Extensive Grünlandwirtschaft

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Zu den Löschkandidaten

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Hier der konkrete Grund, warum dieser Artikel nicht den Qualitätsanforderungen entsprechen soll: Hat offensichtlich nur regionale Bedeutung. -- FriedhelmW 17:42, 17. Dez 2005 (CET)



Grundsätzlich ist es der Wunsch des Naturschutz-Amts Landkreis Cuxhaven, die Grünlandflächen im Naturschutzgebiet, wenn sie befahrbar sind, extensiv bewirtschaften zu lassen.

Bei kreiseigenen Flächen schließt das Naturschutz-Amt mit den Landwirten eine Pflegevereinbarung ab. Bei den landeseigenen Flächen wird dieses vom Domänen-Amt vorgenommen. Dieser Vertrag ist kündbar, er läuft vom 1. November bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres und verlängert sich automatisch um 1 Jahr, wenn von keiner Seite gekündigt wird. Der Vertrag kann mit einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf des Pachtjahres von beiden Seiten gekündigt werden. Die Pflege ist kostenlos, die Bewirtschaftung ist unentgeltlich. Sollte die Vereinbarung über Pflegemaßnahmen nicht eingehalten werden, kann der Landkreis die Vereinbarung mit sofortiger Wirkung auflösen.

Entschädigung

Der Landwirt kann diese Flächen mit in den Flächennachweis bringen und bekommt dafür Flächenprämie. Diese Flächen-Prämie ist an der Bewirtschaftung dieser Naturschutz-Grünlandflächen gebunden.

Bewirtschaftungsform

Die Grünlandflächen müssen mindestens ein mal pro Jahr gemäht und das Mähgut abgetragen werden. Mulchen und das Mähgut auf der Fläche verrotten lassen ist nicht statthaft, wegen der Eutrophierung (Eigendüngung).

Gemäht werden darf erst nach dem 1. Juli eines jeden Jahres. Eine kurzfristige Termin-Verschiebung ist machbar, unter Abklärung mit dem zuständigen Naturschutz-Amt.

Beweidung

Eine Beweidung von Schafen oder Jungrindern ist möglich, bedarf aber die Genehmigung des zuständigen Naturschutzamtes. Das Beweiden mit Pferden ist nicht statthaft.

Düngung der Flächen

Das Düngen mit Mineraldünger, Gülle oder Stallmist ist grundsätzlich verboten. Der Bewuchs ist so zu nutzen wie man ihn vorfindet. Biozide dürfen nicht eingesetzt werden.

Eine Grasveredlung durch Nachsaat ist nicht statthaft. Der Boden darf nicht umgebrochen werden. Entwässerungsmaßnahmen wie Drainage sind nicht statthaft.

Den Boden schleppen, walzen und sonstige Bodenbearbeitung ist in der Zeit vom 15. März bis zum Mähtermin 1. Juli zu unterlassen, bei beweideten Flächen schon ab 20. Juni. Das Lagern von Rundballen und Anlegen eines Silos auf diesen Flächen ist nicht gestatten. Das Aufstellen von Fütterungseinrichtungen bedarf einer Genehmigung.

Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung wird überwacht.