Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex)

Europäische Regelung des Grenzübertritts in den Schengenraum
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Als Schengener Grenzkodex (amtliche Kurzbezeichnung) werden die in der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen zusammengestellten Regeln über den Grenzübertritt an den Binnen- und Außengrenzen des Schengenraums bezeichnet.

Flagge der Europäischen Union
Basisdaten der
Verordnung
Titel: Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)
Rechtsnatur: Verordnung
Geltungsbereich: Europäische Union ohne Großbritannien und Irland, auch gültig in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht Ausländerrecht
Veröffentlichung: ABl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1
Inkrafttreten: überwiegend am 13. Oktober 2006
Letzte Änderung durch: Verordnung (EU) Nr. 265/2010 vom 25. März 2010
Veröffentlichung der letzten Änderung: ABl. L 85 vom 31. März 2010, S. 1
Inkrafttreten der letzten Änderung: 5. April 2010
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten!

Der Schengener Grenzkodex verdrängt damit in weiten Bereichen die nationalen Rechtsvorschriften der Anwenderstaaten über den Grenzübertritt und die Modalitäten der Grenzkontrolle.

Vollanwenderstaaten des Schengener Grenzkodex (hell- und dunkelblau), Teilanwender (oliv) und Nichtanwender (grün)

Geltungsbereich

Die Verordnung ist zwar eine Rechtsvorschrift der Europäischen Union; ihr Geltungsbereich deckt sich aber nicht mit dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Verordnung gilt nicht in Großbritannien und Irland, die sich an der Übernahme gemeinsamer Einreise- und Grenzüberwachungsbestimmungen vorerst nicht beteiligen. Dänemark hat sich vorbehalten, die Übernahme solcher Bestimmungen durch Einzelfallentscheidungen zu beschließen, hat dies für den Schengener Grenzkodex und die bisherigen hierzu ergangenen Änderungsverordnungen auch getan. Norwegen und Island sind über Assoziierungsabkommen dem Schengen-Besitzstand verbunden und haben sich verpflichtet, den Inhalt der Regelungen in ihr nationales Recht zur transformieren. Dasselbe gilt für Liechtenstein und die Schweiz. Zypern ist grundsätzlich Anwender der Verordnung, ebenso wie Rumänien und Bulgarien; die Personenkontrollen von und zu diesen Staaten seitens anderer Schengenstaaten sind jedoch noch nicht entfallen.

Inhalt der Verordnung

Die Verordnung gliedert sich in einen allgemeinen Teil (Titel I), einen Abschnitt über das Regime an den Außengrenzen des Schengengebietes (Titel II), einen Abschnitt über die Modalitäten an den Binnengrenzen (Titel III) und einen Abschnitt mit Schlussbestimmungen (Titel IV).

Titel I mit den allgemeinen Vorschriften enthält neben Begriffserklärungen (Art. 2) eine Klarstellung über den Anwendungsbereich (Art. 3). Der Schengener Grenzkodex findet unbeschadet der Regeln über die europarechtliche Freizügigkeit der EU-Bürger und der besonderen Regelungen über die Aufnahme von Flüchtlingen auf alle Personen, die die Grenzen überschreiten, Anwendung. Hierdurch wird klargestellt, dass die Privilegierungen für EU- und EWR-Bürger einschließlich Schweizer Bürgern nicht eingeschränkt werden, diese Bürger aber nicht verlangen können, unkontrolliert zu bleiben. Flüchtlinge, die um Aufnahme suchen, müssen aufgrund internationalen Rechts aufgenommen werden; für sie gelten beispielsweise die allgemeinen Einreisevoraussetzungen (Nationalpass, ggf. Visum und Nachweis der Lebensunterhaltssicherung) nicht. Sie müssen allerdings die Beschränkungen für Schutzsuchende (z. B. Zuweisung an einen bestimmten Aufenthaltsort, Verpflichtung zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft, Residenzpflicht) über sich ergehen lassen.

Grenzkontrollen an den Außengrenzen des Schengengebietes

Kernstück der Verordnung sind die Artikel 4 bis 13. Sie legen die Einreisevoraussetzungen für das Betreten des Schengengebietes fest.

Allgemeine Einreisevoraussetzungen

Die Außengrenzen des Schengenraums dürfen nur über zugelassene Grenzübergangsstellen überschritten werden (Art. 4).

Art. 5 legt die allgemeinen Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige (also alle Bürger, die nicht Staatsangehörige der EU, des EWR oder der Schweiz sind) fest. Für solche Personen, die sich für nicht länger als drei Monate je Halbjahr im Schengenraum aufhalten möchten, sind dies (vgl. Art. 5 Abs. 1):

  • gültiges Reisedokument (in der Regel der Nationalpass),
  • gültiges Visum (soweit Visumpflicht nach der Verordnung Nr. 539/2001 besteht) oder, im Falle von Visumpflicht, anstelle des Visums ein gültiger Aufenthaltstitel,
  • Nachweis des Reisezwecks und ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts,
  • keine Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem SIS,
  • keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates.

Wer einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt eines anderen Mitgliedstaats, als dem besitzt, in den er einreisen will, dem wird die Einreise zum Zwecke der Weiterreise in diesen Mitgliedstaat gestattet, auch wenn nicht alle vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 5 Abs. 4).

Keine Diskriminierung bei der Grenzabfertigung

Art. 6 verpflichtet zu einer hinsichtlich des Geschlechtes, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion und der Weltanschauung nicht diskriminierenden Grenzübertrittskontrolle unter Wahrung der Menschenwürde. Die getroffenen Maßnahmen unterliegen dem Gebot der Verhältnismäßigkeit der Mittel.

 
Kennzeichnung der Einreisespur für freizügigkeitsberechtigte EU-, EWR- und Schweizer Bürger nach Art. 9

Umfang der grenzpolizeilichen Überprüfung, Einführung von Kontrollspuren

Art. 7 legt den Umfang der Grenzkontrollen fest. Bei Personen, die Freizügigkeit genießen (neben den Staatsangehörigen des Schengenraums und ihren Familienangehörigen gehören hierzu auch die Bürger Großbritanniens und Irlands und ihre Familienangehörigen, auch wenn sie nicht die britische oder irische Staatsangehörigkeit besitzen), beschränkt sich die Kontrolle in der Regel auf eine Mindestkontrolle, die in einer Identitätsprüfung anhand des vorgelegten Reisedokumentes besteht, bei der das Dokument auch auf Fälschungsmerkmale überprüft wird.

Bei allen anderen Personen, den sog. Drittstaatsangehörigen, findet bei der Einreise eine eingehende Überprüfung im Hinblick auf die in Art. 5 genannten Anforderungen statt. Bei der Ausreise wird unter anderem kontrolliert, ob die Höchstaufenthaltsdauer nicht überschritten ist.

Ausnahmsweise dürfen die Grenzkontrollen bei starkem Andrang gelockert werden (Art. 8).

Um den verstärkten Anforderungen bei der Kontrolle von Drittstaatsangehörigen Rechnung zu tragen, müssen an den Grenzen besondere Kontrollspuren für Freizügigkeitsberechtigte eingerichtet werden (Art. 9).

Systematische Abstempelung der Pässe von Drittstaatsangehörigen bei der Ein- und Ausreise

 
Grenzkontrollstempel einer Einreise über den Eisenbahngrenzübergang Spielfeld (Österreich). Dieser Stempel wird heute nicht mehr verwendet, weil nach dem Beitritt Sloweniens zum Schengenraum diese Grenze zur Schengen-Binnengrenze geworden ist.
 
Grenzkontrollstempel einer Ausreise aus dem Schengenraum über den Genfer Flughafen. Der aus dem Raum weisende Pfeil links unten belegt einen Ausreisevorgang.

Eine wesentliche Neuerung ist Art. 10, wonach die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen nicht nur bei der Einreise, sondern auch bei der Ausreise systematisch abgestempelt werden. Von dieser Verpflichtung werden die Grenzkontrollstellen auch nicht bei starkem Andrang entbunden (Art. 8 Abs. 3).

Mangels anderer Erfassungssysteme ergibt sich derzeit nur aus dem Grenzkontrollstempel der genaue Tag der Einreise und der Ausreise aus dem Schengenraum. Nur mit den Stempeln kann derzeit einwandfrei nachgewiesen werden, ob der Drittstaatsangehörige die maximal dreimonatige Aufenthaltszeit eingehalten hat.

Wird der Drittstaatsangehörige nach der Einreise in einem Schengen-Mitgliedstaat ohne Grenzkontrollstempel angetroffen, dürfen die nationalen Behörden davon ausgehen, dass die höchst zulässige Aufenthaltsdauer überschritten ist und ihn abschieben; es sei denn, er kann durch geeignete Nachweise den Einreisezeitpunkt nachweisen (Art. 11).

Wird bei der Ausreise eine Überschreitung der Aufenthaltszeit festgestellt, wird von den deutschen Grenzbehörden im Allgemeinen eine Strafanzeige gefertigt, weil der illegale Aufenthalt eine Straftat darstellt (§ 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG).

Wer als Drittstaatsangehöriger bei visumfreier Einreise ohne Ausreisegrenzkontrollstempel ausreist – auch bei Einhaltung der Aufenthaltshöchstdauer –, kann bei der erneuten Wiedereinreise Schwierigkeiten bekommen, weil er möglicherweise nicht nachweisen kann, dass die 3-Monats-Grenze von ihm eingehalten wurde. Er muss dem Grenzbeamten dann auf andere Weise (z. B. durch Vorlage des Reisetickets usw.) den Ausreisezeitpunkt glaubhaft machen, da ihm sonst die Einreise verweigert werden kann.

Die Pässe freizügigkeitsberechtigter Personen werden nicht abgestempelt; es sei denn, es handelt sich um einen drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers, der seine Aufenthaltskarte nicht vorlegt (Art. 10 Abs. 2).

Beispiel: Eine serbische Staatsangehörige, die mit einem Franzosen verheiratet ist und mit ihrem Ehemann in Paris lebt, will am Flughafen Frankfurt am Main aus den USA kommend in das Schengen-Gebiet einreisen. In diesem Fall muss die Serbin bei der Einreise zugleich ihre französische Aufenthaltskarte vorlegen, damit die Stempelung ihres Passes unterbleibt. Denn als Ehefrau eines Unionsbürgers ist sie freizügigkeitsberechtigt; dies ergibt sich jedoch nicht aus ihrer Nationalität (Drittstaatsangehörige!), sondern nur aus der Eheschließung. Erst mit der Aufenthaltskarte werden der Familienstand und der damit einhergehende Freizügigkeitsstatus nachgewiesen.

Die genauen Modalitäten der Stempelung regelt Anhang IV der Verordnung.

Grenzüberwachung

Art. 12 schreibt eine Grenzüberwachung außerhalb der Grenzübergangsstellen (an der sog. grünen Grenze) vor. Sie erfolgt durch stationäre und mobile Posten, auch unter Einsatz technischer Hilfsmittel. Sie soll, auch was die Kontrollzeiten angeht, so unberechenbar sein, dass das unbefugte Überschreiten das ständige Risiko birgt, entdeckt zu werden.

Einreiseverweigerung

 
Vordruck über die Einreiseverweigerung

Art. 13 bestimmt, dass einem Drittstaatsangehörigen, der die Voraussetzungen des Art. 5 nicht erfüllt, die Einreise zu verweigern ist. Die Gründe hierfür sind ihm schriftlich auf einem besonderen Vordruck mitzuteilen. Hiergegen kann der Betroffenen Rechtsmittel einlegen, die jedoch keine aufschiebende Wirkung haben. Wird später die Unzulässigkeit der Einreiseverweigerung festgestellt, hat der Betroffene einen Entschädigungsanspruch, der zumindest in der Annullierung der entsprechenden Vermerke im Pass besteht.

Die Modalitäten sind im Anhang V geregelt.

Die Art. 14 bis 19 verpflichten die Mitgliedstaaten zur Bereitstellung ausreichender personeller Kapazitäten an den Außengrenzen (Art. 14). Die Grenzschutzbeamten müssen über eine qualifizierte Ausbildung und Sprachkenntnisse verfügen (Art. 15). Unter den Mitgliedstaaten besteht die Pflicht zur Abstimmung und Zusammenarbeit. Die Mitgliedstaaten sind auch verpflichtet, mit der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen (Frontex) zusammenzuarbeiten (Art. 16). Art. 17 bestimmt die näheren Einzelheiten zu den Grenzkontrollen an einer Schengenbinnengrenze, wenn einer der beiden Staaten noch Personenkontrollen durchführt (beispielsweise im Falle von Rumänien, Bulgarien und Zypern). In diesen Fällen dürfen Reisende nur ein Mal angehalten werden, um die Ein- und Ausreisekontrolle durchzuführen. Art. 18 verweist auf den Anhang VI der Verordnung, der umfangreiche Detailregelungen zu den Modalitäten der Grenzkontrolle an den einzelnen Grenzübergangsarten (Straßenverkehrsübergänge, Kontrollen bei der Eisenbahn, insbesondere in Hochgeschwindigkeitszügen, im Luftverkehr, auch bei Privatflugzeugen, und an den Seegrenzen, hier besondern zu Kreuzfahrtschiffen, Vergnügungsschiffen, bei der Küstenfischerei und im Falle von Fährverbindungen). Art. 19 sieht Sonderegelungen für Staatsoberhäupter, Piloten, Seeleute, Diplomaten, Grenzarbeitnehmer und Minderjährige vor, deren Einzelheiten aus dem Anhang VII hervorgehen.

Grenzkontrolle an den Binnengrenzen des Schengengebietes

 
Eine Schengen-Binnengrenze zwischen Österreich und Deutschland. Die „Übertrittszeit zwischen 6 und 21 Uhr“ auf dem Zusatzschild ist gemäß Art. 20 hinfällig, da die Binnengrenze jederzeit überschritten werden kann.

Freies Passieren der Grenze an jeder Stelle

Im Unterschied zu den Außengrenzen, die nur an den eingerichteten Grenzübergangsstellen überschritten werden dürfen (Art. 4), dürfen die Schengenbinnengrenzen, unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Person, an jeder beliebigen Stelle überschritten werden (Art. 20). Bisherige Grenzübergänge und Abfertigungsanlagen dürfen – insbesondere für den Fall einer kurzzeitigen Wiedereinführung der Kontrollen – fortbestehen, haben aber keine praktische Bedeutung mehr. Es besteht keine Pflicht mehr, die Grenze nur an den Grenzübergängen zu überschreiten; dies kann auch an jeder anderen Stelle erfolgen. Auch zeitliche Beschränkungen („Grenzübergang geöffnet von 6 bis 21 Uhr“) sind entfallen; die Schengenbinnengrenze kann an allen Tagen zu allen Zeiten passiert werden.

 
Stichprobenartige Kontrollen sind nach Art. 21 weiterhin zulässig.

Stichprobenkontrollen an der Binnengrenze

Nach Art. 21 bedeutet der Wegfall der systematischen Grenzkontrollen nicht, dass die Mitgliedstaaten niemanden, der die Grenze überschreitet, mehr kontrollieren dürften. Solche Kontrollen dürfen aber nicht die gleiche Wirkung haben wie Grenzübertrittskontrollen.

Beruht die Kontrolle auf allgemeinen polizeilichen Informationen und Erfahrungen in Bezug auf mögliche Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit und zielt sie auf die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität, ist sie nicht als systematische Personenkontrolle konzipiert und erfolgt sie stichprobenartig, ist sie zulässig.

Entfernung von Verkehrshindernissen, keine Verpflichtung zur Beseitigung der Abfertigungsanlagen

 
Die Grenzabfertigungsanlagen an einer Schengen-Binnengrenze (hier: zwischen Deutschland und Tschechien) sind oft nur stillgelegt und können im Bedarfsfalle reaktiviert werden.

Die Mitgliedstaaten müssen nach Art. 22 an den Binnengrenzen alle Verkehrshindernisse für den flüssigen Verkehr beseitigen (z. B. Schleifen, die den Verkehr auf besondere Kontrollspuren ableiten), die nicht ausschließlich der Verkehrssicherheit dienen (z. B. Geschwindigkeitsbegrenzungen). Art. 22 Abs. 2 gestattet es den Mitgliedstaaten jedoch, Abfertigungsanlagen vorzuhalten, falls an den Binnengrenzen wieder Kontrollen eingeführt werden. Aus diesem Grunde werden vorhandene Gebäude oft nur stillgelegt, aber nicht endgültig abgerissen.

Vorübergehende Wiedereinführung der Grenzkontrollen an einer Binnengrenze

Art. 23 erlaubt die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen im Falle einer schwerwiegenden Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit für höchstens 30 Tage, in Ausnahmefällen auch länger.

Ist eine solche Beeinträchtigung vorhersehbar, bedarf die beabsichtigte Wiedereinführung der vorherigen Inkenntnissetzung der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission (Art. 24). Solche zeitweisen Wiedereinführungen der Grenzkontrollen sind in der Vergangenheit bei Großereignissen (durch Deutschland während der Fußball-Weltmeisterschaft 2006[1], durch mehrere Länder vor und während der Fußball-Europameisterschaften 2008[2] und 2012[3], durch Deutschland und Frankreich anlässlich des NATO-Doppelgipfels am 3. und 4. April 2009 in Straßburg, Baden-Baden und Kehl,[4] durch Deutschland während des G8-Gipfels in Heiligendamm 2007[5]) erfolgt, bei denen Ausschreitungen befürchtet wurden.

Ist sofortiges Handeln notwendig, kann die Wiedereinführung auch sofort und ohne vorherige Konsultationen erfolgen (Art. 25). Über wieder eingeführte Grenzkontrollen ist auch das Europäische Parlament zu benachrichtigen (Art. 27).

Solange die Grenzkontrollen wieder eingeführt sind, gelten die Regeln für eine Schengen-Außengrenze entsprechend (Art. 28). Nach Beendigung der Maßnahme muss der Mitgliedstaat dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht über die Wirksamkeit der Maßnahme erstatten (Art. 29).

Schlussbestimmungen

Die Schlussbestimmungen enthalten Modalitäten zur Änderung der Anhänge der Verordnung (Art. 32 und 33), über Mitteilungspflichten seitens der Mitgliedstaaten über ihre Aufenthaltstitel, Grenzübergangsstellen, Richtbeträge für den Nachweis der Lebensunterhaltssicherung, zuständigen Grenzbehörden und Muster der von den Außenministerien ausgestellten Diplomatenausweise (Art. 34).

Art. 35 stellt klar, dass besondere Vorschriften über den kleinen Grenzverkehr durch die Verordnung nicht berührt werden und fortbestehen. Die Sonderregelungen der zu Spanien gehörenden nordafrikanischen Städte Ceuta und Melilla bleiben ebenfalls unberührt (Art. 36). Mit Inkrafttreten der Verordnung sind u. a. die Art. 2 bis 8 des Schengener Durchführungsübereinkommens und das Gemeinsame Handbuch aufgehoben worden (Art. 39).

Einzelnachweise

  1. Pressemitteilung des BMI vom 24. April 2006, abgerufen am 30. Dezember 2012
  2. Meldung auf stadionwelt.de vom 3. Juni 2008, abgerufen am 30. Dezember 2012.
  3. Meldung der Berliner Morgenpost vom 4. Juni 2012, abgerufen am 30. Dezember 2012.
  4. Pressemitteilung des BMI vom 11. März 2009, abgerufen am 30. Dezember 2012, und Meldung von finanzen.net vom 20. März 2009, abgerufen am 30. Dezember 2012.
  5. Pressemitteilung des BMI vom 9. Mai 2007, abgerufen am 30. Dezember 2012.