Unter Zwangsarbeit versteht man die Arbeitstätigkeit, zu der eine Person unter Androhung einer Strafe oder eines Übels gezwungen wird.
Die Internationale Arbeitsorganisation (IAO) definierte 1930 in Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens über Zwangs- und Pflichtarbeit die Zwangsarbeit als unfreiwillige Arbeit oder Dienstleistung, die unter Androhung einer Strafe ausgeübt wird.
Während des zweiten Weltkrieges wurden in Deutschland Kriegsgefangene und Menschen der besetzten Gebiete dazu ausgewählt, die fehlenden Arbeiter, die im Krieg waren, zu ersetzen. Vorwiegend die Industrie, aber auch viele andere Bereiche konnten Zwangsarbeiter anfordern. Die Zwangsarbeiter erhielten dafür Kost und Logis (und auch dieses in vielen Fällen nur zum Erhalt der Arbeitskraft), teilweise auch Lohn.
Entwicklung seit 1945
Die Zwangsarbeit ist seit Ende des Krieges immer wieder ein Thema gewesen, zuletzt Ende der 1990er, nachdem vermehrt Klagen der überlebenden Zwangsarbeiter bei Gerichten eingingen. Daraufhin beschloss der deutsche Bundestag, einen Fonds einzurichten, der ehemalige Zwangsarbeiter entschädigen soll. Das Fondsvermögen belief sich auf 10 Milliarden D-Mark (ca. 5,1 Milliarden Euro). Diese Summe wurde jeweils zur Hälfte vom deutschen Staat und der deutschen Industrie bereitgestellt, wobei sich die Industrie schwertat, ihren Anteil aufzubringen.
Sklaverei
Eine Form der Zwangsarbeit stellt die Sklaverei dar, bei der ebenfalls Menschen zur Arbeit gezwungen wurden und bis heute werden. Hiervon zu unterscheiden ist die Zwangsarbeit, die in den Gefängnissen fast aller Länder der Welt geleistet werden muss.
Strafrecht
Die Verpflichtung zu Arbeitsleistungen im Jugendstrafrecht als Auflage hat zwar Strafcharakter, bleibt aber im Rahmen des Art. 12 Abs. 2 und 3 GG verfassungsgemäß, so wie auch die Arbeitspflichten gemäß § 56b StGB nicht gegen Verfassung und Menschenwürde verstoßen.
Wehrdienst/Zivildienst
Nach obiger Definition sind auch Wehrdienst und Zivildienst Formen von Zwangsarbeit. Eine angemessene Entlohnung gibt es auch hier nicht. Diese Form der Zwangsarbeit, die Männer diskriminiert und das Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes untergräbt, ist umstritten. Sie verstößt jedoch nicht gegen Artikel 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention, der zwar Zwangsarbeit verbietet, aber auch Ausnahmen, wie z.B. den Wehrdienst, für zulässig erklärt.
Gemeinnützige Arbeit (Sozialhilfe)
Nach dem Bundessozialhilfegesetz ist ein Sozialhilfeempfänger zu so genannter "gemeinnütziger Arbeit" verpflichtet, für die kein Arbeitslohn über die Sozialhilfe hinaus gewährt werden muss. Im Weigerungsfall kann ihm die Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) gekürzt oder gestrichen werden, die ihm eine menschenwürdige Existenz ermöglicht hätte (§ 19 Abs. 2 BSHG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 BSHG).
Diese Art von Arbeit ist verwandt mit Zwangsarbeit, wird im allgemeinen nicht als Zwangsarbeit verstanden.