Zollfreigebiet

Gebiet innerhalb eines Landes, in dem keine Zölle und Einfuhrumsatzsteuern erhoben werden
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 23. August 2012 um 05:43 Uhr durch MerlIwBot (Diskussion | Beiträge) (Bot: Ergänze: kk:Порто-франко). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Freihafen ist eine frühere Bezeichnung für ein Zollfreigebiet innerhalb eines Landes, in dem keine Zölle und Einfuhrumsatzsteuern erhoben werden. Freihäfen sind in der Regel Teilgebiete von Häfen. Sie sind durch Grenzzäune abgegrenzt, in denen es Zolldurchlässe gibt. Derartige Freizonen dienen der Lagerung, Weiterverarbeitung und Veredelung der importierten Waren.

Zollamt Bremen-Hansator am ehemaligen Freihafen

Besonderheiten

Leistungen innerhalb des Freihafens an Endverbraucher unterliegen nicht der Umsatzsteuer, da die Freihäfen des Kontrolltyps I umsatzsteuerlich nicht zum Inland gehören. In den Freihäfen des Kontrolltyps II (derzeit Deggendorf und Duisburg) muss normal Umsatzsteuer bezahlt werden.

Das Zollrecht der Europäischen Union bezeichnet Freihäfen als „Freizonen des Kontrolltyps I“.

Sobald Lieferungen von den Freihäfen in das Inland oder das übrige Gemeinschaftsgebiet der Europäischen Union bewirkt werden, wird vom Einfuhrland Zoll und Einfuhrumsatzsteuer erhoben. Durch dieses Verfahren wird die Liquidität der Unternehmen nicht durch vorläufige Abgaben beansprucht, wenn die Waren nicht im Inland veräußert werden sollen. Ab dem 1. Januar 2011 (nach der VO/EG Nr.2373/2009 vom 1. Juli 2009) wurde jedoch eine summarische Anmeldung für Waren verpflichtend, die von außerhalb der Europäischen Union eingeführt werden, womit einer der wesentlichen Vorteile von Freizonen entfallen ist.

Derzeit existieren in Deutschland Freihäfen in Bremerhaven, Cuxhaven und Hamburg. Die Freihäfen Emden und Kiel sind zum 1. Januar 2010 aus wirtschaftlichen Gründen aufgehoben worden (BGBl. I 2009 S. 1713), da in den letzten Jahren ausschließlich Gemeinschaftswaren, also Waren, die aus dem zollrechtlich freien Verkehr der EU stammen gelagert und umgeschlagen wurden. Im Dezember 2009 beschloss der Hamburger Senat, die Auflösung des Freihafens zum 1. Januar 2013 zu beantragen. Den notwendigen Gesetzentwurf brachte die Bundesregierung im September 2010 auf den Weg, der Bundesrat stimmte diesem am 17. Dezember 2010 zu.[1] Durch das „Gesetz zur Aufhebung des Freihafens Hamburg” vom 24. Januar 2011 (BGBl. I S. 50) wird die Aufhebung zum 1. Januar 2013 wirksam.[2]

Freihäfen in Mitteleuropa

In Mitteleuropa gibt (bzw. gab) es u. a. Freihäfen in Livorno (1675), Triest und Fiume seit 1719, Rijeka seit 1723, Emden seit 1751 bis einschließlich 2009, Bremerhaven (1827), Brake (Unterweser) (1835), Bremen (1888−2007), Hamburg (1888 bis einschließlich 2012), Cuxhaven (1896), Stettin (1898) und Kiel (1924 bis einschließlich 2009); in Österreich auch an den Donauhäfen in Wien und Linz (hier Zollfreizone genannt).

Seit Gründung der EU sind Freihäfen auch zeitweise in den Binnenhäfen Duisburg (1991) und Deggendorf (1992) eingerichtet worden.

Zum Hamburger Freihafen gehörte die dortige Speicherstadt mit besonderen Lagerhäusern, insbesondere für Tee, Kaffee, Gewürze und Teppiche. Aufgrund des Strukturwandels wurde das Gebiet um die Jahrtausendwende aus den Zollgrenzen entlassen und bildet nun die nordwestliche Grenze der in Bau befindlichen HafenCity.

Siehe auch

Literatur

  • Vom Freihafen zum Seezollhafen. In: Port of Hamburg Magazine 2/12, S. 6–13, Hafen Hamburg Marketing e.V., Hamburg 2012

Einzelnachweise

  1. http://www.hamburg.de/pressemeldungen/2691374/2010-12-17-bwa-freizone.html
  2. detaillierte Infos auf zoll.de