Die GmbH & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft (§ 161 Abs. 1 HGB), deren Komplementär (d. h. haftender Gesellschafter) eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist. So lässt sich die Haftung des Komplementärs beschränken, ohne die Rechtsform der Kommanditgesellschaft aufgeben zu müssen. An sich haftet der Komplementär in der KG unbeschränkt.
Die im Rechtsverkehr angegebene Firma, also auch der Name auf Angeboten, Rechnungen etc., muss eindeutige Hinweise auf beschränkt haftende Gesellschafter enthalten. Ein Zusatz wie GmbH & Co. KG muss dort unbedingt angegeben und darf nicht einfach durch KG ersetzt werden, obwohl die Firma selbst eigentlich Kommanditgesellschaft ist. Vereinzelt ist bei älteren Unternehmen auch eine Firma nach dem Muster KG (Unternehmensname) GmbH & Co. anzutreffen.
Außerdem muss sich die GmbH nicht mit Kapital in die KG einbringen. Sie kann sich auch auf die Geschäftsführung beschränken, die dann vom Vertreter der GmbH, also dem GmbH-Geschäftsführer, ausgeübt wird.
Vorteile:
- In der GmbH & Co. KG wird das Haftungsrisiko des Komplementärs durch die GmbH (eine juristische Person) übernommen und ist entsprechend beschränkt.
Nachteil:
- Der Aufwand für die Buchführung ist entsprechend hoch, da sowohl für die KG als auch für die GmbH die Bücher zu führen sind.
Siehe auch
Kapitalgesellschaft, Rechtsform, Gesellschaftsform
- IHK Berlin über die GmbH & Co. KG
- Limited & Co. KG - der Komplementär der KG ist eine englische Limited, und keine GmbH
- GmbH
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