Landeshauptmann

Vorsitzender eines Landtages oder einer Landesregierung oder oberster Beamter eines Landes, v. a. in Österreich
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Der Landeshauptmann ist in Österreich und Südtirol der Vorsitzende der Landesregierung.

Ursprünge

In der frühen Neuzeit war der Landeshauptmann ein Vertreter des Kaisers oder eines Landesfürsten. Die Befugnisse der Landeshauptleute wiesen von Land zu Land gewisse Unterschiede auf. Im Allgemeinen waren sie mit Aufgaben in der Finanzverwaltung befasst. Deshalb waren sie nicht nur dem Landesherren sondern auch den Landständen gegenüber zur Rechenschaft verpflichtet. Später wurden neben den Landeshauptleuten Statthalter und oder Gouverneure als rein kaiserliche Beamte berufen. Das Amt der Landeshauptmannschaft gab es nicht nur in den österreichischen Alpenländern sondern zum Beispiel auch in [[Schlesien] in der Ober- und der Niederlausitz. In Österreich gibt es den Begriff Landeshauptmann in heutiger Bedeutung erst seit der Gründung der Ersten Republik 1918. Die österreichische Verfassung räumt dem Landeshauptmann eine besondere Stellung ein. In ihr ist er der wichtigste Vertreter des Staates im Landesgebiet.

Österreich

Der Landeshauptmann wird vom Landtag gewählt und vom Bundespräsidenten angelobt. Als Träger der mittelbaren Bundesverwaltung ist er der Bundesregierung verantwortlich. Er wird durch ein Mitglied der Landesregierung vertreten. In Wien ist der Bürgermeister gleichzeitig der Landeshauptmann.

Zu den Aufgaben des Landeshauptmannes gehören:

  • Vertretung des Landes nach außen, gegenüber der Bundesregierung, gegenüber den anderen Ländern und gegenüber von Privaten.
  • Vorsitz der Landesregierung; er beruft sie ein und leitet die Sitzungen der Landesregierung.
  • Angelobung der Mitglieder der Landesregierung
  • Kundmachung der Gesetzesbeschlüsse im Landesgesetzblatt
  • Vertretung des Bundes in Landesangelegenheiten (mittelbare Bundesverwaltung), dazu gehören u.a. Gewerbe-, Wasser-, Forst- und Fischereirecht.
  • Verwaltung des Bundesvermögens auf Landesgebiet (z. B. Bundesstraßen). Er darf in diesen Fällen Weisungen an die Mitglieder der Landesregierung erteilen
  • Leiter sämtlicher Behörden auf Landesgebiet in Krisenfällen, einschließlich der Sicherheits- und Militärbehörden
  • Vertretung des Landes in internationalen Belangen (z. B. Regionenausschuss der EU bzw. ARGE Alpen Adria).

In Österreich nicht gesetzlich verankert, aber wichtig ist die Landeshauptleutekonferenz, in der der Landeshauptmann sein Bundesland vertritt. Weiters vertritt er in der Integrationskonferenz der Länder gemeinsam mit dem Landtagspräsidenten sein Bundesland.

Sein Stellvertreter ist außer in Vorarlberg der Landeshauptmannstellvertreter. In Vorarlberg ist es der Landesstatthalter

Anmerkung: Die Bezeichnung Landeshauptmann ist rechtlich nach der Verfassung auch für weibliche Landeshauptmänner gültig. Ugs. wird jedoch immer mehr die Bezeichnung Landeshauptfrau verwendet. Obwohl Waltraud Klasnic als Frau Landeshauptmann angesprochen wird, gilt diese Anrede auch für die Frau des Landeshauptmannes. Eine gesetzliche Änderung auf eine geschlechtsneutrale Bezeichnung hätte aber weitreichende Folgen, da es ja dann nicht bei der einen Bezeichnung gültig sein kann, sondern auch für andere Positionen, wie Bezirkshauptmann, den Dienstgraden Hauptmann oder Feuerwerhrmann gelten müßte.

Siehe auch: Liste der österreichischen Landeshauptleute

Südtirol

In Südtirol ist der Landeshauptmann auch Teilnehmer des Ministerrates in Rom, soweit Fragen des Landes Südtirol betroffen sind. Ihm werden zwei Stellvertreter zur Seite gestellt, von denen jeweils einer der deutschen und einer der italienischen Sprachgruppe angehören muss. Seit der Änderung des Wahlgesetzes 2001 kann der Landeshauptmann direkt vom Volk gewählt werden. Die Einführung der direkten Wahl ist dem jeweiligen Landesgesetzgeber, der für diese Gesetzgebung zuständig ist, überlassen.