Als Steuer wird eine Abgabe ohne Anspruch auf Gegenleistung bezeichnet, die ein öffentlich-rechtliches Gemeinwesen allen leistungspflichtigen Personen zwecks Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs auferlegt.
Das Wort "Steuer" kommt aus dem Althochdeutschen stiura, was Stütze bedeutet und im Sinne von Unterstützung, Hilfe oder auch Beihilfe verwendet wurde. Aus den ursprünglich als Naturalabgaben in Form von Sach- oder Dienstleistungen erhobenen Steuern sind heute reine Geldleistungen geworden.
Steuern sind die Haupteinnahmequelle eines modernen Staates und das wichtigste Instrument zur Finanzierung der staatlichen Aufgaben, daneben jedoch durch die finanziellen Auswirkungen auf alle Bürger und die komplexe staatliche Steuergesetzgebung ein ewiger, ständig wiederkehrender politischer und gesellschaftlicher Streitpunkt.
Historische Entwicklung
Antike
Steuern gibt es schon seit dem frühen Altertum und sie wurden unter den verschiedensten Bezeichnungen geführt, z.B. Tribut, Zoll oder Zehnter. Obwohl ihre Berechtigung traditionell darin gesehen wird, dass gemeinschaftliche Bedürfnisse befriedigt werden müssen, so zeugen einige Begründungen für die Einführung von neuen Steuern von bemerkenswerter staatlicher Kreativität.
Die ersten Belege über staatliche Abgaben gibt es im 3. Jahrtausend v.Chr. aus Ägypten (Schreiber verwalteten die Erntesteuer und erhoben einen Nilzoll). Auch aus den städtischen Hochkulturen in Mesopotamien ist die Steuererhebung geschichtlich verbürgt (hier führte die Tempelverwaltung Buch und versteuerte die Viehhaltung und den Fischfang).
Sowohl das assyrische als auch das persische Reich konnten während ihrer Blütezeiten auf eine Besteuerung der eigenen Bürger verzichten. Der Finanzbedarf wurde durch Tribute gedeckt, die den in Kriegen besiegten und unterworfenen Völkern auferlegt wurden.
Griechenland, die „Wiege der Demokratie“, finanzierte das Staatswesen über indirekte Steuern (u.a. Zölle), die Arbeits- und Dienstleistungen der Athener Bürger und die umfassende Besteuerung aller Nicht-Athener. Der Parthenon auf der Akropolis diente zeitweise als Schatzkammer zur Verwahrung der Steuereinnahmen.
Die Finanzverwaltung der römischen Königszeit (753 bis 510 v.Chr.) war ähnlich, denn die Staatsaufgaben wurden meist durch die Bürger selbst erledigt und nur in außergewöhnlichen Situationen (meist aus Anlass eines Krieges) wurde eine Abgabe vom Vermögen (Tributum) fällig. Für die Veranlagung, den Census, wurden zwei hohe Beamte (censores) gewählt, die die Steuererklärungen (professiones) der Bürger überprüften und die Steuern eintrieben.
Während der Zeit der römischen Republik (509 bis 133 v.Chr.) expandierte das Reich enorm und immer mehr Provinzen und tributpflichtige Reiche trugen zur Deckung des staatlichen Finanzbedarfs bei, so dass im Jahre 167 v.Chr. die römischen Bürger von den direkten Steuern befreit wurden.
In den Provinzen wurden die direkten Steuern (Grund- und Kopfsteuer) durch Prokuratoren verwaltet, doch der Einfachheit halber war die Erhebung der indirekten Steuern (Zölle, Wege- und Nutzungsgelder) verpachtet und das System der Steuerpächter führte zu Misswirtschaft und Ungerechtigkeiten. Erst Kaiser Augustus legte die gesamte Steuererhebung wieder in die Hände von staatlichen Beamten (Quästor).
In Palästina, das seit 63 v.Chr dem römischen Reich abgabepflichtig ist, wurde zur Zeit von Jesus Geburt eine Steuerschätzung (census) mit Aufzeichnung der Bevölkerung und ihres Vermögens (Volkszählung) durchgeführt. Neben den römischen Steuern wurden noch erhebliche religiöse Abgaben fällig: Der Zehnte, der eine Zwangsabgabe seitens der Priester und Leviten darstellte sowie die Tempelsteuer zur Deckung der Kosten des öffentlichen Kultus.
Den Germanen, die in vorrömischer Zeit statt einer Besteuerung nur die „freiwilligen Ehrenabgabe“ an den Fürsten kannten, soll der Versuch der Steuererhebung durch die Römer den Anlass zur Schlacht im Teutoburger Wald gegeben haben. Doch westlich des Rheins setzte sich die römische Finanzverwaltung durch und wurde von dem in Treverum (Trier) ansässigen Provinzialprokurator geleitet.
Mit dem Niedergang des römischen Reiches wurden, bei steigenden Staatsausgaben, die Steuereinnahmen geringer und der Staatsschatz (aerarium), der bisher im Saturntempel verwahrt und vom Senat überwacht worden ist, wurde zugunsten des kaiserlichen Sondervermögens (fiscus) aufgelöst. Genötigt, nicht nur die Kosten des römischen Etats zu decken, sondern auch eine möglichst große Steigerung des Privatvermögens zu erwirtschaften, zeigen sich die ersten - geschichtlich verbürgten – Kuriositäten in der Steuergesetzgebung: "Pecunia non olet" (Geld stinkt nicht) – dieser wohlbekannte Ausdruck wurde von Kaiser Vespasian verwendet um eine Steuer auf öffentliche Bedürfnisanstalten zu rechtfertigen.
Mittelalter und Frühe Neuzeit
Als Einnahmequelle für Könige und Fürsten spielte die Steuer im Frühmittelalter nur eine untergeordnete Rolle. Zum einen war keiner der fränkischen Fürsten machtpolitisch in der Lage eine allgemeine Besteuerung der Bevölkerung durchzusetzen. Auf der anderen Seite fehlten die notwendigen verwaltungstechnischen Mittel zur Anwendung einer Steuer, denn die Aufzeichnungen über Bürger und Besitzverhältnisse waren veraltet oder schlichtweg nicht vorhanden.
Die Ausgaben wurden vielmehr durch „privatwirtschaftliche“ Einnahmen aus dem Verkauf von Rechten (Markt- und Stadtrechte), aus Monopolen (Woll- und Gewürzmonopol) und aus den Domänen, d.h. hauptsächlich aus den land- und forstwirtschaftlichen Staatsbetrieben und den Regalien, wie etwa dem Jagd-, Fischerei- und Salzrecht, bestritten.
Anders stellte sich die Situation jedoch für die Kirche und ihre Institutionen und Personen dar: Da sich aus der Bibel eine Anweisung an Christen zur Erfüllung ihrer Steuerpflicht ergibt (Buch des Paulus, Römer 13,7: Gebt allen, was ihr ihnen zu geben schuldig seid: Steuer, wem Steuer; Zoll, wem Zoll; Furcht, wem Furcht; Ehre, wem Ehre gebührt) wird bis in das 19. Jahrhundert in der Form des Zehnten eine Kirchensteuer erhoben. Diese Abgabe konnte nicht nur aus den christlichen Traditionen hergeleitet werden, sondern von den kirchlichen Institutionen vor Ort relativ einfach überwacht und beigetrieben werden.
Im Laufe der Zeit benötigten auch die weltlichen Herrscher höhere Einnahmen, beispielsweise zur Finanzierung eines Krieges oder des Aufbaus eines staatlichen Gemeinwesens.
Im Hochmittelalter war die von Landesfürsten erhobene Steuer vorrangig eine Besitzsteuer, die Grund und Boden, aber auch andere Vermögensgegenstände (Vieh, Vorräte, etc.) einbezog. Ältester schriftlicher Beleg ist das Doomsday-Buch, das im 11. Jahrhundert die Besitzverhältnisse in England zwecks der Besteuerung durch den König erfasste. Damit der weit überwiegende Teil der Bevölkerung, der aus besitzlosen oder armen Leibeigenen und Pächtern bestand, ebenfalls steuerlich erfasst werden konnte, wurde die Kopfsteuer angewendet, die ohne Rücksichtnahme auf Besitz- und Eigentumsverhältnisse, allen Bürgern den gleichen Betrag abforderte. Die Besteuerung des Einkommens durch die zentralen staatlichen Stellen gestaltete sich als schwierig, denn eine Überwachung der Steuererhebung war wegen der verwaltungstechnischen Mängel im Mittelalter unmöglich. Deshalb wurden oftmals Repartitionssteuern erhoben, bei denen eine Region oder Gemeinde einen pauschalen Steuerbetrag auferlegt bekam, den sie nach eigenem Ermessen auf ihre Bewohner umlegte.
In den folgenden frühstaatlichen Zeiten wurden direkte Steuern nur in Ausnahmefällen erhoben und mussten von den Ständen bewilligt werden. Klassische Anlässe waren ein Krieg, die Hochzeit einer Tochter des Fürsten, der Romzug zur Kaiserkrönung, eine Lösegeldforderung oder 'Allgemeine Not'. Da die Steuern nur in größeren Abständen und unregelmäßig erhoben wurden, konnten die Steuersätze auch verhältnismäßig hoch sein (z.B. gewöhnlich 5% des gesamten Vermögens). Im 16. Jahrhundert werden Steuern in immer dichterer Folge und für immer längere Zeiträume erhoben, so dass sie jährlichen Steuern sehr nahe kommen.
Seit dem späten Mittelalter erfreuten sich die indirekten Steuern immer größerer Beliebtheit bei den Herrschenden und so wurden die Akzisen auf Getränke wie Bier und Wein, auf Salz, auf Lotterien, etc. eingeführt. Auch hier stand die vereinfachte Steuererhebung im Vordergrund, denn meist waren nur wenige Brauereien und Wein- oder Salzhändler auf ihre Steuerehrlichkeit hin zu überwachen.
Während der gesamten Historie zeigen sich zwei Probleme, die auch in heutiger Zeit nicht gelöst sind: Zum einen führt die Frage der Steuerhoheit oftmals zu einer Doppelbesteuerung, und zum anderen ergibt sich immer die Schwierigkeit der Abgrenzung der Steuererhebung von den übrigen Beitreibungen seitens der Herrschenden. So fordern nicht selten vier Institutionen eine Steuer von der Bevölkerung: Die Krone (Kaiser oder König), der Landesfürst, die Gemeinde oder Stadt und nicht zuletzt die Kirche. Demzufolge werden die Steuern unterschieden in Reichssteuern (z.B. gemeiner Pfennig, Türkensteuer, Kontribution), in Steuern der Landesherren, in kommunale Steuern und in den kirchlichen Zehnt. Daneben werden immer auch Beiträge ganz allgemein für eine staatliche Leistung fällig (Nutzgelder), Abgaben, wie die Feudalabgabe oder der Todfall erhoben und Dienstleistungen erbracht (Fronde, Hand- und Spanndienste), die einem Grundherrn zustanden als Gegenleistung für den Schutz, den er den Hörigen bieten musste.
Neuzeit
Erst Adam Smith stellte 1776 die vier bekannten Steuergrundsätze auf:
- Gleichmäßigkeit der Besteuerung
- Bestimmtheit der Steuergesetze
- Bequemlichkeit und
- Billigkeit der Steuererhebung
Während der französischen Revolution wurde das Prinzip der Allgemeinheit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung als Menschenrecht verkündet und England führte als erster Staat zum Ende des 18. Jahrhunderts die Einkommensteuer zur Besteuerung der Vermögenssteigerung ein.
Im 19. Jh. entwickelten sich die Steuergesetze in den souveränen Einzelstaaten zunächst unterschiedlich, wobei sie in zunehmenden Maße von Forderungen aus der Wirtschaft zum Auf- und Ausbau der Infrastruktur begleitet wurden. In dieser Zeit des klassischen Liberalismus hat sich der heutige Steuerstaat herausgebildet, allerdings sind seither vielfältige Änderungen im Steuersystem eingetreten.
Frühere Steuerarten
Die Bezeichnungen für die Steuer im Mittelalter und der Frühen Neuzeit sind regional sehr verschieden: Bede, Schoß, Schatz, Contribution, Hilfe; besondere Steuerarten waren Trankgeld, Hofanlaggeld und Schiltgeld.
Besonders erwähnenswert - zum einen wegen der Bedeutung, zum anderen wegen der Dauer und nicht zuletzt wegen der Kuriosität - sind die folgenden Steuerarten:
- Römermonat (Deutsches Reich: 1521-1806)
- Papiersteuer (Großbritannien: 1697-1861)
- Fahrradsteuer
- Fenstersteuer (Großbritannien: 1697-1851)
- Hut-, Handschuh- und Haarpudersteuer (Großbritannien: ab 1784; tlw. bis 1869)
- Jungfernsteuer (Berlin: Anfang des 18. Jahrhunderts)
- Parfümsteuer (1786-1800)
- Spatzensteuer (Württemberg: 1789; Kurfürstentum Hannover: 1743)
- Spielkartensteuer
- Reichsfluchtsteuer
- Salzsteuer
- Tapetensteuer (1712-1836)
- Würfelsteuer (1711-1862)
- Zündholzsteuer
- Biersteuer
- Gardinensteuer
- Einkommensteuer in Großbritannien seit 1799; in den USA seit 1861; in Preußen seit 1808
Die Steuer als Abgabe
Das Hauptunterscheidungsmerkmal zu anderen öffentlichen Abgaben liegt darin, dass Steuern grundsätzlich ohne einen Anspruch auf Gegenleistung erhoben werden. Während also der Beitrag für die bloße Möglichkeit, eine Leistung in Anspruch zu nehmen und eine Gebühr oder Maut für die tatsächliche Leistungsinanspruchnahme erhoben wird, gilt bei der Steuer das Nonaffektationsprinzip. Demnach sind die Steuern nicht Entgelt für eine bestimmte Staatsleistung (die Mineralölsteuer ist keine Gebühr für die Zurverfügungstellung von Verkehrswegen), sondern die Gesamtheit aller Staatsaufgaben wird durch die Summe aller Steuereinnahmen finanziert.
Die Gleichmässigkeit der Besteuerung
Die Steuer muß den Gesetzen entsprechend allen Betroffenen gleichmäßig abverlangt werden. Der Eingriff des Staates in den Eigentums- und Vermögensbestand seiner Bürger setzt zum einen den Gesetzesvorbehalt voraus und zum andern die Besteuerungsgleichheit der Betroffenen.
Sanktionen und Staatsgewalt
Aus der Definition der Steuer, als eine Abgabe die dem Steuerpflichtigen auferlegt wird, lassen sich zwei weitere Merkmale der Steuer ableiten:
- Die Abgabe wird dem Zahlungspflichtigen ohne Rücksicht auf einen möglicherweise entsprechenden Willen auferlegt. Spenden und fiskalische Betriebseinnahmen scheiden damit aus.
- Die Abgabe wird dem Zahlungspflichtigen auch ohne Rücksicht auf einen entgegenstehenden Willen auferlegt. Daraus werden im Rückschluß die Ungehorsamsfolgen ( Säumniszuschlag, Zwangsgeld, Geldstrafe, etc.) gesehen, die von der Staatsgewalt zur Durchführung der Besteuerung angewendet werden können.
Der Zweck der Steuererhebung
Fiskalzweck: Erster und hauptsächlicher Zweck der Steuererhebung ist fast immer die Erzeugung von Einnahmen, die zur Deckung des Staatshaushalts herangezogen werden. In der ursprünglichen Ausgestaltung war die Vermehrung von Staatseinkünften auch der einzige Grund, in einem modernen Staat kann dieser Zweck jedoch auch zum Nebeneffekt werden. Mit den Steuern werden die vergemeinschafteten Aufgaben erfüllt und u.a. die selbst auferlegten Ziele verwirklicht und Ausgaben wie z. B. die Schaffung, Verbesserung und Aufrechterhaltung der Infrastruktur finanziert.
Lenkungszweck: Die Erhebung bestimmter Steuern soll auch dazu dienen, gesellschaftlich nicht erwünschte Verhaltensweisen zu beeinflussen. So wird mit einer hohen Tabaksteuer versucht, das Rauchen einzudämmen oder mit einer Ökosteuer, den Energieverbrauch und den Schadstoffausstoß zu verringern. Andererseits kann mit Steuervergünstigungen auch ein bestimmtes - gesellschaftspolitisch gewolltes - Verhalten gefördert werden.
Umverteilungszweck: Steuern können dazu genutzt werden, eine politisch erwünschte soziale Verteilung des Einkommens oder Vermögens zu erreichen.
Steuergruppen und -arten
Die Steuern werden unterschieden nach der volkswirtschaftlichen Einordnung, dem Steuergegenstand, der Verwaltungs- und Ertragshoheit und der Besteuerungsart.
In jeder Volkswirtschaft sind die wichtigsten Steuerarten die Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Einfuhrsteuer (Zoll).
Steuergruppen nach volkswirtschaftlicher Einordnung
- Produktionsabgaben werden auf im Inland hergestellte und verbrauchte Waren und Dienstleistungen erhoben (Umsatzsteuer)
- Importabgaben werden auf aus dem Ausland eingeführte Waren erhoben (Zoll)
- Ertragsteuern werden auf erwirtschaftetes Einkommen erhoben (Einkommen-, Lohn- und Körperschaftsteuer)
- Besitzsteuern werden auf Vermögensgegenstände erhoben (Grundsteuer, Vermögensteuer)
Steuergruppen nach Steuergegenstand
- Umweltsteuern bezeichnet die Zusammenfassung der Steuern auf Energieverbrauch, Emissionen, Verkehr und schädliche Stoffausbringung (Stromsteuer, Mineralölsteuer)
- Aufwandsteuern bezeichnet die Steuern, denen ein kalkulatorischer staatlicher Kostenaufwand gegenübersteht (Jagdsteuer, Hundesteuer, Zweitwohnsitzsteuer)
- Verbrauchsteuern werden auf eine verbrauchsabhängige Nutzung erhoben (Getränkesteuern, Tabaksteuer, Stromsteuer)
Steuergruppen nach Verwaltungs- und Ertragshoheit
Grundsätzlich erfolgt die Abgrenzung bezüglich der Verwaltungshoheit, also dem Recht bzw. der Pflicht zur Steuerbeitreibung und der Ertragshoheit, also dem Recht der Steuerverwendung in:
Steuergruppen nach Besteuerungsart
Kritik
Durch die negativen finanziellen Auswirkungen auf den Bürger und die fehlende Möglichkeit zur Einflussnahme auf den Vermögensverlust sind Steuern und die Steuergesetzgebung ein ständiger politischer Streitpunkt und vielfacher Kritik ausgesetzt. Diese Kritik richtet sich im wesentlichen auf die Punkte Gerechtigkeit und Angemessenheit, die Wirksamkeit (bei Steuern mit Lenkungsfunktion - z.B. der Ökosteuer), die Durchsetzbarkeit und die allgemeinen ökonomischen Folgen. Verschiedene politische Richtungen führen gegen bestimmte Steuern - und manche Gruppierungen sogar gegen die Steuer an sich - Argumente an, die teilweise wissenschaftlich umstritten sind.
Allgemeine Kritikpunkte
- Steuern stellen eine erzwungene Abgabe dar. Die Verwendung der Mittel kann durch den Geldgeber nicht mehr beeinflusst werden. Kritiker aus dem Spektrum des Anarchokapitalismus halten jede Abgabe, die durch Zwang, also durch die Androhung von Gewalt, durchgesetzt wird, für Unrecht. Daher sehen sie jede Art von Steuer als Diebstahl an.
- Gerechtigkeit - (Wer soll wieviele Steuern zahlen)
- Angemessenheit
- Wirksamkeit (bei Steuern als Lenkungsfunktion - z.B. der Ökosteuer)
- Durchsetzbarkeit (gegen entsprechende Lobby)
Ökonomische Kritikpunkte
Als wirtschaftliche Folgen würden Steuern demnach ...
- grundsätzlich zu einem Nettowohlfahrtsverlust führen (ausführliche Beschreibung im Artikel)
- Anreize zum Wirtschaften nehmen (siehe Laffer-Kurve)
- neben der notwendigen und angemessenen auch ineffiziente Staatstätigkeit finanzieren
- im Falle von Bagatellsteuern keine wesentlichen Einnahmen für den Staat erbringen (Steuererhebung und -durchsetzung verursachen erhebliche Kosten)
- Arbeitslosigkeit verursachen (eine mögliche wirtschaftliche Tätigkeit wird durch die Steuerlast behindert oder sogar verhindert, weil der Preis des Produktes durch Steuern zu hoch für potenzielle Nachfrager wird)
Steuern sind im Allgemeinen nicht entscheidungsneutral. Gerade in der angelsächsischen Literatur wird deshalb oft darauf hingewiesen, Steuern auf solche Märkte zu erheben, deren Nachfrage auf Preise unelastisch reagiert (siehe auch Preiselastizität).
Eine weitere Fragestellung beschäftigt sich mit der Steuerinzidenz. Bei der Einführung der Steuer sollte geklärt werden, wer die eigentliche Last der Steuer trägt. Der Steuerschuldner zahlt die Abgabe entsprechend der gesetzlichen Richtlinie (Zahllast). Der Steuerträger trägt die Last der Abgabe (Traglast). Der Steuerschuldner ist aber nicht mit dem Steuerträger gleichzusetzen, da der Steuerschuldner bei der Steuerüberwälzung die Zahllast auf den Steuerträger abwälzen kann. Ob dies erfolgreich ist, hängt von der Marktform, der Art der Steuer (Mengensteuer, Wertsteuer) und der Preiselastizität von Angebot und Nachfrage ab.
Steuersystem in Deutschland
Details siehe Steuersystem (Deutschland)
Das Steuersystem in Deutschland wird von der Verfassung vorgegeben: In den Artikeln 104a ff GG ist festgelegt
- wer die rechtlichen Grundlagen für die Steuererhebung bestimmt (Steuergesetzgebungshoheit),
- wem die Steuereinnahmen zustehen (Steuerertragshoheit)
- wer die Steuern festsetzt und einzieht (Steuerverwaltungshoheit).
In der Abgabenordnung (§ 3 AO) sind die Steuern in Deutschland definiert als:
- Geldleistungen, die
- nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und
- von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen (Gebietskörperschaften Bund, Land, Gemeinde)
- zum Zwecke der Erzielung von Einnahmen
- allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.
Steuersystem in Österreich
Details Steuersystem (Österreich)
Steuersystem in der Schweiz
Details siehe Steuersystem (Schweiz)
Geprägt wird das schweizerische Steuersystem durch die föderalistische Staatsstruktur und das Fehlen einer einheitlichen, für das ganze Staatsgebiet geltenden gesetzlichen Regelung der direkten Steuern.
Seit dem Jahr 2001 gilt das Steuerharmonisierungsgesetz (Schweiz) (kurz StHG). Der Zweck des StHG ist es, eine formelle Steuerharmonisierung unter den 26 verschiedenen kantonalen Steuergesetzen zu erreichen. Eine materielle Steuerharmonisierung wird nicht angesetrebt, da sonst der stark ausgeprägte Steuerwettbewerb unter den Kantonen nicht mehr gewährleistet ist. Dieser führt dazu, dass jeder Kanton ein eigenes Steuergesetz hat und Einkommen und Vermögen belastet. Zusätzlich gibt es auf Ebene der Gemeinden noch eine abgeleitete Steuerhoheit.
Siehe auch
Einkommensteuer, Laffer-Kurve, Lenkungssteuer, Lorenz-Kurve, Pauschalsteuer, Quellensteuer, Steuerhinterziehung, Steuerrecht, Steuerschätzung, Steuerzahler, Steuerschuldner, Steuerverweigerung