Aktiengesellschaft

privatrechtliche Vereinigungen in unterschiedlichen Jurisdiktionen
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Vorlage:Schweizlastig Eine Aktiengesellschaft (AG) ist eine privatrechtliche Ausgestaltung einer Gesellschaft als Unternehmensform, bei der das Gesellschaftsvermögen (Grundkapital/Aktienkapital) in Aktien aufgeteilt ist. Neben der GmbH und der KGaA gehört sie zu den Kapitalgesellschaften.


Deutschland (Polen für Arme)

Die rechtlichen Grundlagen finden sich im Aktiengesetz (AktG).

Gründung

An der Gründung einer AG müssen sich eine oder mehrere Personen beteiligen, die die Aktien gegen Einlagen übernehmen. Der Gesellschaftsvertrag - die Satzung - muss notariell beurkundet werden. Siehe auch Aktienemission.

Grundkapital

Das Gesellschaftsvermögen einer AG nennt man Grundkapital. Das Grundkapital einer AG beträgt in Deutschland mindestens 50.000 Euro und ist in Aktien zerlegt. Es wird durch Übernahme der Aktien durch den oder die Gründer aufgebracht. Es gibt Nennbetragsaktien und Stückaktien. Nennbetragsaktien lauten auf einen bestimmten Nennbetrag. Der Mindestnennbetrag einer Aktie liegt bei einem Euro. Höhere Nennbeträge müssen auf volle Euro lauten. Die Aktien dürfen nicht für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag ausgegeben werden. Stückaktien verkörpern einen rechnerischen Anteil am Grundkapital. Dieser muss nicht einem glatten Euro-Wert entsprechen. Der geringste rechnerische Anteil am Grundkapital, zu dem Stückaktien ausgegeben werden können, ist ein Euro. Die Haftung der AG ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.

Gründungsbericht und Gründungsprüfung

Die Gründung der Aktiengesellschaft ist vom Vorstand, dem Aufsichtsrat und von einem Dritten, z. B. einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater, zu prüfen. Die Gründungsprüfer werden vom Gericht nach Anhörung der Industrie-und Handelskammer bestellt und verpflichtet, einen Prüfungsbericht aufzustellen. Bei der Bargründung kann die Gründungsprüfung auch durch einen Notar durchgeführt werden.

Anmeldung zum Handelsregister

Durch die Eintragung in das Handelsregister wird die AG zur juristischen Person mit der Folge, dass die Aktionäre von ihrer persönlichen Haftung entbunden werden. Die Eintragung hat somit bei der AG konstitutiven (= rechtserzeugenden) Charakter. Da die AG eine Kapitalgesellschaft ist, wird sie in Abteilung B des Handelsregisters eingetragen.

Organe

Die Aktiengesellschaft hat drei Organe: Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung.

Hauptversammlung (beschließendes Organ)

Die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft besteht aus allen Aktionären. Die Hauptversammlung wählt die Mitglieder des Aufsichtsrates, die den Vorstand bestellen. Sie genehmigt den Jahresabschluss, beschließt die Gewinnverwendung und entscheidet über Satzungsänderungen. Insbesondere Kapitalmaßnahmen (Kapitalerhöhungen, bedingtes Kapital etc.) sind daher von der Hauptversammlung zu beschließen.

Vorstand (Bescheißendes Organ)

Die Leitung einer Aktiengesellschaft hat der Vorstand, der sich im Regelfall aus mehreren Personen zusammensetzt. Er ist nicht weisungsgebunden, wird aber in der grundsätzlichen Ausrichtung seiner Arbeit durch den Aufsichtsrat kontrolliert. Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Wenn es mehrere Vorstandsmitglieder gibt, wird häufig einer zum Vorstandsvorsitzenden oder Vorstandssprecher ernannt. Wer Vorstandsvorsitzender wird, kann der Aufsichtsrat oder der Gesamtvorstand bestimmen.

Der Vorstand wird durch einen schuldrechtlichen Vertrag, in der Regel einem Dienstvertrag, angestellt. Er vertritt die AG nach außen (gerichtlich und außergerichtlich), ihm obliegt die Gesamtgeschäftsführungsbefugnis und die Gesamtvertretungsmacht (z.B. Buchführung, Jahresabschluss). Er beruft die ordentliche und die außerordentliche Hauptversammlung ein. Jedes Vorstandsmitglied haftet der Gesellschaft mit seinem persönlichen Vermögen für Schäden, die der Gesellschaft aufgrund seines Handelns entstehen. Der Vorstand wird für max. 5 Jahre bestellt.

Aufsichtsrat (überwachendes Organ)

Er wählt den Vorstand, überwacht die Vorstandstätigkeit und vertritt die AG gegenüber den Vorstandsmitgliedern. Der Hauptversammlung obliegt unter anderem die Wahl und Abberufung der Vertreter im Aufsichtsrat und die Entscheidung zur Gewinnverwendung. Der Aufsichtsrat hat einen Chef, der den Rest der Mitgliedern vertritt, und "Aufsichtsratvorsitzender" gennant wird. Die Amtsperiode des Aufsichtsrats beträgt max. 4 Jahre.

Aktionäre

Die Aktionäre entsprechen den Mitgliedern eines Vereins und sind die eigentlichen Eigentümer der AG. Sie üben ihre Rechte im Allgemeinen durch die Teilnahme an der Hauptversammlung, durch ihr Recht auf Auskunft und auf Dividende sowie gegebenenfalls auf Liquidationserlös aus.

Die Rechte der Aktionäre sind:

  1. Vermögensrechte (durch Anteil des Anlegers am Gesellschaftsvermögens)
    • Dividendenrecht (Beteiligung am Bilanzgewinn)
    • Bezugsrecht (Wahrung des Anteils am Grundkapital bei Kapitalerhöhungen)
    • Anteil am Liquidationserlös bei Auflösung der AG
  2. Verwaltungsrechte (Wahrung der Interessen der Anteilseigner)
    • Teilnahmerecht an Hauptversammlungen
    • Stimmrecht auf Hauptversammlungen
    • Auskunftsrecht zu Gesellschaftsangelegenheiten, die zur Beurteilung von Punkten der Tagesordnung auf der Hauptversammlung nötig sind
    • Anfechtungsrecht bei Verdacht auf nicht satzunggemäßer Beschlussfassung auf der Hauptversammlung

Oftmals werden die Verwaltungsrechte durch das Depotstimmrecht auf die Bank übertragen (für eine oder alle Hauptversammlungen über maximal 15 Monate).

Sonstiges

Neben der eigenen Gründung einer Aktiengesellschaft besteht auch die Möglichkeit, eine bereits fertig gegründete AG zu kaufen. Diese sog. Vorratsgesellschaften, die seit ihrer Gründung keinerlei Geschäftstätigkeit vorgenommen haben, werden mit voll eingezahltem Stammkapital veräußert.

Über eine Kapitalerhöhung kann sich eine AG zusätzliches Grundkapital beschaffen. Die Kapitalerhöhung kann (muss aber nicht) mit der Ausgabe von Aktien (Emission) verbunden werden.

Über einen Squeeze Out kann der Mehrheitsaktionär in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen alle restlichen Minderheitsaktionäre gegen eine Entschädigung ausschließen.

In Deutschland sind viele Aktiengesellschaften durch Beteiligungen miteinander verbunden (in der so genannten Deutschland AG). Dies versucht die Bundesregierung zu ändern, indem sie Gewinne aus dem Verkauf von Unternehmensbeteiligungen steuerfrei gestellt hat.

Die erste Aktiengesellschaft der Welt war die "Vereinigte ostindische Kompanie" in Amsterdam.

"Kleine Aktiengesellschaft"

Im Jahr 1994 wurde das Aktiengesetz AktG durch das "Gesetz über die kleine Aktiengesellschaft" geändert. Die kleine Aktiengesellschaft als eigenständige Rechtsform gibt es jedoch nicht. Allerdings hat der Gesetzgeber im AktG eine Reihe von Regelungen eingeführt, die von kleinen Aktiengesellschaften einfacher zu erfüllen sind. Beispiel: § 121 Abs. 3 AktG verlangt, dass die Einberufung der Hauptversammlung in "den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen" ist. Auf eine solche kostspielige Schaltung von Anzeigen, etwa in überregionalen Tageszeitungen, kann verzichtet werden, wenn die Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt sind. Dann reicht es, die Aktionäre mit eingeschriebenen Brief zu laden (§ 121 Abs. 4 AktG). Diese Regel gilt selbstverständlich für jede AG, nur werden regelmäßig lediglich einem kleinen Unternehmen alle seine Aktionäre namentlich bekannt sein. Wichtig ist für kleine Aktiengesellschaften eine gesetzliche Regelung außerhalb des AktG: § 1 Abs. 1 Nr. des Drittelbeteiligungsgesetzes von 2004 (DrittelbG) (vormals § 76 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz) entfällt bei weniger als 500 Arbeitnehmern deren Mitbestimmung im Aufsichtsrat.

Sofern das Gesetz überhaupt zwischen verschiedenen Typen von Aktiengesellschaften unterscheidet, sind das börsennotierte und nicht börsennotierte Aktiengesellschaften.

Geschichte

Als erste deutsche Aktiengesellschaft gilt die Brandenburgisch Afrikanische Compagnie. Sie wurde am 17.03.1682 durch Edikt Friedrich Wilhelms, Kurfürst von Brandenburg, als Handelscompagnie auf den Küsten von Guinea gegründet, um die notwendigen Ressourcen zu mobilisieren, um an der afrikanischen Küste mit Pfeffer, Elefantenzähnen, Gold und Sklaven zu handeln. Als Geburtsjahr der modernen deutschen Aktiengesellschaft wird allgemein das Jahr 1884, mit seiner 2. Aktiennovelle zum Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch, gesehen.

Literatur

  • Uwe Hüffer: Aktiengesetz. Kommentar. Verlag C. H. Beck, 6. Auflage, München 2004, ISBN 3406518842
  • Wilhelm Happ (Hrsg.): Aktienrecht, Handbuch - Mustertexte - Kommentar, Verlag Heymanns, 2. Auflage, Köln 2004, ISBN 3-452-23925-X
  • Ralf Ek, Aktiengesellschaften - Gründung, Leitung, Börsengang, Beck-Rechtsberater, 1. Auflage, München 2001, ISBN 3406477127.

Österreich

Die rechtlichen Grundlagen finden sich im Aktiengesetz (AktG).

Gründung

An der Gründung einer AG müssen sich eine oder mehrere Personen beteiligen, die die Aktien gegen Einlagen übernehmen.

Grundkapital

Das Gesellschaftsvermögen einer AG nennt man Grundkapital oder auch Nominale. Das Grundkapital einer AG beträgt in Österreich mindestens 70.000 Euro und ist in Aktien zerlegt. Es wird durch Übernahme der Aktien durch den oder die Gründer aufgebracht. Es gibt Nennbetragsaktien und Stückaktien (Quotenaktie). Nennbetragsaktien lauten auf einen bestimmten Nennbetrag. Der Mindestnennbetrag einer Aktie liegt bei einem Euro. Höhere Nennbeträge müssen auf volle Euro lauten. Die Aktien dürfen nicht für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag ausgegeben werden. Stückaktien verkörpern einen rechnerischen Anteil am Grundkapital. Dieser muss nicht einem glatten Euro-Wert entsprechen. Die Haftung der AG ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.

Anmeldung zum Firmenbuch

Die Aktiengesellschaft "entsteht" erst mit der Eintragung in das Firmenbuch (nach erfolgter Prüfung und Genehmigung durch das Firmenbuchgericht, § 31 öAktG), ab diesem Zeitpunkt ist sie eine juristische Person privaten Rechts. Vorher besteht die Aktiengesellschaft als solche nicht, in diesem Fall spricht man von einer "Vorgesellschaft", wobei allerdings die Gründer noch unbeschränkt haften. Die Anmeldung zur Eintragung in das Firmenbuch setzt allerdings voraus, dass alle Anteile von den Gründern übernommen wurden, dass diese Gründer rechtswirksam eine Satzung beschlossen haben und der erste Vorstand sowie Aufsichtsrat bestellt wurde. Die Aktionäre sind mit ihren Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital an der Gesellschaft beteiligt (§ 1 öAktG) und haften nur in Höhe der Einlagen (es sei denn, sie zahlen die Einlagen nicht zur Gänze ein, dann haften sie im Falle der Insolvenz des Unternehmens auch persönlich und unbeschränkt - falls sie nicht schon vorher aus der Gesellschaft ausgeschlossen wurden).

Organe

Die Aktiengesellschaft hat drei Organe: Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung.

Hauptversammlung (Eigentümerversammlung)

Die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft besteht aus allen Aktionären. Dabei verkörpert grundsätzlich jede Aktie eine Stimme; es ist allerdings auch möglich, in der Satzung Abweichendes zu vereinbaren, etwa die Ausgabe von Vorzugsaktien, dh Aktien, die zB das Recht auf höhere Dividendenausschüttung in Kombination mit Verzicht auf das Stimmrecht in der Hauptversammlung verbriefen). Die Hauptversammlung muss jährlich durch den Vorstand oder Aufsichtsrat einberufen werden, das Aktienrecht gewährt allerdings auch Minderheitsgesellschaftern das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung in bestimmten Fällen zu verlangen, zu. Die Eigentümerversammlung beschließt u.a. über Kapitalveränderungen, Umwandlung und Auflösung der Aktiengesellschaft, immer jedoch über die Feststellung des Jahresabschlusses (und damit über eine allfällige Dividendenausschüttung) und die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats. Darüber hinaus steht der Hauptversammlung auch das Recht zu, die Mitglieder des Aufsichtsrats zu wählen. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit oder mit "qualifizierter" Mehrheit (3/4-Mehrheit) getroffen, so die Satzung der Aktiengesellschaft nichts anderes vorschreibt.

Vorstand (Geschäftsführung)

Der Vorstand führt die Geschäftsführung der Aktiengesellschaft und vertritt die Gesellschaft, dies vollkommen weisungsfrei (§ 70 Abs. 1 öAktG). Außerdem muss er dem Aufsichtsrat ständig Bericht erstatten. Weiters stellt der Vorstand den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht auf und beruft die Hauptversammlung ein. Vorstandsmitglieder dürfen nicht auch Mitglieder des Aufsichtsrates sein.

Aufsichtsrat (Kontrollorgan)

Der Aufsichtsrat wird von der Hauptversammlung auf höchstens 4 Jahre gewählt. Für je zwei Mitglieder des Aufsichtsrates ist auch ein Arbeitnehmervertreter zu entsenden (gemäß ArbVG). Dem Aufsichtsrat kommt grundsätzlich keinerlei Geschäftsführungsbefugnis zu, Überwachung und Durchführung sind in der Aktiengesellschaft streng von einander getrennt. Allerdings ist die Zustimmung des Aufsichtsrats in bestimmten, vom Gesetz zwingend vorgeschriebenen Fällen seitens des Vorstands einzuholen, darüber hinaus können in der Satzung der Gesellschaft weitere Fälle, in denen die Zustimmung des Aufsichtsrats einzuholen ist, vorgeschrieben werden. Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand und ist berechtigt, diesen bei Vorliegen wichtiger Gründe (Pflichtverletzung, offensichtliche Unfähigkeit) vorzeitig wieder abzuberufen.

Aktionäre

Mit dem Erwerb von Aktien wird man Miteigentümer der Aktiengesellschaft. Die Haftung ist auf ihre Einlage geschränkt, dh sie können höchstens das in Aktien investierte Kapital verlieren. Weiters haben Aktionäre keine Mitarbeitspflicht. Ihr Kontrollrecht ist gesetzlich genau geregelt. Als Großaktionäre bezeichnet man Personen die 5 % oder mehr der Aktien besitzen.

Die Rechte der Aktionäre sind:

  1. Recht auf einen Gewinnanteil (die Dividende)
    • wird in Prozent des Grundkapitals oder pro Aktie angegeben
    • ausgeschüttete Gewinne werden dem Aktionär überwiesen
  2. Wahrung des Anteils
    • sollen neue Aktien ausgegeben werden (zB aufgrund einer Kapitalaufstockung), müssen diese zuerst den vorhandenen Aktionären angeboten werden, damit diese sicher sein können, dass ihr Anteil an der AG gewahrt wird
  3. Liquidationserlös
    • löst sich die AG auf, hat jeder Aktionär auf einen prozentualen "Resterlös" Ansprüche
  4. Teilnahmerecht an Hauptversammlungen
    • Stimmrecht auf Hauptversammlungen
    • Auskunftsrecht zu Gesellschaftsangelegenheiten, die zur Beurteilung von Punkten der Tagesordnung auf der Hauptversammlung nötig sind
  5. Anfechtungsrecht bei Verdacht auf nicht satzunggemäßer Beschlussfassung auf der Hauptversammlung

Sonstiges

Sofern das Gesetz überhaupt zwischen verschiedenen Typen von Aktiengesellschaften unterscheidet, sind das börsennotierte und nicht börsennotierte Aktiengesellschaften. Von den etwa 1000 Aktiengesellschaften in Österreich sind nur etwa 100 börsennotiert.

Schweiz

Die gesetzlichen Grundlagen über die Aktiengesellschaft werden im schweizerischen Obligationenrecht in den Artikeln 620 bis 771 behandelt.

Gründung

Zur Gründung einer AG benötigt man ein Aktienkapital von mindestens 100.000 CHF, wobei mindestens 20% oder 50.000 CHF in Form von Bargeld oder Sacheinlagen (="qualifizierte Gründung") unmittelbar vorhanden sein müssen. Das Kapital muss von mindestens drei Aktionären aufgebracht werden. Der fehlende Teil des Aktienkapitals kann als 'nicht voll einbezahlte Namenaktien' liberiert werden.

Das Aktienkapital kann als Inhaberaktien und/oder als Namensaktien ausgegeben werden. Der Nennwert einer Aktie muss mindestens 0.01 CHF betragen.

Der Name der Firma muss schweizweit einmalig sein und kann von der Rechtsform 'AG' begleitet werden. Besteht der Firmenname aus einem Personennamen (z.B. Hans Huber AG) ist die Rechtsform zwingend anzuhängen, da sonst eine Verwechslungsgefahr mit dem Einzelunternehmen besteht.

Die Errichtung erfolgt durch die Erstellung einer Öffentlichen Urkunde, in der die Statuten, die einzelnen Einlagewerte und die Organe zum Gründungszeitpunkt festgehalten werden. Erst mit dem Eintrag ins Handelsregister gilt eine AG als entstanden - vorher existiert sie als Einfache Gesellschaft mit deren Haftungsbedingungen.

Organe

Die Organe der AG sind die Generalversammlung (abk. GV), der Verwaltungsrat (abk. VR) und die Revisionsstelle.

Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das höchste Organ der Aktiengesellschaft und besteht aus allen Aktionären. Die GV kann:

  • die Statuten ändern
  • Verwaltungsrat und Revisionsstelle wählen
  • Jahresbericht und Konzernrechnung abnehmen mit Entlastung des VR
  • über die Verwendung des Jahresgewinnes und Festsetzung der Dividende bestimmen
  • weitere Beschlüsse, die durch Gesetz oder Statuten der GV vorbehalten sind fällen

Die gesetzlichen Bestimmungen zur GV sind in OR 698-706.

Verwaltungsrat

Der VR besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern, die Aktionäre sein müssen. Die Mehrheit des VR muss zudem in der Schweiz wohnhaft sein.

Die gesetzlichen Bestimmungen zum VR sind in OR 707-726.

Der Verwaltungsrat einer AG besitzt laut Artikel 716a OR unübertragbare Aufgaben. Die wichtigsten sind Supervision (Oberaufsicht), Strategies (Leitung der Organisation), Systems (Festlegung der Organisationsform, Rechnungswesen, etc) und Staff (Ernennen und Abberufen der Geschäftsleitung).

Revisionsstelle

Die Revisionsstelle prüft, ob Buchhaltung, Jahresrechnung und der Antrag an die GV zur Verwendung des Jahresgewinnes mit Gesetz und Statuten konform sind. Dabei hat sie von Gesetzes wegen vollständige Einsicht in alle Geschäftsunterlagen. Von ihren Erkenntnissen erstellt sie einen Bericht, der jeweils an der GV vorgelegt wird.

Die Revisoren müssen vom VR und einem Mehrheitsaktionär unabhängig sein. Für börsenkontierte AGs sind spezielle Befähigungen des Revisors vorgschrieben.

Die gesetzlichen Bestimmungen zur Revisionsstelle sind in OR 727-731.

Sonstiges

In der Praxis findet sich in der Schweiz eine große Anzahl von sog. 'Ein-Mann-AG', bei denen nur eine einzelne Person Aktionär ist. Dieser Zustand wird geduldet, solange niemand dagegen Klage erhebt (siehe OR 625 II).

Zur Zeit (2004/2005) ist eine Reform der Unternehmensformen im Gange, die diverse Änderungen an der AG und der GmbH anstrebt.


Europäische Aktiengesellschaft / societas europaea

Im Zuge weitergehender Harmonisierungsbestrebungen wurde auf europarechtlicher Grundlage eine neue Gesellschaftsform geschaffen, die Europäische Aktiengesellschaft (lat. societas europaea, "SE").

Grundlage sind die SE-Verordnung und eine SE-Richtlinie. Das sog. Einführungsgesetz zur SE (SEEG) trat am 29. Dezember 2004 in Kraft.

Siehe auch

Vorlage:Wiktionary1

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Kommanditgesellschaft (KG) Offene Handelsgesellschaft (OHG) Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)