Lenk- und Ruhezeiten

rechtlicher Begriff
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Die Lenk- und Ruhezeiten für den gewerblichen Güter- und Personenverkehr innerhalb der Europäischen Gemeinschaft regelt die EG-Verordnung 3820/85.

Danach muss der Fahrer eines Fahrzeugs (einschließlich Anhänger) über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse folgende Lenk- und Ruhezeiten einhalten:

Tageslenkzeit

Die Tageslenkzeit darf 9 Stunden täglich nicht überschreiten. 2 mal pro Woche darf die Tageslenkzeit auf 10 Stunden ausgedehnt werden.

ununterbrochene Lenkzeit

Die ununterbrochene Lenkzeit darf 4,5 Stunden nicht überschreiten. Nach 4,5 Stunden ununterbrochener Lenkzeit muss der Fahrer eine Ruhezeit von mindestens 45 Minuten einhalten. Diese Unterbrechung kann auch durch Pausen von mindestens 3 x 15 Minuten ersetzt werden, sofern diese Pausen in die Lenkzeit von 4,5 Stunden fallen.

Wochenlenkzeit

Die Gesamtlenkzeit darf innerhalb einer Woche 56 Stunden nicht überschreiten. Die Gesamtlenkzeit darf innerhalb einer Doppelwoche 90 Stunden nicht überschreiten.

Schichtzeit Omnibus

Beim Einsatz eines Fahrers ist im Höchstfall eine Schichtzeit von 16 Stunden zulässig (wenn der Fahrer während dieser Zeit 4 Stunden zusammenhängend ruhen kann). Bei der Besetzung des Fahrzeuges mit zwei Fahrern kann diese Zeit auf 22 Stunden ausgedehnt werden.

Ruhezeit

Die Tagesruhezeit muss 11 zusammenhängende Stunden täglich betragen, darf jedoch 3 x die Woche auf 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden. Die wöchentliche Ruhezeit muss 45 zusammenhängende Stunden betragen, die jedoch unter bestimmten Umständen auf 36 bzw. 24 Stunden reduziert werden können.

Ausnahmen

  • Fahrzeuge unter 3,5 t zulässiger Gesamtmasse einschließlich Anhänger. In der Bundesrepublik Deutschland werden, durch nationales Recht mit der Fahrpersonalverordnung (FPersV), Fahrzeuge bereits ab 2,8 t erfasst. Der Nachweis bei fehlendem EG-Kontrollgerät ist durch ein Fahrtenbuch vorgeschrieben. Hierbei besteht die Mitführungspflicht der Schaublätter bzw. Fahrtenbuch, im Gegensatz zur EG-Verordnung, für den laufenden Arbeitstag und die letzten beiden Werktage. Bei Fahrzeugen unter 2,8 t zulässiger Gesamtmasse gilt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) mit bis zu 10 Stunden täglicher Arbeitszeit.
  • Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit maximal 9 Fahrgastplätze, einschließlich Fahrer.
  • Fahrzeuge der Armee, Polizei, Zivilschutz, Post, Abfallbeseitigung, Rettungsdienste, Schausteller, Landwirtschaft (Milchtransporte) und für private Zwecke.