Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland
Hilfen zur Erziehung sind staatliche Leistungen für Familien mit Kindern. Diese Hilfen werden von den örtlichen Jugendämtern gewährleistet. Eltern haben einen Rechtsanspruch auf solche Hilfeleistungen für sich und ihr Kind, "wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist." (27 Abs. 1 KJHG/SGB VIII)
Es existiert eine Vielzahl unterschiedlicher Angebote von ambulanten, teil- und stationären Erziehungshilfen. Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG/SGB VIII) nennt beispielhaft die Leistungsformen:
- § 28 Erziehungsberatung,
- § 29 Soziale Gruppenarbeit,
- § 30 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer,
- § 31 Sozialpädagogische Familienhilfe,
- § 32 Erziehung in einer Tagesgruppe,
- § 33 Vollzeitpflege,
- § 34 Heimerziehung, betreute Wohnform und
- § 35 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung.
Flexible Erziehungshilfen werden rechtlich als Leistungen nach § 27, Abs. 2 KJHG gewährt. Es gilt, dass Inhalt und Form des Hilfeangebotes dem jeweiligen Einzelfall so anzupassen sind, dass schwierige Lebenssituationen insbesondere durch die Förderung und Stärkung der vorhandenen Fähigkeiten und Kenntnisse der hilfesuchenden Menschen von diesen selbst bewältigt werden können.