Gebührenordnung für Zahnärzte

Bundesrechtsverordnung zur Vergütung von zahnärztlichen Leistungen
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Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)[1] ist eine deutsche Rechtsverordnung, die die Vergütung von zahnärztlichen Leistungen regelt, „soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist“ (§ 1 (1) GOZ).

Basisdaten
Titel: Gebührenordnung für Zahnärzte
Kurztitel: Zahnärzte-Gebührenordnung
Abkürzung: GOZ (bis 1988: Bugo-Z)
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Berufsrecht der Heilberufe, Besonderes Verwaltungsrecht
Fundstellennachweis: 2123-5
Ursprüngliche Fassung vom: 18. März 1965
(BGBl. I S. 123)
Inkrafttreten am: 1. April 1965
Letzte Neufassung vom: 05. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2661)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. Januar 2012
Letzte Änderung durch: Bek. vom 2. Juli 2012
(BAnz AT 02.07.2012 B3)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Juli 2012
(Art. 3 Satz 2 ÄndVO
vom 5. Dezember 2011,
BGBl. I S. 2661, 2683)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die letztgenannte Ausnahmeregelung greift insbesondere bei zahnärztlichen Leistungen für Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherungen (kurz: „Kassenpatienten“), die nach dem Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen (BEMA) abgerechnet werden.

Zahnärztliche Leistungen für Kassenpatienten, die nicht im BEMA enthalten sind oder über die Richtlinien und Regelungen des SGB V hinausgehen, werden dem Kassenpatienten durch den Vertragszahnarzt ebenfalls entsprechend der GOZ in Rechnung gestellt.

Da in der Praxis ca. 90 Prozent der Patienten gesetzlich versichert sind, erfolgt die vollständige Abrechnung nach GOZ nur noch in der Minderzahl der Fälle (10 % sog. „Privatpatienten“, darunter etwa die Hälfte beihilfeberechtigte Beamte).

Lediglich reine Privatzahnärzte, die keine Kassenzulassung haben und somit nicht an der kassenzahnärztlichen Versorgung teilnehmen, rechnen durchgehend nach der GOZ ab.

Ärztliche Leistungen für Privatpatienten werden nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet.

Geschichte

Die Bundesgebührenordnung für Zahnärzte (BUGO-Z) von 1965 löste die Preußische Gebührenordnung für approbierte Ärzte und Zahnärzte vom 1. September 1924 (PreuGO) ab[2]. Bereits diese hatte – nach einem allgemeinen Teil – in einem Gebührenverzeichnis für ärztliche und zahnärztliche Leistungen einen in Goldmark angegebenen Gebührenrahmen angegeben, der sich beispielsweise bei der Position III.(Gebühren für Zahnärzte) 1.a. („Für die Beratung des Zahnkranken einschließlich der Untersuchung des Mundes und etwaiger schriftlicher Verordnungen in der Wohnung des Zahnarztes bei Tage“) von 1.00 - 20.00 Gold-Mk. (also um den Faktor 20) erstreckte, bei der Position III 10.a („Entfernung eines einwurzeligen Zahnes oder seiner Wurzel“) von 1.50 - 15.00 Gold-Mk. (Faktor 10) oder bei der Position III 47 b („Für Anfertigung eines Stiftzahnes mit Wurzelring“) 25.00 - 200.00 Gold-Mk. (Faktor 8).[3]

1965 wurde aufgrund des 1952 verabschiedeten Zahnheilkundegesetzes [4] von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates eine Gebührenordnung für Zahnärzte erlassen (BUGO-Z), die die PreuGO ablöste. Auch sie enthielt nach einem allgemeinen Teil ein Gebührenverzeichnis, das allerdings nur noch Einfachgebühren auswies. § 2 BUGO-Z bestimmte: „Die Vergütung bemißt sich nach dem Einfachen bis Sechsfachen der Sätze des anliegenden Gebührenverzeichnisses, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Innerhalb dieses Rahmens sind die Gebühren und Entschädigungen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des einzelnen Falles, insbesondere der Schwierigkeit der Leistung, des Zeitaufwandes, der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Zahlungspflichtigen sowie der örtlichen Verhältnisse nach billigem Ermessen zu bestimmen.“[5] Die Gebührenspanne ging also jetzt durchgehend vom Einfachen bis zum Sechsfachen.

Die GOZ wurde 1987 als neue Gebührenordnung zum Ersatz der BUGO-Z wiederum von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Die BUGO-Z von 1965 wurde dabei „- unter Einschluß auch der neu aufgenommenen Leistungsbereiche - auf der Grundlage des [damaligen] Gebührenvolumens kostenneutral auf die neue GOZ umgestellt. [...] Insgesamt soll[te] die neue Gebührenordnung nicht zu einer Änderung des Gebührenvolumens führen.“[6] Seitdem ist keine Punktwert-Anpassung mehr erfolgt und damit auch kein Inflationsausgleich. Lediglich im Zuge der Euro-Umstellung wurden die umgerechneten Beträge teilweise etwas geglättet. Nach langjährigen Beschwerden von Seiten der Zahnärzteschaft begannen 2005 die Arbeiten zur Neufassung der GOZ. Zwischenzeitlich werden neue Behandlungsmethoden angewendet, die noch nicht in der GOZ beschrieben sind. Die GOZ muss somit an den Stand der medizinischen Wissenschaft angepasst werden.

Der Anfang 2007 vom Gesundheitsministerium vorgelegte Entwurf der Neufassung der GOZ (Arbeitsentwurf, Novellierung) stieß auf Ablehnung von Seiten der deutschen Zahnärzteschaft. Diese hatten eigene Arbeitszeitstudien in Auftrag gegeben und legten als Gegenentwurf ihre „Honorarordnung für Zahnärzte“ (HOZ) vor.

Am 27. Oktober 2008 legte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) den Referentenentwurf mit Begründungen für eine neue GOZ vor.[7] Der Entwurf wurde allerdings von der großen Koalition nicht weiter verfolgt. Nach der Bundestagswahl 2009 wurden eine Arbeitsgruppe aus BMG, Bundeszahnärztekammer und Verband der privaten Krankenversicherung gegründet, die die Arbeiten an einer GOZ-Reform wieder aufnahm. Am 24. März 2011 legte das BMG erneut einen Referentenentwurf zu.

In der DDR galt für die wenigen noch außerhalb des staatlichen Gesundheitswesens (Polikliniken) zugelassenen Zahnärzte die PreuGo von 1924 bis zum Jahr 1990.[8]

GOZ 1988

Die GOZ 1988 vom 22. Oktober 1987 war vom 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 2011 gültig. Der für alle Bundesländer einheitliche Punktwert betrug seit 1988 11 Pfennige. Bei der Einführung des Euro wurde er zu 5,62421 Cent umgerechnet. Um auf die Gebühr für die einzelne Leistungsposition zu erhalten wird die Punktzahl für die jeweilige Leistungsposition mit dem Punktwert und dem Steigerungsfaktor (siehe unten) multipliziert.

Preisentwicklung

Bezogen auf das Basisjahr 1988 hat es in Deutschland von Januar 1988 bis Januar 2008 einen Preisanstieg um 53 % gegeben – was einer durchschnittlichen jährlichen Steigerung von 2,15 % entspricht – während das GOZ-Honorar unverändert blieb und damit praktisch abgewertet wurde.

Im Gegensatz zu den Ärzten und Zahnärzten haben die Gebührenordnungen anderer freier Berufe (Rechtsanwälte, Notare, Architekten, Steuerberater) einen Automatismus, der sie an die allgemeine Preisentwicklung ankoppelt. Die Honorare dieser freien Berufe errechnen sich überwiegend aus einem Prozentanteil eines Marktwertes (Rechtsanwalt: Streitwert für ein Auto oder Haus; Notar: Wert des Kaufvertrages; Architekt: Baukosten für ein Haus; Steuerberater: Betriebsgewinn), der zusammen mit der allgemeinen Inflation allmählich steigt. So steigen in diesen freien Berufen die Honorare auch ohne Änderung der Honorarordnung mit der allgemeinen Inflation allmählich an.

Diesem hauptsächlich von zahnärztlicher Seite vorgetragenen Argument der Preisentwicklung wird von der „Gegenseite“ (Gesundheitsministerium, Politik, PKV) entgegengehalten, dass die durchschnittlichen Gesamteinnahmen eines Zahnarztes ausreichend sind. Wobei die dabei vorgelegten Durchschnittszahlen in ihrer Zusammensetzung und Interpretation wiederum von den Zahnärzten bestritten werden. So ist beispielsweise bei Selbständigen die Höhe des Einkommens nicht ohne weiteres mit dem Einkommen eines Angestellten vergleichbar.

GOZ 2012

Am 4. November 2011 hat der Bundesrat der durch die Bundesregierung erlassenen Novellierung der GOZ zum 1. Januar 2012 zugestimmt. Am 1. Januar 2012 trat die GOZ 2012 in Kraft. [9] Im Rahmen der Aktualisierung der GOZ wurden zahlreiche Gebührenpositionen hinzugefügt und einige Gebührenpositionen weggelassen. Der Punktwert blieb unverändert. Das gesamte Honorarvolumen soll dadurch nach Berechnungen des Bundesministeriums für Gesundheit um 5,8% steigen. Sowohl von der Zahnärzteschaft als auch dem Verband der Privaten Krankenversicherungen wird die GOZ in der jetzt vorliegenden Fassung erheblich kritisiert.

Die neue GOZ erhielt einige Veränderungen im Paragraphenteil, beispielsweise

  • Verpflichtung zur schriftlichen Vereinbarung von Verlangensleistungen,
  • Konkretisierungen im § 5 zum Thema der Bemessung der Steigerungsfaktoren,
  • die Berechnung von Analogleistungen in § 6 hat eine Liberalisierung stattgefunden,
  • Verpflichtung zur Vorlage eines Kostenvoranschlags bei erwarteten Rechnungssummen über 1.000.- €,
  • Überprüfung der Auswirkungen der GOZ im neuen § 12.

Steigerungsfaktor

Je nach Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand wird der Einfachsatz mit einem Steigerungssatz multipliziert.

§ 5 (1) der GOZ legt fest: Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. […]“ §5 (2) lautet: „Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. Der 2,3fache Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab; ein Überschreiten dieses Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen; Leistungen mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand sind mit einem niedrigeren Gebührensatz zu berechnen.

In der GOZ 1988 fand sich stattdessen folgende Formulierung ab Satz 4: In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen.“' Dies führte on der Vergangenheit zu Erstattungsproblemen mit den Privaten Krankenversicherungen, weil diese aus der Formulierung "In der Regel" geschlossen haben, dass eine im Durchschnitt liegende ärztliche Leistung mit einem Mittelwert innerhalb der Regelspanne (1-fach bis 2,3-fach) abzurechnen sei. Das sei somit der 1,65-fache Steigerungsfaktor (höchstens der 1,8-fache Faktor). Daraus resultierte auch der Begriff des "Regelhöchstsatzes", den es in der GOZ nicht gab. Demgegenüber befand der Bundesgerichtshof jedoch in einem Urteil, dass nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistungen mit dem 2,3-fachen Faktor abgerechnet werden können. [10]

Für einen Steigerungsfaktor im Bereich von 1,0 bis 2,3 bedarf es keiner weiteren Begründung. Erst wenn der Zahnarzt diesen Faktor überschreitet, muss er dies schriftlich und nachvollziehbar begründen − Beispiel: „erhöhter Zeitaufwand und erhöhte Schwierigkeit wegen behinderter Mundöffnung“.

Üblicherweise werden die zahnärztlichen Leistungen zum 2,3-fachen Satz abgerechnet.

Höchstsatz

Durch Multiplikation des Einfachsatzes mit dem 3,5-fachen Steigerungsfaktor ergibt sich der Höchstsatz der GOZ. Bei einem Steigerungsfaktor, der über 2,3 liegt, muss die Rechnung eine kurze Begründung für diese Position enthalten, die den besonderen Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand sowie die Umstände bei der Ausführung begründet. Auf Anforderung des Patienten muss der Zahnarzt eine ausführliche Begründung für den über dem 2,3fachen liegenden Steigerungsfaktor nachreichen.

Die Bezeichnung Höchstsatz meint dabei den 3,5fachen Satz der GOZ.

Honorarvereinbarung

Verlangt der Zahnarzt einen Steigerungssatz, der das 3,5-fache überschreitet, dann muss er vor Beginn der Behandlung schriftlich mit dem Patienten eine Gebührenvereinbarung treffen. Die meisten privaten Krankenversicherungen erstatten nur bis zum 2,3-fachen oder 3,5-fachen Steigerungsfaktor. Nur bei sog. Altverträgen ist diese Erstattungsbeschränkung auf den 3,5fachen Satz nicht enthalten.

Die Beihilfe für Beamte erstattet ihren Versicherten im Regelfall nur bis zum 2,3fachen Satz und fordert sonst ausführliche Begründungen vom Zahnarzt an.

Beispiel

Daraus errechnet sich ein 1-facher Gebührensatz (Gebühren-Einfachsatz) von 3,94 € (Punktzahl und Punktwert; 70 x 5,62421 Cent); bzw. ein 2,3-facher Satz von 9,06 € und eine 3,5-facher Satz von 13,79 €.

Darin enthalten sind dann auch die Materialkosten (ca. 0,50 bis 1 € für Anästhetikum, Einmalspritze und Einmalkanüle) und alle weiteren damit verbundenen Praxiskosten.

Zum Vergleich beträgt der Kassensatz (GKV) für eine identische Leistungsanästhesie (L1 nach BEMA: Position 41a = 12 Punkte) 10,89 € (berechnet für einen Versicherten bei einer Angestelltenkrankenkasse, obere Grenze) bzw. 10,03 € (berechnet für einen Versicherten der AOK, untere Grenze; Rechenbeispiel bezieht sich auf KZV-Bereich Westfalen-Lippe; Stand April 2008). Bei der GKV werden alle Leistungen ohne Berücksichtigung der individuellen Schwierigkeit nach einem festen Betrag abgerechnet. Die Beträge unterliegen aber noch zusätzlich einer möglichen Degression (Abwertung; bei Mengenüberschreitung der für die Praxis zugewiesenen Höchstmenge) und einer Degression (Abwertung) wegen statistischer Abweichungen von der Leistungsstatistik der Kollegen im KZV-Bereich.

Das obige Beispiel der Kosten für eine Leitungsanästhesie belegt, dass ein Teil der Privatleistungen (bei einem Steigerungsfaktor von 2,3) schlechter bezahlt werden, als bei Kassenpatienten (9 Euro zu 10 Euro). In der deutschen Bevölkerung, auch bei Privatpatienten, ist die Ansicht verbreitet, dass es doch völlig ausreichen müsse den Faktor 1,0 anzusetzen, da es keinen Grund gebe den doppelten Preis (Faktor 2,0) oder mehr zu verlangen. Das beruht auf der verbreiteten Unkenntnis, dass vom Gesetzgeber der Faktor 1,0 ausdrücklich für unterdurchschnittliche Schwierigkeiten (also einfache Verhältnisse und geringer Zeitaufwand) vorgesehen wurde (siehe dazu den Gesetzestext oben).

Jedoch muss erwähnt werden, dass es wiederum auch Leistungen gibt, die nach der GOZ (Privatpatienten) etwas oder wesentlich besser bezahlt werden als nach der Bema (Kassenpatienten).

Analog-Leistungen

Der Zahnarzt kann mit Inkrafttreten der GOZ 2012 gemäß § 6 Abs. 1 GOZ selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnen.

Die ausgesuchte Analogleistung muss demzufolge der nicht in der GOZ abgebildeten Leistung gleichwertig, nicht gleichartig, also nicht inhaltsähnlich sein. Die Analogleistung muss den entsprechenden angemessenen Geldwert der nicht enthaltenen Leistung widerspiegeln.

Bis 2011 durften nur Leistungen analog berechnet werden, die nicht in der GOZ beschrieben waren und die erst nach Inkrafttreten der GOZ, also vor dem 1 Januar 1988 zur Praxisreife gelangt sind (§ 6 Abs. 1 GOZ 1988). Diese Einschränkung entfiel mit der GOZ-Novelle 2012.

Abrechnung von zahnärztlichen Nicht-Vertragsleistungen

Zahlreiche Behandlungen gehören nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung. Diese Leistungen werden nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) privat in Rechnung gestellt. Die Kosten sind vom Patienten (bzw. Zahlungspflichtigen) zu bezahlen, der wiederum eine private Krankenzusatzversicherung abschließen kann. Leistungen, die nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen gehören, werden außervertragliche Leistungen genannt. Diese müssen - nach Aufklärung des Patienten über seinen Anspruch auf Sachleistungen und die zusätzlich entstehenden Kosten - schriftlich vor Behandlungsbeginn mit dem Patienten vereinbart werden.

Hierzu gehören insbesondere:

  • alle Leistungen, die gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß § 12 Abs. 1 SGB V verstoßen, die also die Kriterien der Sachleistung, nämlich "ausreichend, zweckmäßig, wirtschaftlich, notwendig", überschreiten. Der Wortlaut des § 12 Abs. 1 SGB V lautet hierzu:

Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.

  • Funktionsanalytische und Funktionstherapeutische Leistungen

Mehrkostenvereinbarungen

In folgenden Fällen sind Zuzahlungen durch den gesetzlich versicherten Patienten zulässig. Voraussetzung ist die schriftliche Einwilligung des Patienten vor Behandlungsbeginn.

Zahnfüllungen

Die Mehrkostenvereinbarung zur Füllungstherapie ist in § 28 SGB V geregelt. Dort heißt es: „Wählen Versicherte bei Zahnfüllungen eine darüber hinausgehende Versorgung, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen. In diesen Fällen ist von den Kassen die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung abzurechnen. In Fällen des Satzes 2 ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten zu treffen. Die Mehrkostenregelung gilt nicht für Fälle, in denen intakte plastische Füllungen ausgetauscht werden.“

Darunter fallen z.B. moderne Kunststofffüllungen nach dem Dentin-Schmez-Adhäsivverfahren, Goldinlays, Porzellaninlays u.v.a.

Zahnersatz

Seit Einführung der Festzuschüsse für Zahnersatz (bis 2004 wurde ein prozentualer Kassenzuschuss geleistet) wird bei der Versorgung mit Kronen und Zahnersatz zwischen der Regelversorgung, der gleichartigen und der andersartigen Versorgung unterschieden. Bei der Regelversorgung wird nach dem Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen (BEMA) abgerechnet, bei der gleichartigen Versorgung wird sowohl nach dem BEMA, als auch nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und bei der andersartigen Versorgung wird nur nach der GOZ berechnet. Den Differenzbetrag zum Festzuschuss einer Regelversorgung hat der Patient selbst zu tragen.

Basistarif

Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen haben die Versorgung derjenigen Versicherten sicher zu stellen, die im sog. Basistarif bei einer Privaten Krankenversicherung versichert sind. Diese Versicherten haben einen Anspruch auf eine Behandlung (und eine entsprechende Kostenerstattung), die derjenigen der gesetzlich Versicherten vergleichbar ist. [12] Diese vergleichbaren Leistungen werden nach der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) mit einem limitierten Multiplikator (2,0-facher Satz) berechnet. Der 2,0-fache Satz der GOZ wurde im Rahmen der Gesundheitsreform 2007 namens GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz als gebührenadäquat zum Kassentarif, dem Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen (BEMA), festgesetzt. [13]

Wünscht der Patient höherwertige oder nicht im Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen (Bema), der Kassengebührenordnung, enthaltene Leistungen, kann - wie beim Kassenpatienten - eine abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ mit dem Patienten getroffenen werden.

Analog dürfen Ärzte Leistungspositionen der GOÄ bei diesen Patienten maximal den 1,2-fachen Steigerungssatz abrechnen (persönliche ärztliche Leistungen), für medizinisch-technische Leistungen maximal den 1,0-fachen Steigerungssatz, sowie für Laborleistungen maximal den 0,9-fachen Steigerungssatz.

Der unterschiedliche Steigerungsfaktor für den Basistarif bei Ärzten und Zahnärzten ergibt sich aus dem unterschiedlichen Preisgefüge von GOÄ und GOZ.

Rechtsbeziehungen

Bei der Behandlung eines Privatpatienten, der nach der GOZ abgerechnet wird, besteht ein Behandlungsvertrag zwischen dem Zahnarzt und dem Patienten. Es besteht demnach kein Rechtsverhältnis zwischen Zahnarzt und privater Krankenversicherung.

Bis zur Einführung der Versicherungspflicht (Basistarif) konnte der Privatpatient auch ohne Krankenversicherung sein und seine zahnärztliche Rechnung als Selbstzahler begleichen. Private Krankenversicherungen müssen seit dem 1. Juli 2007 jeden Beitrittswilligen aufnehmen, allerdings nur in den Standard- bzw. Basistarif.

Von Patientenseite wird im Streitfall mit dem Zahnarzt oft darauf verwiesen, dass die PKV eine bestimmte Leistung nicht anerkennt und deshalb nicht erstattet oder dass die Beihilfe nur bis zu einem bestimmten Steigerungsfaktor erstattet. Auch bei Zahlungsfristen wird von manchen Patienten darauf verwiesen, dass die Erstattung von der PKV noch nicht eingegangen sei.

Der Zahnarzt hat als Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag die Pflicht, den Patienten bei der Erstattung zu unterstützen. Er sollte also bei umfangreicheren (teureren) Behandlungen einen Kostenvoranschlag erstellen und den Patienten darauf hinzuweisen, dass er eine Zusicherung der Kostenübernahme von Seiten der PKV einholen sollte. Allerdings gehen die Pflichten des Zahnarztes nicht so weit, sich den Versicherungsvertrag oder die Kostenübernahmeerklärung der PKV vorlegen zu lassen oder ihn versicherungsrechtlich zu beraten.

Abschnitte der GOZ

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Abweichende Vereinbarung
§ 3 Vergütungen
§ 4 Gebühren
§ 5 Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses
§ 6 Gebühren für andere Leistungen
§ 7 Gebühren bei stationärer Behandlung
§ 8 Wegegeld
§ 9 Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen
§ 10 Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung
§ 11 Übergangsvorschrift
§ 12 Überprüfung

Anlage 1: Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen: Nummer, Leistungsbeschreibung, Punktzahl, Gebühr in Euro – ausgewiesen ist der Einfachsatz.

Anlage 2: Formvorschriften der Rechnung

Einzelnachweise

  1. Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) 2012
  2. Bugo statt Preugo abgerufen am 20110701
  3. Preußische Gebührenordnung für approbierte Ärzte und Zahnärzte vom 1. September 1924,
    zitiert nach:
    Claus Peter Abée: Gedanken zur Gebührenordnung für Zahnärzte: eine Dokumentation. Quintessenz Verlag GmbH, Berlin, Chicago, London, São Paulo, Tokio 1991, ISBN 3-87652-804-6, S. 13 ff.
  4. Zahnheilkundegesetz
  5. Gebührenordnung für Zahnärzte vom 18. März 1965, BGBl. 1965, Teil I, S. 123 ff.,
    zitiert nach:
    Claus Peter Abée: Gedanken zur Gebührenordnung für Zahnärzte: eine Dokumentation. Quintessenz Verlag GmbH, Berlin, Chicago, London, São Paulo, Tokio 1991, ISBN 3-87652-804-6, S. 31.
  6. Amtliche Begründung zur neuen GOZ, Bundesratsdrucksache 276/87, S. 58
    zitiert nach:
    Claus Peter Abée: Gedanken zur Gebührenordnung für Zahnärzte: eine Dokumentation. Quintessenz Verlag GmbH, Berlin, Chicago, London, São Paulo, Tokio 1991, ISBN 3-87652-804-6, S. 136.
  7. Referentenentwurf für neue GOZ, Bundesministerium für Gesundheit
  8. Gültigkeit der PreuGo in der DDR abgerufen am 20110117
  9. Bundesgesetzblatt - GOZ 2012
  10. Urteil des BGH vom 8. November 2007 AZ III ZR 54/07
  11. § 28 Abs. 2 SGB V Ausschluss von Leistungen
  12. BMG:Basistarif
  13. Artikel 44 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Basistarif)

Literatur

  • Handrock, Anke; Möller, Ernst-Heinrich: Abrechnungswesen für Zahnarzthelferinnen (Teil 2 − Abrechnung von Privatleistungen), Cornelsen-Verlag, Berlin 1999, ISBN 3-464-45153-4.