Lenkberechtigung bezeichnet in Österreich die Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs. Die Bestätigung darüber, dass diese Berechtigung verliehen wurde, ist der Führerschein.
In Deutschland entspricht die Lenkberechtigung der Fahrerlaubnis, in der Schweiz dem Führerausweis.
Obwohl als EU-Führerschein bezeichnet, gibt es auch nationalen Eigenheiten. So ist der Umfang der Klassen A bis E in der gesamten EU einheitlich, darüber hinaus gibt es nationale Klassen mit auf Österreich beschränkter Gültigkeit.
Führerscheinklassen in Österreich
Mit Gültigkeit im gesamten EWR-Raum
Mit dem vollendeten 18. Lebensjahr kann zunächst nur die Vorstufe A erworben werden.
- Vorstufe A: Leichtmotorrad (nicht mehr als 25 kW Motorleistung und nicht mehr als 0,16 kW/kg Leistungsgewicht).
Eine unbeschränkte Lenkberechtigung der Klasse A besteht erst nach 2 Jahren Besitz der Vorstufe A (ob in dieser Zeit tatsächlich mit Leichtmotorrädern gefahren wurde, wird nicht überprüft). Wird die Klasse A nach dem vollendeten 21. Lebensjahr erworben, dann ist diese sofort unbeschränkt. Mit einer unbeschränkten Lenkberechtigung der Klasse A dürfen gelenkt werden:
- Motorräder
- Motorräder mit Beiwagen
- Kraftfahrzeuge mit drei oder vier Rädern, deren Eigenmasse (= Eigengewicht) nicht mehr als 400 kg beträgt (Trikes oder Quads).
Seit 1. Jänner 2003 muss zwischen 3 und 9 Monaten nach der Erteilung der Lenkberechtigung Klasse A ein Fahrsicherheitstraining inklusive verkehrspsychologischem Gruppengespräch in einem Trainingszentrum absolviert werden (so genannte "Mehrphasenausbildung").
B PKW bis 3,5 t
- Kraftwagen bis 3,5 t höchster zulässiger Gesamtmasse und nicht mehr als 8 Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz
- Kraftfahrzeuge mit drei Rädern
Kann üblicherweise ab dem vollendeten 18. Lebensjahr erworben werden. Bis 2 Jahre nach der Erteilung der Lenkberechtigung bekommt man einen sogenannten Probeführerschein. Bei diesem bestehen einige Einschränkungen: 0,1 Promille Alkohol (das heißt in der Praxis Alkoholverbot!), erleichterte Anordnung von Nachschulungen durch die Führerscheinbehörde, etc.
Seit dem 1. Jänner 2003 müssen innerhalb eines Jahres nach der Erteilung der Lenkberechtigung Klasse B zwei Perfektionsfahrten (Coaching) in einer Fahrschule sowie ein Fahrsicherheitstraining inklusive verkehrspsychologischem Gruppengespräch in einem Trainingszentrum absolviert werden (dies ist die sogenannte Mehrphasenausbildung).
Mit kombinierter privater und Fahrschulausbildung, darf die Ausbildung mit dem vollendeten 16. Lebensjahr begonnen und die Prüfung mit dem vollendeten 17. Lebensjahr abgelegt werden (die so genannte L17-Ausbildung- "vorgezogene Lenkberechtigung").
Lenkerberechtigung Klasse B erweitert auf Krafträder mit einem Hubraum von weniger als 125 cm³ bei einer Motorleistung bis 11 kW (15 PS). Der Lenker muss seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B sein, sich nicht mehr in Probezeit befinden und praktischen Unterricht (6 Stunden Fahrübungen) im Lenken derartiger Krafträder nachweisen. Die erweiterte Lenkberechtigung ist auf Antrag im B-Führerschein einzutragen (Zahlencode 111) und gilt nur für den Verkehr in Österreich und in jenen Staaten die diese Berechtigung anerkannt haben. derzeit nur Italien (I) und Luxemburg (L); Stand 2005!
C LKW über 7,5 t
- Kraftwagen mit mehr als 3,5 t höchster zulässiger Gesamtmasse und nicht mehr als 8 Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz
- Sonderkraftfahrzeuge (das ist alles, was nicht ausschließlich auf Rädern läuft – beispielsweise Kettenfahrzeuge)
kann ebenfalls ab dem vollendeten 18. Lebensjahr gemeinsam mit der Klasse C1 erworben werden. Zunächst ist zumindest die bestandene Fahrprüfung für die Klasse B notwendig, damit die Fahrprüfung für die Klasse C absolviert werden darf. Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres wird die Lenkberechtigung der Klasse C auf die Unterklasse C1 eingeschränkt (Ausnahme: wenn eine Lehrabschlußprüfung als Berufskraftfahrer absolviert wurde, oder im Rahmen einer Heereslenkberechtigung oder eines Feuerwehrführerscheines - siehe Unterpunkte).
Ab Erteilung sind alle 5 Jahre und ab dem 60. Lebensjahr alle 2 Jahre ärztliche Untersuchungen notwendig. Versäumt man eine Untersuchung, so wird die Lenkberechtigung für die Klasse C ungültig. Die anderen Klassen bleiben davon unberührt und daher weiter gültig. Für den Fall, dass die Lenkberechtigung der Klasse C bereits vor dem 1. November 1997 erworben wurde, ist diese Untersuchung erst nach der Vollendung des 45. Lebensjahres notwendig.
C1 LKW bis 7,5 t
- Kraftwagen der Klasse C mit nicht mehr als 7,5 t höchster zulässiger Gesamtmasse -
kann mit dem vollendeten 18.Lebensjahr erworben werden. Seit den 1990er Jahren sind ab Erteilung alle 10 Jahre und ab dem 60. Lebensjahr alle 2 Jahre ärztliche Untersuchungen notwendig. Versäumt man eine Untersuchung, so wird die Lenkberechtigung für die Klasse C1 ungültig. Die anderen Klassen bleiben davon unberührt und daher weiter gültig. Für den Fall, dass die Lenkberechtigung der Klasse C1 bereits vor dem 31. März 2001 erworben wurde, ist diese Untersuchung bis zum 31. März 2011 notwendig. Hat der Betreffende in der Zwischenzeit das 60. Lebensjahr vollendet, dann ist diese Untersuchung bis zum 31. März 2006 notwendig.
D Autobus
- Kraftwagen mit mehr als 8 Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz
- Sonderkraftfahrzeuge -
darf erst mit dem vollendeten 21. Lebensjahr erworben werden. Diese Lenkberechtigung erfordert unter anderem eine Ausbildung in Erster Hilfe und ein verkehrspsychologisches "Screening" (= spezielle Eignungsuntersuchung). Ab Erteilung sind alle 5 Jahre und ab dem 60. Lebensjahr alle 2 Jahre ärztliche Untersuchungen notwendig. Versäumt man eine Untersuchung, so wird die Lenkberechtigung für die Klasse D ungültig. Die anderen Klassen bleiben davon unberührt und daher weiter gültig.
E Anhänger
- Kraftwagen, mit denen andere als leichte Anhänger gezogen werden. Diese Lenkberechtigung gilt nur in Verbindung mit einer Lenkberechtigung der betreffenden Fahrzeugklasse.
Daraus ergeben sich als mögliche Kombinationen für die Klasse E: B+E, C1+E, C+E und D+E. Unabhängig davon gibt es zahlreiche Ausnahmen von der Verpflichtung, Fahrzeugkombinationen mit anderen als leichten Anhängern nur im Rahmen der Klasse E zu führen. Diese betreffen vor allem die Klasse B, sowie das Ziehen von nicht zugelassenen Anhängern.
Leichte Anhänger sind solche, deren höchste zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 750 kg beträgt.
Mit Gültigkeit in Österreich (nationale Klassen)
Diese Klassen sind rein nationale, das bedeutet, dass man im Ausland unter Umständen nicht mit solchen Fahrzeugen fahren darf. Die Genehmigung dafür ist von Gegenseitigkeitsabkommen zwischen den einzelnen Staaten abhängig.
F Traktor und Arbeitsmaschinen
kann ab dem vollendeten 16. Lebensjahr erworben werden, wird aber mit C1 oder C automatisch miterworben. Traktor heißt in Österreich amtlich Zugmaschine.
Mit der Klasse F dürfen gelenkt werden:
- Zugmaschinen bis 50 km/h und Anhänger
- Motorkarren bis 50 km/h und Anhänger
- Landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 50 km/h
- Selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 50 km/h
- Einachszugmaschinen
- Sonderkraftfahrzeuge
gibt es seit 2003 nicht mehr. Sie ist in die Klasse F integriert worden.
Exkurs: Welche Anhänger dürfen mit welchen Lenkberechtigungen gezogen werden?
Klasse A
- ein Einachsanhänger, bei dem das um 75 kg erhöhte Eigengewicht des Zugfahrzeuges das Doppelte des Gesamtgewichtes des Anhängers überschreitet
Klasse B
- einen leichten Anhänger
- einen Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse die Eigenmasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigt und
- die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge höchstens 3500 kg beträgt
Klassen C und D sowie Unterklasse C1
- leichte Anhänger
Klasse B+E
- Anhänger, die nicht unter die bei Klasse B aufgezählten fallen
Klassen C+E und D+E
- alle Anhänger
Unterklasse C1+E
- andere als leichte Anhänger, deren höchste zulässige Gesamtmasse die Eigenmasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigt und
- die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge höchstens 12000 kg betragen darf
Klasse F
- wenn das Zugfahrzeug eine Zugmaschine, ein Motorkarren oder eine landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschine ist: alle Anhänger
- wenn das Zugfahrzeug eine selbstfahrende Arbeitsmaschine oder ein Sonderkraftfahrzeug ist: Anhänger bis 3500 kg höchste zulässige Gesamtmasse
Sonderformen
Mopedführerschein
(eigentlich: Mopedausweis) für Motorfahrräder mit bis zu 50 Kubikzentimeter Hubraum und mit einer maximalen Bauartgeschwindigkeit von 45 km/h, werden in Österreich als Moped bezeichnet.
Mit einer Einwilligungserklärung der Erziehungsberechtigten und der Absolvierung einer zusätzlichen praktischen Ausbildung im Ausmaß von 6 Unterrichtseinheiten kann der Ausweis mit dem 15. Geburtstag ausgestellt werden. Ohne diese praktische Ausbildung ist der Stichtag für die Ausstellung des Mopedausweises der 16. Geburtstag.
Vor der Ausstellung des Ausweises muss ein 8-stündiger Verkehrsunterricht in einer Fahrschule, bei einem Verkehrsclub oder im Rahmen der schulischen Ausbildung besucht werden.
Soll der Ausweis einer Person ausgestellt werden, die noch nicht das 24. Lebensjahr vollendet hat, ist eine theoretische Prüfung positiv zu absolvieren. Der Stoff ist auf 255 Fragen auftgeteilt; davon werden 24 per Fragebogen gestellt.
Diese Ausbildung bzw. Prüfung darf im Normalfall ein halbes Jahr vor dem Stichtag für die Ausstellung des Ausweises durchgeführt werden; dies gilt nicht, wenn die Ausbildung im Rahmen der schulischen Ausbildung besucht wird.
Die Prüfung wird bei Fahrschulen, Verkehrsclubs oder in Schulen und nicht bei Behörden abgelegt.
Dieser Ausweis mit einem speziellen Vermerk ist auch notwendig, um vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Microcar) zu lenken. Dabei ist zusätzlich zu den oben angeführten Voraussetzungen eine eigene praktische Ausbildung mit einem Microcar in der Dauer von mindestens 6 Lektionen zu absolvieren. Sollte die theoretische Prüfung Voraussetzung für die Ausstellung des Mopedausweises sein, dann muß eine Zusatzprüfung postiv abgelegt werden. Dabei werden aus einem Fragentopf von 24 Zusatzfragen 7 gestellt.
Ein „rosa“ Führerschein (egal welche Klasse er auch umfasst) ersetzt den Mopedausweis.
Gefahrgutführerschein
(eigentlich: Gefahrgutlenkerausweis, früher auch B6-Bescheinigung) ist zum Lenken von Fahrzeugen notwendig, die mit Gefahrgut beladen sind. Das Mindestalter ist das vollendete 24. Lebensjahr. Für Gefahrgut Klasse 1 (explosives) und Klasse 7 (radioaktives Material) ist eine gesonderte Ausbildung notwendig, wie auch für die Beförderung von Gefahrgut in Tanks. Die Gefahrgutausbildung führen neben besonders ermächtigten Fahrschulen auch Berufsausbildungsinstitute durch, wie z.B. WIFI oder BFI.
Feuerwehrführerschein
erleichtert das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen. So darf man mit Führerschein Klasse B auch Feuerwehrfahrzeuge der Klasse C1, C und D bereits ab dem vollendeten 18. Lebensjahr lenken. Die Ausbildung liegt je nach Bundesland bei den einzelnen Feuerwehren oder bei den zuständigen Landesfeuerwehrverbänden, die auch den Führerschein ausstellen. In der Praxis ist in einigen Bundesländern aber ein Führerschein mindestens der Klasse C1 notwendig um einen Feuerwehrführerschein ausgestellt zu bekommen.
Heereslenkberechtigung
Im Rahmen der internen Ausbildung des Bundesheeres können alle Führerscheinklassen erworben werden. Auf die heereseigene Ausbildung folgt eine heeresinterne Fahrprüfung. Diese Lenkberechtigung gilt nur auf Dauer der Heeresangehörigkeit. Allerdings kann eine erworbene Heereslenkberechtigung in eine zivile Lenkberechtigung gleichen Umfanges umgetauscht werden.
Schulbuslenkerausweis
ist notwendig, um in Personenkraftwagen mit 9 Sitzplätzen (Kleinbussen) bis zu 14 Schulkinder befördern zu dürfen. Wird von den Bezirkshauptmannschaften (entsprechen den deutschen Landratsämtern/Stadtverwaltung) ausgestellt.
Führerscheinausbildung
Um einen Führerschein zu bekommen, muss man zuerst eine Ausbildung absolvieren. Diese erfolgt normalerweise in einer Fahrschule, wo sowohl die vorgeschriebene praktische als auch die theoretische Fahrausbildung erfolgt. Allerdings gibt es auch kombinierte Formen, bei denen man den theoretischen Teil und nur einen minimalen Teil der Praxisausbildung in der Fahrschule absolviert und den Großteil privat als Ausbildungsfahrt mit dem eigenen Fahrzeug mit einem Verwandten oder Bekannten durchführt, der bestimmte Grundvoraussetzungen erfüllt. Ist das normale Mindestalter für den Erwerb der Klasse B das vollendete 18. Lebensjahr, so erfreut sich die Möglichkeit einer L17-Ausbildung (eigentlich: "vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B") einer immer größeren Beliebtheit, weil dabei der Führerschein für die Klassse B bereits mit dem vollendeten 17. Lebensjahr erworben werden kann.
Zusätzlich zur Fahrausbildung ist bei der Ersterteilung einer Lenkberechtigung der Besuch eines mindetstens sechsstündigen Erste Hilfelehrganges nachzuweisen. Für die Klasse D ist zusätzlich eine "Ausbildung in Erster Hilfe" (ein mindestens sechzehnstündiger Erste Hilfelehrgang) notwendig.
Außerdem besteht die Möglichkeit, die Heereslenkberechtigung, die man während des Grundwehrdienstes erlangen kann, auf eine zivile Lenkberechtigung umschreiben zu lassen.
Rein rechtlich ist es möglich, die Lenkberechtigung in jedem Mitgliedstaat der EU zu erwerben. Man muss nur mindestens 185 Tage in dem jeweiligen Land seinen ordentlichen Wohnsitz haben.
Führerscheinprüfung (Fahrprüfung)
Theoretischer Teil
Die theoretische Prüfung wird seit 25. Mai 1998 nur mehr mit Computer durchgeführt. Diese Prüfung kann in den Sprachen Deutsch, Englisch, Slowenisch, Serbokroatisch oder Türkisch abgelegt werden. Die dabei gestellten Fragen werden in zwei Gruppen eingeteilt: „Allgemeine Fragen“ (Verkehrszeichen, Vorrangbeispiele (in Deutschland: Vorfahrt), Verhaltensvorschriften allgemeiner Natur) und „Klassenspezifische Fragen“ für die jeweilige Führerscheinklasse. Diese Fragen haben unterschiedliche Punktewerte (zwischen 2 und 9). Für die Klasse B werden dabei von 1.430 möglichen Fragen 56 gestellt. Für ein positives Ergebnis müssen 80% der insgesamt möglichen Punkte erreicht werden; darüber hinaus werden die „klassenspezifischen Fragen“ extra bewertet, wobei in diesem Teil bei den Klassen A und B 60%, bei den anderen Klassen ebenfalls 80% der Punkte erreicht werden müssen. Als Mindestalter für die Absolvierung dieses Prüfungsteils gilt: ein halbes Jahr vor dem jeweiligen Mindestalter, das für die Erteilung der angestrebten Lenkberechtigung vorgeschrieben ist (Ausnahme: L17-Ausbildung).
Praktischer Teil
Die praktische Fahrprüfung setzt voraus, dass die theoretische Fahrprüfung bestanden wurde. Sie beginnt im Normalfall auf einer verkehrsarmen Fläche (zum Beispiel dem Übungsplatz einer Fahrschule) mit der Überprüfung des Fahrzeuges auf verkehrs- und betriebssicheren Zustand. Dann werden standardisierte Grundfahrübungen absolviert (Parallel Parken, Garagenparken, Wenden, Slalom, …), mit denen nachgewiesen wird, das man in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu beherrschen. Daran schließt sich eine Fahrt mit dem Sachverständigen an. Als Mindestalter für die Absolvierung dieses Prüfungsteils gilt: vierzehn Tage vor dem jeweiligen Mindestalter, das für die Erteilung der angestrebten Lenkberechtigung vorgeschrieben ist (Ausnahme: L17-Ausbildung).
Formular „Führerschein“
Die ersten Führerscheine waren handschriftlich ausgefüllte Bescheidvordrucke, die Urkundenchrakter hatten und von jeder Behörde individuell ausgestaltet wurden. Da sich das Mitführen derart unhandlicher Schriftstücke als unpraktisch erwies, wurde ab 1930 für alle Behörden in Anlehnung an Deutschland ein genormtes, graues Formular eingeführt. 1947 wurde mit der Kraftfahrverordnung 1947 neuerlich ein eigenes östrreichisches Führerscheinformular in grauer Farbe eingeführt; die (deutsche) Klasseneinteilung mit den Gruppen a, b, c1, c2, d, d1, e, f1 und f2 wurde aber beibehalten. Solche Führerscheine sind nach wie vor gültig und können jederzeit in ein "modernes" Führerscheinformular umgetauscht werden.
1955 trat ein (erstes) Kraftfahrgesetz in Kraft. Seither gibt es die heute noch üblichen rosa Führerscheinformulare und die Führerscheinklassen A bis F, die damals noch "Gruppen" genannt wurden. Amtliche Eintragungen, wie Befristungen, Auflagen und Einschränkungen, sind als Text vermerkt. Das zweite Kraftfahrgesetz des Jahres 1968 brachte hinsichtlich der Führerscheinformulare keine Änderungen mit sich.
Die Bestimmungen über den Führerschein wurden 1998 aus dem Kraftfahrgesetz herausgelöst und in ein eigenes Führerscheingesetz übergeführt. Damit verbunden war auch die Einführung des rosa Führerscheinformulares nach dem Modell der Europäischen Union. Um innerhalb der EU uneingeschränkte Klarheit über Berechtigungsumfang und allfällige Einschränkungen der Lenkberechtigung zu erreichen, sind auf diesem Formular die Führerscheinklassen als Piktogramme und allfällige Beschränkungen als Zahlencodes vermerkt. Da auf der Vorderseite des Formulars die Bezeichung "Führerschein" in den Sprachen aller Mitgliedsstaaten der EU aufgedruckt sind, wird seit dem 1. Mai 2004 ein diesbezüglich geändertes Formular, welches um die Bezeichungen in den damals neu hinzugekommen Staaten ergänzt ist, verwendet.
Die nächste Änderung erfolgt mit 1. März 2006: ab diesem Datum übernimmt Österreich das Scheckkarten-Modell des Führerscheines von der EU.
Führerscheinentzug
Der Entzug kann aus verschiedenen Gründen zeitlich begrenzt oder auf Dauer entzogen werden. Aufgrund von Delikten unterscheidet man zwischen Entzugs- und Vormerkdelikten.
Sofortiger Entzug
- Bei Alkoholisierung über 0,8 ‰ Blutalkoholgehalt wird der Führerschein entzogen. Je nach Alkoholisierungsgrad und Häufigkeit des Delekts ist die Entzugsdauer.
- Bei Überschreiten von Geschwindigkeiten, die wesentlich über den zugelassenen Geschwindigkeiten liegen.
- Bei Geisterfahrten
Vormerksystem
Nach jahrelangen Diskussionen über den Entzug der Lenkberechtigung nach mehrmaligen Delikten wurde im Juli 2005 das Vormerksystem mit folgenden Konsequenzen eingeführt.
Beim Begehen des ersten Males eines Deliktes aus den dreizehn Punkten, wird das Vergehen vorgemerkt, beim zweiten ist eine besondere Maßnahme notwendig, beim dritten Mal wird der Führerschein auf drei Monate eingezogen. Die Vormerkung wird jeweils nach zwei Jahren wieder gelöscht. Nicht alle dreizehn Punkte betreffen alle Führerscheinklassen.
Die maßgeblichen Delikte sind:
- das Überschreiten von 0,1 ‰ Alkoholgrenze bei LKW-Fahrern
- das Überschreiten von 0,1 ‰ Alkoholgrenze bei Bus-Fahrern
- das Behindern von Fußgängern am Fußgängerübergang
- beim Überfahren einer STOP-Tafeln, wenn andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden
- beim Überfahren einer roten Verkehrsampel, wenn andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden
- Befahren des Pannenstreifens, wenn Einsatzfahrzeuge behindert werden
- Missachtung eines Fahrverbotes für Gefahrgüter in Tunnel
- Missachtung der Beförderungsvorschriften für Gefahrgut in Autobahntunnel
- Übertretungen bei Bahnübergängen
- das Fahren mit Fahrzeugen, die technisch nicht in Ordnung sind
- das falsche oder nichtsichern von Kindern in Fahrzeugen
- das Überschreiten der 0,5 ‰ Alkoholgrenze
- extrem geringer Sicherheitsabstand (0,2 - 0,4 sek)
Die Vormerkungen sind unabhängig von den gleichzeitig verhängten Strafen zu sehen.
Schnellfahren und Alkoholisierung über 0,8 ‰ wurde nicht in den Katalog aufgenommen, da diese Delikte bereits vorher zum sofortigen Entzug des Führerscheins führen konnten.
Gesundheitliche Probleme
Wenn jemand auf Grund gesundheitlicher Probleme nicht mehr fahrtüchtig ist, kann ihm der Führerschein bis zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit entzogen werden.
Dieser Punkt ist im Jahr 2004 großer Kritik ausgesetzt gewesen, als einem Fahrer der Führerschein ohne Untersuchung entzogen wurde, als er für bestimmte Medikamente beim Finanzamt um Steuererleichterung ansuchte.
Ausländische Lenkberechtigungen
Eine solche Lenkberechtigung ist in Österreich uneingeschränkt gültig. Der Führerschein muss nicht umgetauscht werden. Allerdings ist zu beachten, dass das in Österreich festgelegte Mindestalter zum Lenken von Fahrzeugen einer bestimmten Klasse in jedem Fall einzuhalten ist, auch wenn im Heimatstaat ein niedrigeres Mindestalter gelten sollte.
Aus Staaten, die nicht Mitglied der EU oder des EWR sind
Personen, die ihren Hauptwohnsitz aus einem Nicht-EWR-Land nach Österreich verlegen, müssen ihre ausländische Lenkberechtigung (ihren ausländischen Führerschein) innerhalb von 6 Monaten in eine österreichische Lenkberechtigung umtauschen. Diese Frist kann auf Antrag bis zu einem Jahr verlängert werden. Entweder wird die ausländische Lenkberechtigung direkt umgeschrieben oder es muss unter Umständen eine praktische Fahrprüfung abgelegt werden.
Wird der Hauptwohnsitz nicht nach Österreich verlegt, dann darf mit einer ausländischen Lenkberechtigung, die von einer Vertragspartei des Wiener Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen oder des Genfer Übereinkommens über den Straßenverkehr erteilt wurde, bis zu 12 Monaten ab Eintritt in das österreichische Bundesgebiet gefahren werden, wenn der Besitzer dieser Lenkberechtigung das 18. Lebensjahr vollendet hat. Damit ist sichergestellt, dass Touristen mit ihrem heimatlichen Führerschein problemlos fahren dürfen.
Nähere Details zu diesem Thema können mit dem Weblink am Ende dieses Artikels abgerufen werden.
Siehe auch: Themenliste Straßenverkehr
Weblinks
- www.fahrschulen.co.at
- Führerscheingesetz
- Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung
- Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung - ausländische Lenkberechtigungen
- fahrschulen.easydrivers.at - Verzeichnis von Fahrschulen in Österreich mit Infos Führerscheinklassen, Kursen, Schulungen, Intensivkursen.