Vorratsdatenspeicherung

Speicherung personenbezogener Daten durch oder für öffentliche Stellen, ohne dass die Daten aktuell benötigt werden
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Vorratsdatenspeicherung ist ein Begriff aus dem deutschen Datenschutz- und Telekommunikationsrecht. Er bezeichnete ursprünglich die Speicherung von personenbezogenen Daten für eine spätere Verarbeitung, wobei der Verarbeitungszweck zum Zeitpunkt der Speicherung noch nicht klar feststeht.

Eine Speicherung von personenbezogenen Daten auf Vorrat verstößt gegen den so genannten Erforderlichkeitsgrundsatz, wonach personenbezogene Daten grundsätzlich nur dann gespeichert werden dürfen, wenn dies zu einem bestimmten, gesetzlich zugelassenen Zweck erforderlich ist. Daten, deren Speicherung nicht oder nicht mehr erforderlich ist, müssen gelöscht werden.

Vorratsspeicherung von Telekommunikationsdaten

In der politischen Diskussion wird der Begriff Vorratsdatenspeicherung mittlerweile als Synonym für die Speicherung von Telekommunikationsdaten für Strafverfolgungszwecke verwendet: Telekommunikationsanbieter sollen verpflichtet werden, die für Abrechnungszwecke erhobenen Verkehrsdaten ihrer Kunden für einen bestimmten Zeitraum zu speichern (Mindestspeicherfrist), damit Polizei und Nachrichtendienste darauf zugreifen können.

Nach derzeitigem Recht müssen die Anbieter die Verkehrsdaten nach Beendigung der Verbindung unverzüglich löschen, es sei denn, sie benötigen die Daten zu Abrechnungszwecken (§ 96 Absatz 2 Telekommunikationsgesetz). In der Praxis bewahren die Anbieter die Verkehrsdaten eine bestimmte Zeit auf, um bei Unstimmigkeiten bezüglich der Telefonrechnung die von ihnen erbrachten Leistungen nachweisen zu können.

Der Deutsche Bundestag hat in einem am 17. Februar 2005 gefassten Beschluss die angedachte Mindestspeicherfrist und damit eine Speicherung von Verkehrsdaten auf Vorrat ausdrücklich abgelehnt. Er hat die Bundesregierung aufgefordert, diesen Beschluss auch auf EU-Ebene mitzutragen.

Derzeit wird darüber diskutiert, ob und inwieweit der Rat der Europäischen Union die Mitgliedstaaten durch einen Rahmenbeschluss zur Vorratsspeicherung von Telekommunikationsdaten verpflichten kann oder ob ein derartiger Beschluss der Zustimmung des EU-Parlaments bedarf.

Siehe auch: Telekommunikationsüberwachung.

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