Friedhofszwang
Unter Friedhofszwang wird eine Vorschrift verstanden, die es verbietet, die physischen Reste eines toten Menschen (also z.B. Sarg mit Leiche, Urne mit Asche), an einem anderen Ort als auf einem Friedhof (oder im Meer (bei Asche)) aufzubewahren. Insbesondere wird durch den Friedhofszwang verboten, dass die Urne mit der Asche des Toten als Andenken bei seinen Hinterbliebenen verweilt.
Anders als in den Niederlanden oder den USA existiert in Deutschland und Österreich ein Friedhofszwang auch für die Asche von Toten. Das Behalten von solcher Asche in Privatbesitz ist eine Ordnungswidrigkeit, auf welche Beschlagnahme und Zwangsbestattung auf Kosten der Hinterbliebenen folgt, sofern entsprechende Behörden davon erfahren.
Kritiker des Friedhofszwangs sehen darin einen unzulässigen Eingriff des Staates in das private Verhältnis zwischen Toten und Hinterbliebenen. Unter dem Eindruck dieser Kritik und angesichts der Tatsache, dass der Friedhofszwang international die Ausnahme ist, zeichnet sich in Deutschland eine künftige Lockerung dieses Zwangs ab. In Nordrhein-Westfalen und im Saarland wurden bereits neue und flexiblere Bestattungsgesetze erlassen, während in Schleswig-Holstein und Thüringen hierüber noch diskutiert wird.