Gesetzgebungsverfahren (Österreich)

Verfahren der Gesetzgebung in Österreich
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Das Gesetzgebungsverfahren der Republik Österreich bezieht mehrere Verfassungsorgane mit ein und wird durch einen Gesetzesantrag (auch Gesetzesvorschlag, Gesetzesinitiative) eingeleitet. Zumeist werden die Anträge von der Bundesregierung eingebracht.

Wird ein Gesetzesantrag im Nationalrat eingebracht, so wird dieser Gesetzesentwurf gleichzeitig auch an Verbände, Organisationen und Ämter außerhalb des Parlaments zur Begutachtung gesandt. Auch die Kammern (Wirtschaftskammer, Arbeiterkammer) haben ein Recht auf Begutachtung. Etwaige Änderungsvorschläge können berücksichtigt werden, haben aber keine rechtliche Verbindlichkeit.

Gesetzgebungsweg

Lesungen im Nationalrat

In einer Ersten Lesung wird über den allgemeinen Inhalt des Gesetzesantrages und über seine Zuweisung an einen Ausschuss zur weiteren Behandlung beraten. Der Ausschuss kann zur Erstellung von Änderungsvorschlägen Experten und andere Auskunftspersonen beiziehen. Dem Plenum des Nationalrats, welches in der zweiten Lesung den Entwurf des Ausschusses berät, werden daraufhin die Ergebnisse der Beratungen berichtet. Es folgt die Generaldebatte in welcher über grobe Umrisse des Entwurfes diskutiert wird. In einer Spezialdebatte werden dann hingegen nur noch geringere Änderungen besprochen. Während der zweiten Lesung können noch Abänderungs-, Zusatz- und Entschließungsanträge zur Vorlage eingebracht werden. Ob diese in den Gesetzesentwurf mit einbezogen werden, wird in der Regel durch Aufstehen als Zeichen der Zustimmung oder durch Sitzenbleiben als Zeichen der Ablehnung entschieden. In besonderen Fällen kann es zu namentlichen oder auch geheimen Abstimmungen mittels Stimmzettel kommen.

Die dritte Lesung ist die abschließende Plenardebatte, in welcher die Behebung allfälliger Widersprüche, Schreib- und Druckfehler erfolgt. Danach wird über den Gesetzesentwurf abgestimmt. Wird er angenommen, liegt ein offizieller Gesetzesbeschluss des Nationalrats vor, welcher unverzüglich dem Bundesrat übermittelt werden muss.

Kontrolle durch den Bundesrat

Der Bundesrat, welcher aus Abgeordneten die ihre Bundesländer vertreten, besteht, kann binnen 8 Wochen einen begründeten Einspruch (Veto) erheben, dem Gesetz zustimmen, oder die Frist reaktionslos verstreichen lassen. Im Falle eines Vetos wird das Gesetz an den Nationalrat zurückgereicht, welcher nun erneut Änderungen vornehmen kann, oder mit erhöhter Anwesenheitsquote einen Beharrungsbeschluss fassen kann.

Abstimmungsverfahren

Wieviele der 183 Abgeordneten anwesend sein müssen, und wieviele davon einem Entwurf zustimmen müssen, damit dieser angenommen wird, ist genau festgelegt, und unterscheidet sich je nachdem worüber abgestimmt wird:

Vorlage:Highlight1 | Vorlage:Highlight1 |einfaches Bundesgesetz Vorlage:Highlight1 |Beharrungsbeschluss Vorlage:Highlight1 |Verfassungsgesetz
Anwesenheit:
(Präsensquorum)
zumindest 1/3 zumindest 1/2 zumindest 1/2
Zustimmung der Anwesenden:
(Konsensquorum)
mehr als 50 % mehr als 50 % zumindest 2/3

Unterschrift des Bundespräsidenten

Wurde der eben genannte Gesetzgebungsweg eingehalten, so ist der Bundespräsident verpflichtet mit seiner Unterschrift zu beglaubigen, dass das Gesetz verfassungskonform zu Stande gekommen ist. Er darf diese nur dann verweigern, wenn der Gesetzgebungsweg nicht eingehalten wurde. Persönliche Bedenken, oder der Verdacht auf Verfassungswidrigkeit sind unter keinen Umständen legitimer Grund zur Verweigerung der Unterzeichnung des Gesetzes. Würde er dies doch tun, handelt es sich um eine Straftat welche vor dem Verfassungsgerichtshof, der in diesem Fall als Staatsgericht in Erscheinung tritt, verhandelt werden würde.

Die Beurkundung des Gesetzes durch den Bundespräsidenten ist vom Bundeskanzler gegenzuzeichen (Kontrasignatur).

Inkrafttreten des Gesetzes

Nun hat der Bundeskanzler den Gesetzesbeschluss im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Eine Frist ist dafür im Bundesverfassungsgesetz allerdings nicht festgelegt.

Ein Gesetz erlangt zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt verbindliche Rechtskraft, es sei denn im Gesetz wurde ein anderer Zeitpunkt festgesetzt, was auch rückwirkende Geltung einschließt. Gesetze des Nationalrats gelten für das gesamte Bundesgebiet, sofern nichts anderes bestimmt wurde. Nach Kundmachung des Gesetzes wird es als bekannt vorausgesetzt, weshalb im Falle eines Verstoßes Unkenntnis keinen Strafverminderungsgrund darstellt.