Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Deutschland)
GmbH (Deutschland)
- Rechtsstand: Juni 2005
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine juristische Person, an der sich andere juristische oder natürliche Personen mit einer Kapitaleinlage (Stammeinlage) beteiligen ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der GmbH zu haften. Die GmbH gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs. Für die Verbindlichkeiten der GmbH haftet den Gläubigern nur das Vermögen der GmbH, nicht das Vermögen der Gesellschafter. Die GmbH hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum erwerben und vor Gericht klagen und verklagt werden. Andere Abkürzungen der selben Bezeichnung sind u.a. GesmbH (in Österreich), mbH oder gGmbH (gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung).
Rechtsgrundlagen
Die rechtlichen Grundlagen einer GmbH finden sich im Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG).
Gründung einer GmbH
Eine natürliche Person oder eine juristische Person oder mehrere natürliche und/oder juristische Personen legen in einem notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag (Mustervertrag) die Satzung der künftigen GmbH fest. Die Abkürzung GmbH i.G. heißt "Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Gründung". Der Zusatz i.G. weist darauf hin, dass die Gesellschaft sich noch in der Gründungsphase als Vor-GmbH befindet. In dieser Phase ist die Gesellschaft schon teilrechtsfähig, kann also beispielsweise als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen werden. Jedoch haften die Gesellschafter vor der Eintragung ins Handelsregister, wenn sie im Namen der GmbH handeln, unbeschränkt, unmittelbar und solidarisch, § 11 II GmbHG. Es ist nicht erforderlich, dass eine an der GmbH-Gründung beteiligte natürliche Person die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt. Die Satzung muss enthalten
- die Firma der GmbH
Die Firma der GmbH muss die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten, z.B. "GmbH". - den Sitz der GmbH
Sitz der Gesellschaft ist der Ort, den der Gesellschaftsvertrag bestimmt. - den Gegenstand des Unternehmens
Eine GmbH kann für jeden gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden. - die Höhe des Stammkapitals
Das Mindeststammkapital beträgt derzeit 25.000 Euro, die Stammeinlage jedes Gesellschafters muss mindestens 100 Euro betragen.(GmbH Gesetz §5 (1)) Siehe aber Abschnitt Aktuelle Entwicklungen. - den Betrag der Stammeinlagen
Der Betrag der Stammeinlage kann für jeden einzelnen Gesellschafter anders bestimmt werden; er muss in Euro restfrei durch 50 teilbar sein (bei der Gesellschafterversammlung erhält man pro 50 € Einlage eine Stimme). Der Gesamtbetrag der Stammeinlagen muss mit dem Stammkapital übereinstimmen.
Die GmbH muss von sämtlichen Gesellschaftern bei dem Registergericht (Amtsgericht), in dessen Bezirk die GmbH ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister (Abteilung B) angemeldet werden. Die Anmeldung darf erst vorgenommen werden, wenn mindestens ein Viertel der Stammeinlage und mindestens ein Betrag in Höhe der Hälfte des Mindeststammkapitals eingezahlt ist. Wenn nur ein Gesellschafter vorhanden ist, muss das Stammkapital in voller Höhe einbezahlt sein.
Geschäftsführung und Vertretung
Die GmbH muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Geschäftsführer können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein. Die Geschäftsführer führen die Geschäfte der GmbH und vertreten die GmbH gegenüber Dritten nach den Weisungen der Gesellschafterversammlung und im Rahmen von Gesetz und Satzung. Die Geschäftsführer haben in Angelegenheiten der GmbH die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Insichgeschäfte sind nur zulässig, wenn sie im Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss ausdrücklich gestattet sind.
Aufsichtsrat
In der Satzung der GmbH kann ein Aufsichtsrat vorgesehen werden. Ein Aufsichtsrat muss gebildet werden, wenn die GmbH mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt. Seine Aufgabe besteht vorwiegend in der Überwachung der Geschäftsführung.
Gesamtheit der Gesellschafter/Gesellschafterversammlung
Oberstes Organ der GmbH ist die Gesamtheit der Gesellschafter (Gesellschafterversammlung). Ihre Zuständigkeit erstreckt sich - soweit nicht Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmen - auf alle Angelegenheiten der GmbH. Die Gesellschafter fassen ihre Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung; bei Einverständnis aller Gesellschafter ist schriftliche Abstimmung zulässig.
Rechnungslegung der GmbH
Für die GmbH gelten grundsätzlich die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Buchführung (§§ 238 bis 263 HGB) sowie ergänzend die §§ 264 bis 335 HGB für Kapitalgesellschaften.
Rechte und Pflichten der Gesellschafter
Jeder Gesellschafter hat im Gesellschaftsvertrag eine Verpflichtung zur Leistung eines Anteils an der Stammeinlage übernommen (Geschäftsanteil). Die Hauptpflicht eines Gesellschafters besteht darin, seine Stammeinlagepflicht zu erfüllen. Ein Geschäftsanteil kann verkauft werden; ein entsprechender Vertrag muss notariell beurkundet werden. Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuss, soweit sie nicht zulässigerweise von der Beteiligung ausgeschlossen sind. Jeder Gesellschafter kann von den Geschäftsführern verlangen, dass sie ihm unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der GmbH geben und ihm Einsicht in die Bücher gestatten. Ein Gesellschafter kann durch gerichtliches Urteil aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn ein in seiner Person liegender wichtiger Grund die Fortsetzung der Gesellschaft mit ihm unzumutbar macht.
Besteuerung
Körperschaftsteuer
Eine GmbH ist als Kapitalgesellschaft und juristische Person ein eigenständiges Steuersubjekt. Sie unterliegt mit ihrem Einkommen der Körperschaftsteuer. Derzeitiger Steuersatz 25 %. GmbHs können allerdings auch als "gemeinnützige GmbH" ("gGmbH") bei einem entsprechenden Gesellschaftszweck steuerbefreit sein.
Kapitalertragsteuer
Schüttet die GmbH Gewinn an ihre Gesellschafter aus (Dividende), muss sie davon Kapitalertragsteuer einbehalten (Steuersatz derzeit 20%) und an das Finanzamt abführen. Die weitere steuerliche Behandlung der Dividende und der einbehaltenen Kapitalertragsteuer beim Gesellschafter hängt davon ab, ob der Gesellschafter eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz bzw. Sitz im In- oder Ausland ist.
Gewerbesteuer
Die Tätigkeit einer GmbH wird grundsätzlich dem gewerblichen Bereich zugeordnet; sie unterliegt daher der Gewerbesteuer.
Umsatzsteuern
Eine GmbH ist Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuerrechts.
Lohnsteuer
Beschäftigt die GmbH Arbeitnehmer, hat sie die lohnsteuerlichen Pflichten eines Arbeitgebers zu erfüllen. Das gilt auch im Verhältnis zu den Gesellschafter-Geschäftsführern, deren Bezüge im Regelfall den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitnehmer) zugeordnet werden. Die Geschäftsführergehälter für die Gesellschafter sind als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Auflösung der GmbH
Eine GmbH wird aufgelöst
- durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit
- durch Beschluss der Gesellschafter
- durch gerichtliches Urteil
- durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- mit Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist,
- ...
Die Auflösung der Gesellschaft muss zur Eintragung im Handelsregister angemeldet werden. Die Geschäftsführer sind die "geborenen" Liquidatoren, wenn nichts anderes bestimmt ist. Im eröffneten Insolvenzverfahren, erfolgt die Liquidation der GmbH nicht durch die Geschäftsführer. Wird das Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen, so sind die Geschäftsführer die Liquidatoren, wenn nichts anderes bestimmt ist.
Geschichtliche Entwicklung
GmbHs wurden erstmals durch das am 20. April 1892 erlassene GmbH-Gesetz ermöglicht. Nach der Schaffung dieser Gesellschaftsform in Deutschland breitete sich das Konzept in der ganzen Welt aus. Zuerst in Portugal 1917, dann in Brasilien 1919, Chile 1923, Frankreich 1925 und weiteren Ländern wurden vergleichbare Möglichkeiten geschaffen.
Besonderheiten
- GmbH & Co. KG
- Gemeinnützige GmbH (gGmbH)
- Verdeckte Gewinnausschüttung
- Gesellschafter-Fremdfinanzierung
- Geschäftsführerhaftung
Aktuelle Entwicklungen
Das Bundeskabinett hat am 1. Juni 2005 den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Mindestkapitals der GmbH (MindestkapG) beschlossen. Der Entwurf sieht vor, das Mindeststammkapital der Gesellschaften mit beschränkter Haftung von derzeit 25.000 € auf 10.000 € abzusenken. Das Gesetz sollte zum 1. Januar 2006 in Kraft treten; es konnte jedoch aufgrund der vorzeitigen Auflösung des Bundestags nicht mehr in der laufenden Legislaturperiode verabschiedet werden.
GesmbH (Österreich)
Das Stammkapital einer GesmbH muss mindestens 35.000 Euro betragen und bei der Gründung mindestens zur Hälfte einbezahlt sein. Die Mindesthöhe eines Geschäftsanteils beträgt 70 Euro. Die Gesellschafter müssen jeweils mindestens ein Viertel ihrer Stammeinlage geleistet haben, damit eine GmbH in das Firmenbuch eingetragen werden kann. Zur Gründung einer GesmbH muss mindestens ein Gesellschafter vorhanden sein. Bis zur Eintragung in das Handelsregister muss die Gesellschaft den Firmenzusatz "in Gründung" (oder abgekürzt: "i. G.") führen.
Ein Aufsichtsrat muss gebildet werden, wenn
- das Stammkapital 70.000 Euro übersteigt und mehr als 50 Gesellschafter beteiligt sind oder
- die Zahl der Arbeitnehmer 300 übersteigt.
Der Aufsichtsrat wird von der Generalversammlung (besteht aus allen Gesellschaftern) gewählt. Für je zwei gewählte Aufsichtsräte ist zusätzlich ein Arbeitnehmervertreter zusätzlich in den Aufsichtsrat aufzunehmen.
Rechtsgrundlagen
Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001.
GmbH (Schweiz)
Das Stammkapital einer GmbH muss mindestens CHF 20.000 und höchstens CHF 2 Millionen betragen. Die Mindesthöhe eines Stammanteils beträgt CHF 1.000. Eine GmbH benötigt 2 Gesellschafter. Die GmbH wird immer ins Handelsregister eingetragen. Einen Aufsichtsrat gibt es nicht.
Rechtsgrundlagen
Obligationenrecht (Artikel 772 bis 827)
Siehe auch
- Private Limited Company by Shares (englisch)
- Public Limited Company (englisch)
- Sociedad de responsabilidad limitada (spanisch)
- Besloten vennootschap (niederländisch)
- Aktiengesellschaft (deutsch)
- Kapitalgesellschaft
- Rechtsform
- Gesellschaftsform