Bürgerliches Gesetzbuch

Kodifikation des deutschen Zivilrechts
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Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist die wichtigste Quelle des deutschen Privatrechts und trat bereits am 1. Januar 1900 in Kraft (Ausfertigung am 18. August 1896 und Verkündung am 24. August 1896). Seither ist es - allerdings mit Veränderungen - gültig.

Das BGB ist in fünf Bücher eingeteilt:

Das BGB ist aufgrund seiner besonders durchdachten Struktur weltweit anerkannt. Erwähnenswert ist hier vor allem die so genannte "Klammertechnik" des BGB: Der allgemeine Teil enthält die grundlegenden Vorschriften, Regeln, Begriffe, die auch für alle weiteren Bücher gelten sollen. Sie stehen am Anfang des BGB und "umklammern" die restlichen Bücher. Das BGB wurde weitgehend von Japan übernommen.

Entstehung

Vor dem Inkrafttreten des BGB herrschte auf dem Gebiet des 1871 gegründeten Deutschen Reichs Rechtszersplitterung, es galt u. a. Gemeines Recht, Allgemeines Landrecht (ALR), Code civil, Badisches Recht und Sächsisches BGB.

Den Kodifikationsbestrebungen ging der sog. Kodifikationsstreit von 1814 zwischen Anton Friedrich Justus Thibaut und Friedrich Carl von Savigny voraus. Während der liberal eingestellte Thibaut eine einheitliche Kodifikation des bürgerlichen Rechts forderte, um den "bürgerlichen Verkehr" (= Wirtschaftsverkehr) zu vereinfachen und zur nationalen Einheit beizutragen, stand der konservative Savigny einer Kodifikation negativ gegenüber. Für ihn bestand das Recht in dem gemeinsamen Bewußtsein des Volkes; eine Gesetzgebungskompetenz des Staates lehnte er ab. Zunächst behielt die Auffassung Savignys die Oberhand.

Im Laufe der Zeit, besonders ab Gründung des Deutschen Reiches 1871, verstärkten sich aber die Forderungen nach einem bürgerlichen Gesetzbuch. 1873 beschlossen Reichstag und Bundesrat auf Antrag der Abgeordneten Miquel und Lasker die Ausarbeitung eines bürgerlichen Gesetzbuches. Die 1. Kommission wurde 1874 einberufen und legte 1888 den 1. Entwurf vor. Er orientierte sich stark an den Grundsätzen des römischen Rechts sowie an den Lehren Savignys und wurde als unsozial, unzeitgemäß und schwer verständlich kritisiert. Eine 1890 einberufene 2. Kommission legte 1895 den 2. Entwurf vor. Dieser wurde mit geringen Änderungen 1896 beschlossen und am 18. August verkündet.

Das BGB trat am 1. Januar 1900 in Kraft. Es wurde von Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) begleitet, in dem die Übergangsregelungen zum bis dahin in Deutschland geltend Recht und das Internationale Privat enthalten sind. In der Folgezeit wurde bei Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs die jeweiligen Übergangsregelungen (u.a. durch den Einigungsvertrag mit der DDR) in das Einführungsgesetz eingearbeitet.

Entwicklung

In den ersten 50 Jahren seines Bestehens wurde das BGB kaum gesetzgeberisch verändert. Der Grund dafür liegt auch in der Konzeption der Generalklauseln, wie z. B. § 242 ("Treu und Glauben"), die eine Entwicklung des Rechts durch die Rechtsprechung ermöglichte, sie damit allerdings auch dem Zeitgeist auslieferte. Ausnahmen waren die von den Nationalsozialisten unternommenen Versuche, das BGB und seine systematische Kraft zu schwächen. Das Ehegesetz war ein derartiger Versuch.

Das BGB verkörperte das, was man zur Zeit seiner Entstehung als "gerecht" verstand. Partien mit einem stark sozialen Bezug haben sich, wie dasjenige, was man in der Gesellschaft als "gerecht" empfand, im Laufe der Zeit geändert. Ein Beispiel dafür ist das Mietrecht, welches sich immer stärker sozialen Erwägungen öffnete. Auch das Arbeitsrecht war zu Beginn an der Realität vorbei und viel zu kurz gefaßt worden. Erst mit der Zeit wurde es so ausgefeilt, daß es mit der Realität Schritt halten konnte.

Die ab 1946 einsetzenden Reformen erfassten zunächst vor allem das Familienrecht. Zunächst wurde - noch von den Besatzungsmächten - das Eheschließungsrecht in das Ehegesetz "ausgelagert"; ab 1953 wurde schrittweise die Gleichberechtigung von Frauen und Männern (Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes) verwirklicht, in den 60er Jahren das Scheidungsrecht modernisiert.

In den folgenden Jahren wurden zahlreiche Verbraucherschutzgesetze außerhalb des BGB erlassen, so z.B. das Haustürwiderrufsgesetz oder das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB-Gesetz"), so dass die Übersichtlichkeit litt und der Charakter des BGB als Gesamtkodifikation in Mitleidenschaft gezogen wurde.

Die letzte größere Überarbeitung erfolgte im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung zu Beginn des Jahres 2002 (mit Neubekanntmachung vom 2.1.2002 (BGBl. I S. 42)), durch die unter anderem Verbraucherschutzrichtlinien der Europäischen Union umgesetzt wurden. Bei diesem Anlass wurden viele der erwähnten "ausgelagerten" Gesetze in das BGB "zurückgeholt".

Literatur

Zur Geschichte:

  • Eisenhardt, Ulrich: Deutsche Rechtsgeschichte. 3. Aufl. 1999, insb. S. 404-411 ISBN 3406453082
  • Wesel, Uwe: Fast alles was Recht ist: Jura für Nicht-Juristen. ISBN 3492239609

Siehe auch: Schweizerisches Zivilgesetzbuch; österreichisches ABGB