Im föderativen System der Bundesrepublik Deutschland bezeichnet Bundespolitik alle Politikbereiche, die die Bundesrepublik als Ganzes betreffen, oder einheitlich geregelt werden sollen.
- Artikel 70 Grundgesetz
- (1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
- (2) Die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.
- Die ausschließliche Gesetzgebung des Bundes wird in Artikel 71 und 73 Grundgesetz geregelt und definiert damit die Bereiche der Bundespolitik.
- Die konkurrierende Gesetzgebung ist in Artikel 72, 74, 74a und 75 Grundgesetz geregelt und gibt den Ländern die Möglichkeit der eigenen Gesetzgebung, "solange und soweit der ´Bund´ von seinem Gesetzgebungsrechte keinen Gebrauch macht".
- Zu den klassischen Gebieten der Bundespolitik gehört zum Beispiel die Außenpolitik und die Verteidigungspolitik.