Rechtsstaat

Staat, der die Staatsgewalt an das „Recht“ bindet
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Das Rechtsstaatsprinzip gehört zu den elementaren Prinzipien des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Einzelne seiner Erscheinungsformen sind in zahlreichen Vorschriften des Grundgesetzes näher konkretisiert. Aus der Gesamtschau dieser und weiterer Vorschriften ergibt sich überdies die Rechtsstaatlichkeit als allgemeines verfassungsrechtliches Prinzip.

Rechtsstaat ist ein Staat, in dem die staatliche Gewalt umfassend rechtlich gebunden und verfasst ist. Das Rechtsstaatsprinzip bindet sämtliche staatliche Gewalt unmittelbar. Es ist Staatsformmerkmal der Bundesrepublik Deutschland. Ein Rechtsstaat ist auf die Herstellung und Erhaltung eines materiell gerechten Zustandes gerichtet.

Im einzelnen umfasst Rechtsstaatlichkeit nach dem Grundgesetz:

  1. den Vorrang von Verfassung und Gesetz (Artikel 20 Absatz 3 GG): Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit allen staatlichen Handelns,
  2. den Vorbehalt des Gesetzes
  3. die Gewaltenteilung,(Gewaltenteilungsprinzip als Funktionentrennung)
  4. den Rechtsschutz gegenüber der öffentlichen Gewalt,:Die Gewährleistung von Rechtsschutz durch unabhängige Gerichte
  5. den Anspruch auf rechtliches Gehör (Artikel 103 Absatz 1 GG),
  6. den Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Artikel 101 GG),
  7. den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Verwirklichung der materiellen Gerechtigkeit im Einzelfall
  8. die Bestimmtheit von Rechtsvorschriften,
  9. den Schutz des Vertrauens auf den Bestand von Gesetzen und Verwaltungsentscheidungen und die Rechtssicherheit im übrigen
  10. die strafrechtlichen Rechtsgrundsätze des Schuldprinzips, der Unschuldsvermutung, der nulla poena sine lege (Artikel 103 Absatz 2 GG) und des ne bis in idem (Artikel 103 Absatz 3 GG).

Siehe auch: Rechtswissenschaft | Stichwortverzeichnis Recht | Systematische Struktur Deutsches Recht