Inkardination

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Als Inkardination bezeichnet man die Zugehörigkeit eines römisch-katholischen Klerikers zu einer ihm übergeordneten Instanz innerhalb der Kirche und das daraus resultierende beiderseitige Rechtsverhältnis. Die Beendigung dessen bezeichnet man als Exkardination.

Inkardinationsfähige Instanzen sind nach dem CIC Diözesen oder andere Teilkirchen, Personalprälaturen, Ordensinstitute, Gesellschaften des apostolischen Lebens und, mit besonderer Genehmigung, Säkularinstitute.

Die Inkardination verpflichtet einerseits den inkardinierten Kleriker zum Dienst in der jeweiligen Organisation der Kirche, andererseits die inkardinierende Organisation dazu, ihn in ihrem Dienst zu beschäftigen und existenziell abzusichern.

Eine Weihe kann nur erfolgen, wenn eine solche Instanz bereit ist, den zu Weihenden zu inkardinieren. Ein Inkardinationsverhältnis kann von einer auf eine andere Instanz übertragen werden, wenn ein Diözesanpriester von einem Bistum in ein anderes wechselt, ein Diözesanpriester in eine Ordensgemeinschaft eintritt oder ein Ordenspriester den Orden verlässt und Diözesanpriester wird. Die Inkardination kann auch durch Laisierung, freiwillig oder als Kirchenstrafe, beendet werden.