Arbeitslosenversicherung

Teil der Sozialversicherungen
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Eine Arbeitslosenversicherung ist eine Sozialversicherung mit dem Zweck, erwerbslosen Personen während ihrer Arbeitssuche ein Einkommen zu sichern.

Arbeitslosenversicherungssysteme

Deutschland

Die Arbeitslosenversicherung gehört im sozialen Sicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland zu den Sozialversicherungen. Übergreifend wird sie auch als Versicherungszweig der Arbeitsförderung bezeichnet. Träger der Arbeitslosenversicherung ist die Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg. Aufsichtführendes Ministerium ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA).

Die Arbeitslosenversicherung speist sich zu jeweils gleicher Höhe aus Beiträgen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Sie beträgt im Jahr 2004 6,5 % des Bruttolohns. Zur Finanzierung der versicherungsfremden Aufgaben, die der Bundesagentur übertragen sind, zahlt der Bund gem. § 363 SGB III einen Bundeszuschuss.

In Deutschland löste 1927 die Arbeitslosenversicherung die 1911 von Bismarck im Rahmen der Reichsversicherungsordnung eingeführte Erwerbslosenfürsorge ab und wurde mit dem Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung installiert. Nur wenige Jahre später sollte die zuletzt demokratisch legitimierte Regierung Müller über diese Regelung stürzen.

1969 wurde die Arbeitslosenversicherung in das Gesetz über die Arbeitsförderung (AfG) überführt. Seit dem 1. Januar 1998 wird die Arbeitslosenförderung im Sozialgesetzbuch (SGB) III geführt. Die Regelungsmaterie (der Arbeitslosenversicherung) sind die Arbeitsbeschaffung, das Arbeitslosengeld, die Arbeitslosenhilfe u.a. Der derzeitige Beitragssatz beträgt für Angestellte wie Arbeiter 3,25 %. Beamte sind von der Arbeitslosenversicherung (wegen deren Unkündbarkeit) freigestellt.

Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt in den alten Bundesländern 5.200 und in den neuen Bundesländern 4.400 Euro. Ab dieser Bruttoeinkommenshöhe steigt der abzuführende Betrag nicht mehr. Bei einem Einkommen von 6.000 Euro werden dementsprechend 338 Euro fällig; also 6,5 % von 5.200 Euro.

Schweiz

Die Arbeitslosenversicherung gehört im sozialen Sicherungssystem der Schweiz zu den Sozialversicherungen. Verantwortlich für die Arbeitslosenversicherung sind das Staatssekretariat für Wirtschaft seco und die entsprechenden kantonalen Behörden. Die kantonalen Behörden treten unter verschiedenen Namen wie "Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit", "Amt für Wirtschaft und Arbeit" oder "Kantonales Arbeitsamt" auf.

Selbstständige können sich nicht gegen die Arbeitslosigkeit versichern lassen.

Beitragssatz

Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung beträgt im Jahr 2004 2,0% des Bruttolohns. Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen je 1,0% des Bruttolohnes für die Arbeitslosenversicherung bezahlen. Die Ausgleichskassen erledigen das Inkasso der Arbeitslosenversicherung, gemeinsam mit den Beiträgen für die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV, die Invalidenversicherung IV sowie die Erwerbsersatzordnung EO.

Leistungen

Arbeitslosenentschädigung

Um Leistungen aus der Arbeitslosenkasse zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Arbeitslose muss sich bei der Wohngemeinde oder dem zuständigen RAV melden.
  • Mindestausfall von 2 Arbeitstagen oder Lohneinbuße aufweisen
  • Wohnsitz in der Schweiz
  • Alter: 18 bis 64 (Frauen), 18 bis 65 (Männer)
  • Kein AHV-Rentner
  • Innerhalb der letzten 2 Jahre während 12 Monaten Beiträge gezahlt haben. D.h. als Arbeitnehmer in der Schweiz oder im Ausland gearbeitet haben. In der Schweiz geleisteter Militär-, Zivil- und Schutzdienst wird teilweise auch angerechnet.
  • Vermittlungsfähig sein
  • sich aktiv um eine neue Stelle bemühen

Für zahlreiche Fälle gibt es Spezialregelungen, auf die in diesem Rahmen nicht eingegangen werden können.

80% des versicherten AHV-pflichtigen Lohns wird als Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Unterhaltspflichten gegenüber Kindern
  • versicherter Verdienst liegt unter CHF 3'797/Monat
  • Invalidität

In allen anderen Fällen werden 70% des versicherten AHV-pflichtigen Lohns ausbezahlt.

Maximal werden monatlich CHF 7120 (bei Anspruch auf 80%) bzw. CHF 6230 ausbezahlt.

Insolvenzentschädigung

Bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers deckt die Insolvenzentschädigung den Verdienstausfall für bereits geleistete Arbeit für maximal 3 Monate. Die Insolvenzentschädigung wird direkt dem Arbeitnehmer ausbezahlt.

Kurzarbeitsentschädigung

Von Kurzarbeit betroffene Arbeitgeber erhalten über einen bestimmten Zeitraum einen Teil der Lohnkosten ausbezahlt. Damit sollen Kündigungen wegen kurzfristiger und unvermeidbarer Arbeitsausfälle verhindert werden. Die Leistungen werden an den Arbeitgeber ausbezahlt.

Schlechtwetterentschädigung

Schlechtwetterentschädigung gibt es für Arbeitsausfälle, die wegen schlechter Witterung entstanden sind. Damit sollen Kündigungen verhindert werden. Die Leistungen werden an den Arbeitgeber ausbezahlt.

RAV

Die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren RAV sind eine wichtige Organisation innerhalb der Arbeitslosenversicherung. Die 121 RAV betreiben die größte Stellenvermittlungsplattform der Schweiz und beschäftigen rund 1'500 Mitarbeitende. Das RAV berät Arbeitslose und unterstützt diese bei der Suche nach einem neuen Job. Das RAV organisiert auch Kurse für Arbeitslose. Außerdem wird kontrolliert, ob sich der Arbeitslose genügend um eine neue Stelle bemüht.

Arbeitgeber erhalten Unterstützung bei der Personalsuche.

Arbeitslosenkassen

Die Arbeitslosenkassen zahlen Leistungen an Arbeitslose aus. Außerdem prüfen die Arbeitslosenkassen, ob der Arbeitnehmer Anspruch auf Leistungen hat. Es gibt zahlreiche verschiedene Arbeitslosenkassen. Getragen werden die Arbeitslosenkassen von den Gewerkschaften. Die Arbeitslosen können frei auswählen, über welche Arbeitslosenkasse die Auszahlung der Leistungen erfolgen soll.

Geschichte

  • 1884 wurde durch den Typographenbund die erste Arbeitslosen-Unterstützungskasse gegründet. In den folgenden Jahren und Jahrzehnten entstehen weitere Arbeitslosenkassen. 1951 tritt ein Gesetz in Kraft, das es den Kantonen erlaubt, auf ihrem Gebiet eine obligatorische Arbeitslosenversicherung einführen zu dürfen. Im Jahre 1977 wurde eine gesamtschweizerische Arbeitslosenversicherung geschaffen, die für alle Arbeitnehmer obligatorisch ist.

Kritik

Kritiker der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung weisen darauf hin, dass es sich bei ihr wie auch bei den anderen Sozialversicherungen um keine Versicherung im engeren Sinn handele. Daraus resultieren folgende Kritikpunkte:

  • Die Arbeitslosenversicherung ist nicht wie privatrechtliche Versicherungen den Marktmechanismen unterworfen. Als Monopolist ist sie deshalb nicht zur Kostenoptimierung gezwungen und kann beliebig Resourcen für die Verwaltung verbrauchen.
  • Die Verbindung der Arbeitslosenversicherung mit jedem Arbeitsplatz erzeugt einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bei den Arbeitgebern. In Summe und auch in Verbindung mit anderen bürokratischen Aufwänden entsteht daraus eine nicht zu vernachlässigende Belastung der Volkswirtschaft.
  • Leistungen werden nur nach Kassenlage und politischer Entscheidung gewährt. So wurde zum 1. Januar 2005 die Zahlung eines Arbeitslosengeldes für jeden Beitragszahler auf ein Jahr begrenzt.

Weiterführende Hinweise

Siehe auch: