Joschka Fischer

Im Artikel Recep Tayyip Erdoğan im Unterpunkt 1.4(Verurteilung durch das türkische Verfassungsgericht) ist mir aufgefallen das ein Texteil iin diesem Abschnitt fast identisch ist mit dem Text im Orginalartikel der dafür angegebenen Quelle. Könte das vielleicht eine URV sein?

Text im Wikipedia Artikel: Während seiner Haftzeit habe er erkannt, dass der radikale Islamismus keine Zukunft habe, und er habe sich der Demokratie zugewandt, sagt Erdoğan heute. Beobachter, auch jene, die nicht zu seinen Anhängern zählen, halten diese Aussage für plausibel. So weist der Chefredakteur der kemalistisch orientierten Zeitung Hürriyet, Ertuğrul Özkök, darauf hin, dass viele Politiker in ihrer Jugend radikal waren und sich mit der Zeit gemäßigt hätten. Ein Diplomat in Ankara verglich Erdoğans islamistische Vergangenheit mit den Steinwürfen des jungen Joschka Fischer.

Orginaltext im Tagesspiegel: In seiner Haftzeit habe er erkannt, dass der radikale Islamismus keine Zukunft habe und habe sich der Demokratie zugewandt, sagt Erdogan heute. Viele in der Türkei glauben ihm das, auch Beobachter, die nicht zu seinen Anhängern zählen. So weist der Chefredakteur der Zeitung „Hürriyet“, Ertugrul Özkök darauf hin, dass viele Politiker in ihrer Jugend radikal waren und sich mit der Zeit gemäßigt hätten. Ein Diplomat in Ankara verglich Erdogans islamistische Vergangenheit einmal mit den Steinwürfen des jungen Joschka Fischer.

--mbm1 (Diskussion) 10:33, 30. Mai 2013 (CEST)Beantworten

eindeutige urv. entfernt, der zusammenhang ist auch ohne die sätze ausreichend klar. siehe diskussionsseite des artikels. grüße --FT (Diskussion) 10:50, 30. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Amtliche Werke in der Commons

Hallo Zusammen
Ich habe mal eine generelle Frage zu Wappen und Flaggen von offiziell anerkannten Ländern:
Hier werden eigentlich alle Ländern aufgelistet in von denen es erlaubt ist die Wappen hochzuladen. Aber es gibt von praktisch jedem Land die offiziellen Landeswappen. Sind die Landeswappen von jedem Land erlaubt und nur jene der Kantone und Gemeinde (Städte) beschränkt, fällt sowieso alles unter die Schöpfungshöhe oder verstehe ich gar nichts?--Heubergen (Diskussion) 14:49, 30. Mai 2013 (CEST)Beantworten