Sexueller Missbrauch von Kindern
Juristisch. (West-) Deutschland
Sexueller Missbrauch wurde hier mit dem 4. StrRG vom 23.11.1973 (BGBl. I, 1725) in § 176 StGB n.F. als neuer Tatbestand eingeführt und dort definiert als eine »sexuelle Handlung«, an der eine Person unter 14 Jahren (Kind) aktiv oder passiv beteiligt ist. Eine sexuelle Handlung liegt dann vor, wenn sie »nach ihrem äußeren Erscheinungsbild« einen »Sexualbezug« hat.
Diese Formulierung schließt, anders als das bis dahin geltende Recht (§ 176 (3) a.F. StGB, »Unzucht mit Kindern«) auch banalste Handlungen mit ein. Deshalb wurde das Mindeststrafmaß damals auf sechs Monate oder Geldstrafe gesenkt, was bis heute umstritten ist. Sowohl das Höchstmaß der angedrohten Strafe (z.Zt. in den Fällen des § 176a StGB 15 Jahre), als auch die Voraussetzungen der Strafbarkeit und andere Regelungen wurden mittlerweile erheblich verschärft, ohne daß dafür sachliche Gründe vorlagen oder ein Ende dieser Entwicklung zu erkennen ist.
Obwohl die Mehrheit der aus Anlaß der Strafrechtreform befragten Sachverständigen eine Schädigung des Kindes durch solche Handlungen für eher unwahrscheinlich hielt, wurde und wird diese Norm damit begründet, daß eine »Gefährdung nicht völlig ausgeschlossen werden könne«. Es kommt daher auch nicht auf den Willen des Kindes an, obwohl dieses andererseits etwa rechtswirksam in eine Operation einwilligen kann, dann auch gegen den Willen der Eltern.
Österreich? Schweiz?
Wissenschaft -- Eine allgemein anerkannte Definition von s.M.
gibt es in den Wissenschaften nicht, vielmehr verwendet jeder seine
eigene Definition, zumeist angelehnt an gesellschaftliche oder
juristische Vorgaben. Sehr weite Definitionen sind üblich gewesen,
die zu hohen Zahlen von »Fällen« und »Betroffenen« führten,
zumindest bis durch die Meta-Analysen von Rind, Tromovitch und
Bausermann gezeigt wurde, daß diese im Durchschnitt nicht wesentlich belastet sind.
In den Schriften der Mißbrauchsforschung (Richard Green) wird übrigens erstaunlich viel Raum scholastischen Debatten über die »richtige« Definition gegeben, was eine gewisse Unkenntnis ihrer logischen Funktion (in empirischen Wissenschaften) verrät. Demgegenüber wird der Frage der Validität kaum genügend Bedeutung beigemessen.
Der Begriff »Mißbrauch« suggeriert ja, daß damit Handlungen abgegrenzt werden könnten, die den betroffenen Kinder deutlich schaden. Man müßte also wissen, welche Handlungen genau welche Folgen haben. Da davon aber keine Rede sein kann, so sind weniger belastete Begriffe vorgeschlagen worden, was auf z.T. heftige Gegenwehr stieß.
Folgen -- Dem s.M werden negative Wirkungen in großer Zahl und
hoher Intensität angelastet. Läßt man einmal anekdotische und
anderweitig zweifelhafte Studien ganz beiseite, so findet man
einerseits zahlreiche Korrelationen zwischen einem s.M. in der
Vergangenheit der Untersuchungsperson und heutigen Problemen
berichtet, andererseits sind diese Korrelationen nur schwach und
fügen sich nicht zu dem Bild eines »Mißbrauchs-Syndroms«.
Dies legt es nahe, nach einer anderen Ursache für die beobachteten Symptome zu suchen; und tatsächlich korrellieren in der Arbeit von Rind, Tromovitch und Bauserman die Symptome jeweils wesentlich stärker mit Problemen im Familienumfeld der Untersuchungspersonen als mit dem Mißbrauch.