Ärztekammer (Deutschland)

Träger der berufsständischen Selbstverwaltung des ärztlichen Fachpersonals in Deutschland
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Anmerkung: Dieser Artikel beschreibt die Situation in Deutschland.


Ärztekammern sind Träger der berufsständischen Selbstverwaltung der Ärzte. Sie sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts für die Wahrung der beruflichen Belange der Ärzteschaft verantwortlich. Jeder Arzt ist Pflichtmitglied der Ärztekammer (Landesärztekammer), in deren Gebiet er seine ärztliche Tätigkeit ausübt.

Die Aufgaben der Ärztekammern sind jeweils durch Gesetze der Bundesländer (Kammergesetze) geregelt. Sie umfassen im Allgemeinen:

  • Entwicklung von Satzungen (Satzung der Ärztekammer, Berufsordnung, Weiterbildungsordnung)
  • Abnahme von Prüfungen (z.B. Facharztprüfungen)
  • Überwachung der Berufsausübung der Ärzte
  • Förderung der ärztlichen Fortbildung
  • Förderung von Qualitätssicherungsmaßnahmen
  • Errichtung von Ethikkommissionen
  • Vertretung der Berufsinteressen der Ärzte
  • Unterstützung des öffentlichen Gesundheitsdienstes und fachliche Mitwirkung bei der Gesetzgebung
  • Vermittlung bei Streitigkeiten unter Ärzten sowie zwischen Arzt und Patient
  • Einrichtung von Gutachter- und Schlichtungsstellen zur Klärung von Behandlungsfehlern im Bereich der Arzthaftung
  • Organisation der Arzthelferinnen-Ausbildung
  • Herausgabe eines offiziellen Mitteilungsorgans (Ärzteblatt)
  • Organisation des Melde- und Beitragswesen für alle Mitglieder der Ärztekammer
  • Führen der Ärztestatistik
  • Betrieb von Sozialeinrichtungen für Ärzte und deren Angehörige

Die Landesärztekammern sind auf Bundesebene zur Bundesärztekammer zusammengeschlossen.

Entstehung

Als Vorläufer kann der 1872 gegründete "Deutscher Ärztevereinsbund" (Gesamtverband der "wirklich approbierten" Ärzte) angesehen werden.

Der Leipziger Arzt Hermann Hartmann sendete am 25.07.1900 einen offenen Brief an die Ärzteschaft mit der Aufforderung, sich zu organisieren. Der "Schutzverband der Ärzte Deutschlands zur Wahrung ihrer Standesinteressen" wird am 13.09.1900 gegründet. Im ersten Satzungsentwurf wurde jedoch der Name "Verband der Ärzte Deutschlands zur Wahrung ihrer wirtschaftlichen Interessen" festgelegt. Bis 1924 wurde allgemein die Kurzform "Leipziger Verband" verwendet.

1913 wird das "Berliner Abkommen" zwischen "Leipziger Verband" und den großen Kassenverbänden geschlossen. Es regelt die Beziehung zwischen Ärzten und Krankenkassen.

1931 entstehen Vorstufen der heutigen Kassenärztlichen Vereinigungen: der Hartmannbund schließt einen Vertrag mit den bedeutendsten Krankenkassenverbänden. Er trat am 01.01.1932 in Kraft. Das "Gesetz über die Kassenärztliche Vereinigung Deutschlands (KVD)" vom 02.08.1933 ersetzt die vom Hartmannbund gebildeten örtlichen KVen, die zu einer Körperschaft öffentlichen Rechts werden. Der Deutsche Ärztevereinsbund und der Nationalsozialistische Deutsche Ärztebund werden zusammengeschlossen.

Der Hartmannbund wird aufgrund § 87 der "Reichsärzteordnung" vom 13.12.1935 aufgelöst, die am 01.04.1936 in Kraft trat.

1945 wird die "Reichsärztekammer" und die "Kassenärztliche Vereinigung Deutschlands" durch den Kontrollratsbeschluß aufgelöst.

1946 werden die "Arbeitsgemeinschaft westdeutscher Ärztekammern" und der "Arbeitsgemeinschaft der Landesstellen der kassenärztlichen Vereinigungen in den Westzonen" gegründet.

Siehe auch

Gesundheitspolitik - Gesundheitswesen

Literatur

  • Thomas Gerst, Ärztliche Standesorganisation und Standespolitik in Deutschland 1945-1955, Medizin, Gesellschaft und Geschichte, Beiheft 21, Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2004 (aktualisierte Fassung einer Dissertation aus dem Jahr 1997)