Schallschutz

Maßnahmen zur Vermeidung der Übertragung von Schall
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Schallschutz bezieht sich auf die Vermeidung oder Weiterleitung von Schall. Durch geeignete Maßnahmen (z.B. elastische Flächen, Masse, Trennung von Bauteilen) soll in erster Linie die Übertragung von Schall vermieden oder gemindert werden.

Der Begriff Lärmschutz ist nicht gleichbedeutend mit dem Begriff Schallschutz. Schall ist eine messbare Größe. Erst durch nicht messbare individuelle oder sozio-kulturelle Aspekte wird störender Schall zu Lärm.

Technische Richtlinien

Neben den gesetzlichen Regelungen zum Schallschutz existieren technische Richtlinien, die für sich beanspruchen, den Stand der Technik darzustellen. Für den baulichen Schallschutz gehören hierzu in Deutschland:

  • DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) und die im Beiblatt 1 geregelten Ausführungsbeispiele und Rechenverfahren sowie die Empfehlung des Beiblattes 2 für den Schallschutz in eigenen Bereich und einen erhöhten Schallschutz
  • VDI-Richtlinie 4100

Die DIN-Norm 4109 beschreibt Mindestanforderungen an den Schallschutz. In deren Beiblatt 2 werden zusätzlich Empfehlungen für einen erhöhten Schallschutz gegeben. Die VDI-Richtlinie weist drei Schallschutzstufen für Wohnräume aus.

Der Bundesgerichtshof hat 2007 in einem Grundsatzurteil für Doppelhaushälften festgestellt, dass die Schallschutzstufen II und III der VDI-Richtlinie 4100 bzw. der erhöhte Schallschutz nach Beiblatt 2 der DIN 4109 als Stand der Technik anzusehen sind, nicht jedoch die Stufe I oder die DIN-Norm 4109 (Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Juni 2007 - VII ZR 45/06).

Mit einer weiteren Grundsatzentscheidung setzt der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung auch für Eigentumswohnungen fort (Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. Juni 2009 - VII ZR 54/07). Analog zur Doppelhaushälfte können dabei die Schallschutzstufen II und III der VDI-Richtlinie 4100 oder das Beiblatt 2 zur DIN 4109 als Stand der Technik für eine Wohnung angesehen werden, die üblichen Qualitäts- und Komfortstandards genügen soll. Dabei macht das Gericht deutlich, dass allein der Verweis auf die DIN 4109 in der Leistungsbeschreibung nicht für deren wirksame Vereinbarung als vertraglich geschuldeter Schallschutz ausreicht. Vielmehr muss der Unternehmer, der von den üblichen Qualitäts- und Komfortmaßstäben für Wohnungen abweichen möchte, den Erwerber zusätzlich hinreichend über die Folgen der einfachen Schallschutzbauweise für die spätere Wohnqualität aufklären.

Die DIN 4109 erfüllt für den Trittschallschutz von Treppen in Doppel- und Reihenhäusern aktuell nicht den normenüblichen Anspruch zur Darstellung der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Hier kann auf die [DEGA-Empfehlung 103] der Deutschen Gesellschaft für Akustik zurückgegriffen werden, die Trittschallschutz-Anforderungen, gegliedert in sieben Schallschutzklassen, festlegt und beschreibt. Die Schallschutzklassen machen eindeutige Vereinbarungen zu Trennwand- und Treppenausführungen in Alt- und Neubauten möglich.[1]

Einzelnachweise

  1. DEGA-Empfehlung-103