Der Gesetzgeber unterscheidet im Tierseuchengesetz ganz klar zwischen anzeige- und meldepflichtigen Tierseuchen. Bis auf die Hasenpest (Tularämie) sind die aufgeführten Krankheiten anzeigepflichtig! Dies bedeutet, dass der eine weitere Kategorie mit meldepflichtigen Tierkrankheiten eingeführt werden muss.