Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums

internationale Verträge auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes
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Die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ) ist einer der ersten internationalen Verträge auf dem Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes. Sie wurde am 20. März 1883 geschlossen und zuletzt am 22. Juli 2004 verändert.

Basisdaten
Kurztitel: Pariser Verbandsübereinkunft
Voller Titel: Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Typ: Völkerrechtlicher Vertrag
Rechtsmaterie: Völkerrecht / Gewerblicher Rechtsschutz
Gültigkeitsbereich: Vertragsstaaten
Vertragsstaaten: 164 (15. Oktober 2003)
Abkürzung: PVÜ
Inkrafttreten: 20. März 1883 (RGBl. 1883, S. ??)
Aktuelle Fassung: 22. Juli 2004 (BGBl. II 1984, S. 799)

Sie umfasst neben dem Patent-, Kennzeichen- (Marken), Musterrecht auch die Unterdrückung des unlauteren Wettbewerbs. Unter anderem sind darin einheitliche Regeln für Patente und Handelsmarken vereinbart.

Zum Beispiel wurde vereinbart, dass in keinem der Verbandsländer der Gebrauch patentierter Einrichtungen an Bord von Schiffen in bestimmten Fällen als Eingriff in die Rechte des Patentinhabers angesehen wird.

1873 wurde das erste mal darüber diskutiert und 1883 abgeschlossen, seitdem mehrfach geändert. Inzwischen gehören 164 Staaten diesem Abkommen an.

Die wichtigste Regelung ist die Priorität (§4 PVÜ). Wird ein Schutzrecht in einem Mitgliedstaat angemeldet, so kann es innerhalb der Prioritätsfrist (einem Jahr) in jedem anderen Mitgliedstaat unter der Priorität der Erstanmeldung angemeldet werden.

Das ist deswegen für den Anmelder wichtig, weil durch ein Patent nur eine Erfindung geschützt werde kann, die an ihrem Anmeldetag gegenüber dem Stand der Technik neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Wird für eine Patentanmeldung eine Priorität in Anspruch genommen, zählt alles, was vor dem Anmeldetag, aber nach dem Prioritätstag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, nicht zu dem dabei zu berücksichtigenden Stand der Technik und kann der Patentierbarkeit der Patentanmeldung daher nicht schaden.

Siehe auch