Lebensarbeitszeitkonto

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Edits

Lebensarbeitszeitkonten sind eine langfristige Form der Arbeitszeitflexibilisierung. Sie wurde in Deutschland mit Einführung des Gesetzes zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen ("Flexigesetz") vom 6. April 1998 (Bundesgesetzblatt I 1998, S. 688) ermöglicht.

Abgrenzung

Nicht zu verwechseln mit Langzeitkonten.

Zweck der Langzeitkonten ist es, über den Verzicht auf die Auszahlung von Arbeitslohn (bevorzugte Lohnarten: Überstunden, Sonderzahlungen, Tantieme, laufende Entgeltumwandlung) Vermögen anzusparen, welches der Arbeitnehmer für die Finanzierung einer Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch nehmen kann.

Diese sind nicht insolvenzgeschützt, d.h. im Insolvenzfall kann der Konkursverwalter mit dem Insolvenzgeld aufrechnen.

Diese sind sehr wohl insolvenzgeschützt

Ansparung

Zweck der Besparung von Lebensarbeitszeitkonten sind Freistellungen von der Arbeitsleistung. Ziel ist eine Verkürzung der Lebensarbeitszeit. Während der Ansparphase sind keine Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträge auf den Sparbetrag abzuführen. Der Arbeitgeber muß die den Sparbetrag um die normalerweise fälligen Sozialversicherungsbeiträge aufstocken.

Freistellung

Während der Freistellung werden Leistungen aus dem Guthaben entnommen. Es wird das Gehalt weitergezahlt, ebenso die Beiträge an die Sozialversicherung. Das Flexigesetz läßt für Freistellungen einen Korridor von 70% bis 130% des vor Freistellung erzielten Lohns zu. Seit Neuerem können auch Freistellungen "auf Kredit" in Anspruch genommen werden, besipielsweise, wenn ein Arbeitgeber einen neuen Mitarbeiter erst einmal zu einer Weiterqualifizierungsmaßnahme entsenden will.

Störfälle

Nicht dem Zweck der Freistellung folgende Ereignisse wie Tod, Ausscheiden des Mitarbeiters, Erwerbs- und Berufsunfähigkeit sowie "Umbuchung" von Restguthaben in betriebliche Altersversorgung werden als "Störfall" bezeichnet. In diesen Fällen wird das angesparte Guthaben in voller Höhe an den Mitarbeiter ausgezahlt; im Falles des Arbeitgeberwechsels und Übertragung des Guthabens auf den neuen Arbeitgeber (dreiseitiger Vertrag) innerhalb von 12 Monaten nach Ausscheiden entsteht durch die Vermögensübertragung steuerlich und sozialversicherungsrechtlich KEIN Zufluss. Bei Auszahlungen fällige Sozialversicherungsbeiträge werden abgeführt. Gängige Berechnungsverfahren hierfür sind das sog. Optionsmodell oder das Summenfelder Modell. Letzteres funktioniert etwa in der Weise, daß bei jeder Einzahlung auf das Lebensarbeitszeitkonto aus dem Produkt von Bruttolohn und Einzahlung die jeweilige Differenz zu der aktuell gültigen Beitragsbemessungsgrenze einer jeden Sozialversicherungssparte (Summenfeld) vom Arbeitgeber aufgezeichnet wird. Diese aufgezeichneten Differenzen werden als "Sozialversicherungs-Luft" geführt.

Bilanzierung

Für spätere Freistellungen einbehaltene Arbeitlöhne und deren Sozialversicherungsanteile sind durch den Arbeitgeber als Erfüllungsrückstand (Rückstellung) zu bilanzieren. Die bilanzielle Behandlung und Betrachtung richtet sich nach dem Bilanzierungsstandard (HGB, IAS/IFRS/ US-GAAP). Grundsätzlich sind hierbei die jeweiligen Vorschriften für die Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen anzuwenden, mit einer wesentlichen Ausnahme: es besteht bei allen Bilanzierungsstandards ein Abzinsungsverbot materieller und rechtlicher Art, da die Zuführung zur Rückstellung stets dem Barwert der Zuführungen zu dem Lebensarbeitszeitkonto zu entsprechen hat (Periodenkonformität).

Das Flexigesetz lässt zwar keine Liquiditätserhöhungen mittels Lebensarbeitszeitkonten zu, dennoch kann der Arbeitgeber zumindest bei dem "Partizipationsmodell" (siehe unten: Insolvenzsicherung und Besparung) und wenn er innerhalb des Umlaufvermögens bilanziert Kursverluste realisieren, die seinen Gewinn schmälern. Dabei bleibt fraglich, ob er die Mitarbeiter an Steuerersparnissen durch realisierte Kursverluste nicht partizipieren lassen muss.

Insolvenzsicherung und Besparung

Für die auf der Passivseite der Bilanz gebildeten Rückstellungen hat der Arbeitgeber entsprechende Aktivwerte aufzubauen, um dem Insolvenzschutz genüge zu tun (§ 7d - SGB IV). Diese Vermögen sind dem sparenden Mitarbeiter zu sichern (Verpfändung oder Treuhand). Hier kommt es auf die Art der arbeitsrechtlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer an: bei dem sog. "Deckungsmodell" hat der Arbeitgeber in voller Höhe für die Sicherheit der Vermögen einzustehen, auch bei Vermögensschmälerungen z.B. durch Kursverluste. Diese Einstands- und Nachschusspflicht hat der Arbeitgeber zeitnah zu erfüllen und darf den Leistungsfall nicht abwarten. De jure stehen Kapitalerträge bei Deckungsmodellen dem Arbeitgeber zu. Es ist aber in den nächsten Jahren zu erwarten, daß die Arbeitsrechtsprechung erste arbeitnehmerfreundliche Urteile fällen wird.

Ist arbeitsrechtlich wirksam (Verbraucherschutz, Aufklärung, Transparenz für den Mitarbeiter, Mitbestimmung) ein "Partizipationsmodell" vereinbart, dann ist der Arbeitnehmer an Gewinnen und Verlusten aus der Kapitalanlage beteiligt. Dies hat für den Arbeitgeber einen enthaftenden Aspekt.

Die Vermögen werden in der Regel mit Fonds oder besonderen Produkten der Lebensversicherungswirtschaft, sog. "Kapitalisierungsprodukten", aufgebaut. Bei Fondsanlage werden zunehmend life-cycle Modelle integriert, die eine lebensaltersgerechte Anlage- und Risikostrategie vorsehen (tendenziell wird mit fortschreitendem Alter des Mitarbeiters ich sichere Anlagen geswitcht und geshiftet). Zuführungen aus sozialversicherungspflichtem Entgelt hat der Arbeitgeber mit einem gesonderten Sparvorgang aus seinen eingesparten Sozialversicherungsbeiträgen zu verbuchen und zu sichern.