Volkstribun

Amtsträger in der Römischen Republik
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Das Volkstribunat war eine niedere, aber gleichwohl einflussreiche Magistratsstellung in der Ämterlaufbahn (cursus honorum) der römischen Republik. Wie alle übrigen römischen Magistrate wurden auch die Volkstribunen auf ein Jahr gewählt.

Das Amt entstand im Jahre 494 v. Chr., 15 Jahre nach der Gründung der römischen Republik.

Zur Zeit des Ständekämpfees wurde das Amt des Volkstribuns (tribunus plebis) geschaffen, das nur Plebejer wahrnehmen konnten. Ihre Aufgabe war die Verteidigung des Volkes gegen Übergriffe des Adels (Patriziat). Er konnte alle Entscheidungen und Maßnahmen patrizischer Beamter und des Senats durch sein Veto (lat. Ich verbiete) außer Kraft setzen. Zudem konnte er jederzeit eine Volksversammlung einberufen. Seine Person war sakrosankt (lat. sacrosanctus: unantastbar) Das heißt: Wer einen Volkstribun körperlich angriff, konnte als Staatsverräter hingerichtet werden. Der Volkstribun bewegte sich daher demonstrativ unbewaffnet. Die Zahl der Volkstribune variierte im Laufe der Geschichte, anfangs waren es nur zwei, später wurden es bis zu 10.

Nach dem Ende des Ständekampfes sank die Bedeutung des Volkstribuns als Volksvertreter. Das Volkstribunat war kein Amt im Rahmen des cursus honorum, erst später unter den Popularen diente das Amt als wichtiger Schritt auf dem Weg zur Macht(vgl. die Karriere Caesars, Sullas, u.a.).

Seit Augustus hatten die römischen Kaiser die Amtsgewalt (jedoch nicht das Amt!) eines Tribunen inne, die sog. tribunicia potestas.

Seit 449 v. Chr. war die Zahl der Volkstribunen auf zehn festgelegt.

Das Jahr als Volkstribun war für Plebejer Voraussetzung für die Praetur.


Ämterfolge im römischen cursus honorum: Quaestur, Tribunat/Aedilamt, Praetur, Consulat, Censoramt.