Trierer Weinversteigerung

juristischer Lehrbuchfall
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Der Trierer Weinversteigerungsfall ist ein juristischer Lehrbuchfall, mit dem jungen Juristen seit über 100 Jahren das Problem der Anfechtbarkeit einer Willenserklärung bei fehlendem Erklärungsbewusstsein vermittelt wird.

Fall: Der ortsunkundige A besucht eine Weinversteigerung in Trier. Als er den befreundeten B entdeckt, winkt er ihm zu. Der Auktionator erteilt dem A daraufhin den Zuschlag für den aktuellen Posten.

Lösung: Ob A tatsächlich den Posten Wein ersteigert hat und bezahlen muss, hängt von der Wirksamkeit seines Gebotes ab:

Das Gebot bei einer Versteigerung ist eine Willenserklärung. Die 3 Elemente einer Willenserklärung sind:

Bei fehlendem Handlungswillen liegt keine zurechenbare Handlung und damit auch keine Willenserklärung vor (Beispiel: Reflex). A hat seine Hand aber bewusst und willentlich gehoben.

Bei abweichendem Geschäftswillen wäre die Willenserklärung anfechtbar. A wollte jedoch mit seinem Winken überhaupt kein bestimmtes Geschäft tätigen. Ihm fehlte vielmehr auch der Erklärungswille bzw. das Erklärungsbewußtsein.

Ob bei fehlendem Erklärungswillen eine wirksame Willenserklärung vorliegt, ist umstritten. Nach der subjektiven Theorie liegt keine Willenserklärung vor. Nach der herrschenden objektiven Theorie ist die Willenserklärung analog § 119 BGB anfechtbar, der Anfechtende aber zum Schadensersatz verpflichtet.

Die Rechtsprechung differenziert danach, ob der Erklärende erkennen konnte, dass seine Handlung als Willenserklärung verstanden werden musste:

"Trotz fehlenden Erklärungsbewußtseins (Rechtsbindungswillens, Geschäftswillens) liegt eine Willenserklärung vor, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, daß seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefaßt werden durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat." (BGHZ 91, 324)

Da A bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt sicherlich hätte erkennen können, dass man das Heben der Hand in der Auktion als Gebot auffassen wird, ist seine Willenserklärung wirksam, aber nach §§ 119, 121, 143 BGB anfechtbar. A kann sich damit zwar vom Vertrag lösen, muss aber den Vertrauensschadenersetzen.