Eigentum ist im Sinne des Rechts (insbesondere des Sachenrechts) das umfassende Recht an einer Sache. Es wird auch als dingliches Vollrecht bezeichnet. Der Eigentümer darf nach Belieben mit seinem Eigentum verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, soweit nicht Rechte Dritter oder Gesetze dagegen stehen, § 903 BGB. Vom Besitz ist das Eigentum scharf zu unterscheiden.
Verfassungsrecht
Privateigentum ist durch Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes als Institut garantiert. Inhalt und Schranken des Eigentums werden durch die Gesetze bestimmt, wobei der historische Eigentumsbegriff als Leitlinie dient. Dieser Eigentumsbegriff umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jegliche vermögenswerte Rechte.
Das Eigentum ist im Prinzip ein dingliches Recht; insoweit das weitestgehende Recht. Es ist ein Herrschaftsrecht über Sachen im rechtlichen Sinn. Die Definition des Art. 14 GG geht über diesen privatrechtlichen Begriff hinaus (s.o.). Sachen nach § 90 BGB sind körperliche Gegenstände. Die Sozialbindung ist bei beweglichen Sachen (Fahrnis) weitaus geringer als bei den unbeweglichen (Immobilien).
In Artikel 14 Abs. 1 S. 1 GG gewährleistet der Staat das Grundrecht auf Eigentum. Der Eigentümer hat die Freiheit, sein Eigentum nicht nur schlicht zu behalten, sondern auch es zu verwenden, zu verbrauchen und zu veräußern (vgl. Jarass/Pieroth, GG, Auflage 1997, Art. 14 Rn. 13).
Dieses liberalrechtsstaatliche Verständnis des Art. 14 GG wird freilich durch eine Reihe von Beschränkungen ergänzt und korrigiert:
- Art. 14 Abs. 2 GG: "Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen." Durch die Sozialbindung des Eigentums wird das Recht der Nutzung des Eigentums eingeschränkt. Entgegen der landläufigen Meinung darf man mit seinem Eigentum nicht gänzlich unbeschränkt machen was man will, sondern muss dabei auch dessen möglichen Nutzen für die Allgemeinheit beachten.
- Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG: "Inhalt und Schranken [des Eigentums] werden durch die Gesetze bestimmt". Die Nutzung des Eigentums wird durch eine Vielzahl von Gesetzen reglementiert und beschränkt. Man spricht hier von Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums. Die Nutzung eines Grundstückes kann beispielsweise durch das Nachbarschaftsrecht oder durch die Bauvorschriften eines Bebauungsplanes beschränkt sein. Trotz der Inhalts- und Schrankenbestimmungen liegt aber das Eigentumsrecht ganz beim Eigentümer. Anderes Beispiel dafür ist, dass der Eigentümer eines Kunstwerkes durch das Urheberrecht daran gehindert ist, dieses Kunstwerk zu verändern, wenn er nicht gleichzeitig der Inhaber des Urheberrechtes ist; er darf es aber verkaufen.
- Art. 14 Abs. 3 S. 1 GG "Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig". Entscheidet der Staat, dass es für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist, kann der Staat als letztes Mittel das Eigentum auch entziehen. Eine Enteignung ist vor allem bei der Verwirklichung staatlicher Bauvorhaben und Planungen relevant. Zuvor müssen aber alle anderen Maßnahmen ausgeschöpft worden sein (sog. Subsidiaritätsprinzip). Zudem muss eine eigentumsentziehende Maßnahme immer entschädigt werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat auch den Zugriff auf Eigentum über eine Vermögenssteuer praktisch ausgeschlossen: Vermögenssteuer und Einkommenssteuer zusammen dürfen nicht mehr als 50% der Erträge aus dem Vermögen ausmachen. Dadurch sind nicht nur die bestehenden Vermögensverhältnisse, sondern auch die zunehmende Konzentration des Vermögens verfassungsrechtlich geschützt.
Privatrecht
Die Übertragung von Eigentum vollzieht sich durch die Übereignung. Soweit Eigentum an einer Sache nicht (mehr) besteht, kann das Eigentum (erneut) durch Aneignung erworben werden. Ein weiterer Erwerbstatbestand ist die Ersitzung.
Eigentum an einer Sache kann auch in Form von Miteigentum nach Bruchteilen (Bruchteilseigentum) oder zur gesamten Hand (Gesamthandseigentum) auf mehrere Personen aufgeteilt sein. Ferner bestehen das Sicherungseigentum (auch Treuhandseigentum), das vorbehaltene Eigentum und das Wohnungseigentum. Eine Staffelung des Eigentums nach einer hierarchischen Gliederung ("Über- und Untereigentum") wie beim Besitz ist nicht möglich.
Siehe auch: Allmende, sog. Geistiges Eigentum, Gemeineigentum, Immaterielle Monopolrechte
Das Wesen des Eigentums
Eigentum ist der Anspruch des Eigentümers an alle anderen Personen auf Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Sache. Es bezieht sich also nicht direkt auf die Sache, sondern auf den Besitz (=Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Sache) und verhält sich zu diesem als eine Abstraktion erster Ordnung. Da nun der Besitz wiederrum eine Abstraktion erster Ordnung im Verhältnis zu der betreffenden Sache ist, ist das Eigentum also eine Abstraktion zweiter Ordnung im Verhältnis zu der betreffenden Sache. Eigentum hat sowohl hinsichtlich seiner Existenz wie auch hinsichtlich seines Schutzes notwendig die Existenz eines Staates im Sinne eines territorialen Monopolisten der Gewalt zur Voraussetzung.