Landschaftsplanung

Fachbereich der räumlichen Planung
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Landschaftsplanung ist eine Fachplanung der Landschaftsarchitektur und der Landespflege. Landschaftsplanung bezieht sich nicht nur auf "Landschaft" des umgangssprachlichen Gebrauches, sondern bezieht auch Landschaftsteile wie Dörfer, Siedlungen, Städte und Industriegebiete mit ein.

Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung

Natur- und Landschaftsschutz

Die gesetzlich formulierte Auftrag der Landschaftsplanung ist die Vertretung der Belange von Natur und Landschaft für den Menschen. Ihre Aufgabe ist im wesentlichen, die Ziele und Maßnahmen des Naturschutzes und der Erholungsvorsorge in einem Gebiet flächendeckend zu erarbeiten und in Text und Karten darzustellen.

Die Schutzgüter der Landschaftsplanung sind:

Sie soll dazu beitragen, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, als Lebensgrundlage des Menschen, wieder herzustellen und langfristig zu sichern. Dabei sollen sich die Teilräume eines Gebietes auch wirtschaftlich entwickeln können. Der Landschaftsplanung kommt dadurch, neben ihrer originären Aufgabe des Naturschutzes, immer mehr die Rolle zu, diese Entwicklung möglichst ökologisch unschädlich mitzugestalten.

Mitwirkung bei der Bauleitplanung

Gegenüber (bzw. innerhalb) anderer Fachplanungen, wie z.B. der Bauleitplanung, muss die Landschaftsplanung auch Schaden vom Naturhaushalt ("Eingriffe") mit Hilfe der Eingriffsregelung abwenden. Die Eingriffsregelung hat zum Ziel, "unvermeidbare Beeinträchtigungen vorrangig auszugleichen oder zu kompensieren (BNatSchG). Die wichtigsten rechtlichen Grundlagen der Landschaftsplanung sind das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), die Naturschutzgesetze der Länder und das Baugesetzbuch (BauGB).

Die Landschaftsplanung ist Teil der in Deutschland angestrebten integrativen räumlichen (auf ein Gebiet bezogene) Planung. Diese räumliche Planung soll eine geordnete Entwicklung eines Gebietes sicher stellen. In allen Teilräumen eines beplanten Gebietes sollen die Lebensbedingungen der Menschen, die natürlichen Lebensgrundlagen und die wirtschaftlichen, infrastrukturellen Bedingungen gleichwertig sein (siehe: Grundsätze der Raumplanung, Raumordnungsgesetz, (ROG).

Instrumente der Landschaftsplanung

Je nach Größe des zu beplanenden Raumes hat der Gesetzgeber verschiedene Planungsebenen vorgesehen. Dementsprechend sind Aufgaben, Maßstäbe und mögliche Aussagetiefe der Planwerke unterschiedlich. Es wird dabei nach einem hierarchischen Prinzip vorgegangen, nach dem eine untergeordnete Planung der übergeordneten nicht widersprechen darf. Die Planungsträger, also die Auftraggeber, sind die Verwaltungseinheiten der öffentlichen Hand, also -in hierarchischer Ordnung- der Bund, ein Bundesland, Regierungsbezirke, Landkreise, Gemeinden.

  1. Auf der Ebene des Landes ist der Beitrag der Landschaftsplanung zum Landesentwicklungsprogramms das Landschaftsprogramm
  2. ...Regierungsbezikes (oder Kreises), Regionalplan... Landschaftsrahmenplan
  3. ...Gemeinde oder Stadt, Flächennutzungsplan... Landschaftsplan
  4. ...Gemeinde in Teigebieten, Bebauungsplan... Grünordnungsplan

Literatur:

siehe auch: Nationalpark, Naturpark, Umweltschutzorganisation, Biotop, Umweltschutz, Landwirtschaft