Scheingeschäft

Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 4. September 2012 um 01:16 Uhr durch Este (Diskussion | Beiträge). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Ein Scheingeschäft begründet sich im deutschen Zivilrecht durch Abgabe einer Willenserklärung gegenüber einem anderen, ohne dass von beiden eine verbindliche Erklärung gewollt ist (Simulation, simuliertes Geschäft). In diesen Fällen fehlt es am Rechtsbindungswillen.[1]

Wird eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist die Willenserklärung gem. § 117 BGB nichtig. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft (= dissimuliertes Geschäft) verdeckt, so gelten nach § 117 Abs. 2 BGB die für letzteres vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen.

Das Umgehungsgeschäft ist kein Scheingeschäft, sondern es gelten die vereinbarten Rechtsfolgen, die ernstlich vereinbart wurden.

Schließlich ist ein Strohmanngeschäft in der Regel auch kein Scheingeschäft.

Scheinkauf

Als Scheinkauf oder Commentitia emtio bezeichnet man einen vorgetäuschten Kaufgeschäft, das beispielsweise von einem insolventen Schuldner vorgenommen wird, um den Gläubigern den Kaufgegenstand, der angeblich um einen fingierten Preis an einen anderen verkauft wird, zu entziehen. Der Scheinkauf zählt zu den Scheingeschäften. Ein Scheinkauf ist nichtig (§ 117 Abs. 1 BGB).

Siehe auch

Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten

Einzelnachweise

  1. Rechtslexikon online: Scheingeschäft