Ferienjob

Art von Tätigkeit
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Ferienjob (österreichisch auch: Ferialpraxis, Ferialpraktikum, Ferialjob, Ferialarbeit, Ferialtätigkeit) ist ein legales, kurzfristiges und befristetes Arbeitsverhältnis, das Schüler oder Studenten während der Schul- bzw. Semesterferien eingehen (in Österreich an berufsbildenden höheren Schulen wie HTL oftmals auch verpflichtender Teil des Lehrplanes).

Gesetzliche Grundlagen

Jugendschutz

Wer in Deutschland einen Ferienjob ausüben will, muss mindestens 15 Jahre alt sein. Solange Jugendliche noch vollzeitschulpflichtig sind, dürfen sie im Kalenderjahr höchstens vier Wochen und nur während der Schulferien arbeiten. Wer mindestens 13 Jahre alt ist, darf mit Zustimmung der Eltern bis zu zwei Stunden täglich (in der Landwirtschaft bis drei Stunden) leichte und für Kinder geeignete Beschäftigungen ausüben ( § 5 Jugendarbeitsschutzgesetz).

Arbeitsrecht

Ein Ferienjob ist immer ein von vornherein befristetes Arbeitsverhältnis; einer Kündigung unter Beachtung der Kündigungsregeln bedarf es also nicht. Während der Beschäftigungsdauer sind jedoch die für ein normales Arbeitsverhältnis geltenden gesetzlichen (Freizeitansprüche, Entgeltfortzahlung) und kollektivrechtlichen Regelungen (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung etc.) entsprechend anzuwenden.

Sozialversicherungsrecht

Auch hier sind die Regelungen eines befristeten Arbeitsverhältnisses zu beachten. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Schülern/Studenten, die in den Ferien eine Beschäftigung ausüben, vollzieht sich grundsätzlich nach den Kriterien, die auch für alle anderen Beschäftigten gelten:

Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf nicht mehr als 2 Monate oder 50 Arbeitstage befristet ist. Die wöchentliche Arbeitszeit und das monatliche Arbeitsentgelt spielen dabei keine Rolle. Vorbeschäftigungen ab dem Beginn des Kalenderjahres werden dabei zusammengerechnet, wenn jeweils die Merkmale einer kurzfristigen Beschäftigung erfüllt sind. Ergibt die Zusammenrechnung, dass die Zeitgrenze überschritten wird, besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, es sei denn, es liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor. Schüler, die eine allgemeinbildende Schule (ohne Abendschule) besuchen und während der Ferien eine Beschäftigung ausüben, sind in der Arbeitslosenversicherung generell versicherungsfrei.

Kurzfristige Beschäftigungen, die zwischen dem Ende der Schulausbildung und einer Beschäftigung (ggf. Berufsausbildung) ausgeübt werden, sind immer als berufsmäßige Beschäftigungen anzusehen und daher stets versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, soweit das monatliche Arbeitsentgelt 400 € übersteigt.

Steuerrecht

Schüler und Studenten, die einer nichtselbständigen Beschäftigung nachgehen, sind Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber muss daher vom Arbeitslohn die Lohnsteuer nach den allgemeinen Vorschriften einbehalten und an das Finanzamt abführen.

Obwohl bereits bei Aufnahme der Beschäftigung deren Befristung feststeht, wird bei der Lohnsteuerberechnung unterstellt, dass der Schüler/Student während des ganzen Jahres Arbeitslohn beziehen wird. Dementsprechend muss der Arbeitgeber Lohnsteuer einbehalten, auch wenn anzunehmen ist, dass der Schüler/Student keine weiteren Einkünfte hat und haben wird. Ist die Steuerklasse I anzuwenden (was bei Studenten und Schülern die Regel sein dürfte), bleibt ein Monatslohn bis 900,00 € ohne Steuerabzug.

Wird Steuer einbehalten, kann diese nach Ablauf des Kalenderjahres in den meisten Fällen vom Finanzamt zurückgefordert werden. Dafür muss eine Einkommensteuererklärung angefertigt werden. Das entsprechende Formular gibt es bei allen Finanzämtern. Es ist auch möglich die Einkommensteuererklärung online abzugeben (siehe ELSTER).

Beispiel

Ein Student aus Bayern (unverheiratet = Lohnsteuerklasse I) jobbt vom 1. August bis 31. August und erhält dafür brutto 1.260 €. Der Arbeitgeber behält davon (laut Lohnsteuertabelle) 51,50 € Lohnsteuer und 4,12 € Kirchensteuer ein. Andere steuerpflichtige Einkünfte hat der Student im ganzen Jahr nicht. Da sein Jahreslohn 10.800 € nicht übersteigt, erhält er die Lohn- und Kirchensteuer sowie ggf. den Solidaritätszuschlag zurück. Selbst bei Überschreiten des Jahresfreibetras, weil z. B. noch andere steuerpflichtige Einkünfte vorliegen, kann sich eine Einkommensteuererklärung lohnen.

Auswirkungen und Folgen

Bevor ein Ferienjob angenommen wird, sollten die finanziellen Folgen bedacht werden, denn unter Umständen können diese Einkünfte zu Kürzungen in anderen Bereichen führen. In Einzelfällen können diese Kürzungen die Höhe der Einnahmen aus dem Ferienjob übersteigen.

Auswirkungen auf den gesetzlichen Unterhalt

Einkünfte aus einem Ferienjob können Auswirkungen auf den gesetzlichen Unterhalt haben. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich dahingehend festgelegt, dass eine Anrechnung, zumindest im Mangelfall der Eltern, in Betracht kommt.

Auswirkungen auf das Kindergeld

Einkünfte aus einem Ferienjob konnten bis 2011 zum Verlust des Kindergeldes bei den Eltern führen, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes im Jahr insgesamt 8.004 € (bis 2009: 7.680 €) übersteigen.

Seit dem 1. Januar 2012 hat Einkommen des Kindes, egal in welcher Höhe, keine Auswirkungen mehr auf den Kindergeldanspruch.

Auswirkungen auf andere steuerliche Freibeträge

Der Wegfall des Kindergeldes kann zu weiteren steuerlichen Einbußen auf Seiten der Eltern, im Bereich der Eigenheimzulage, der außergewöhnlichen Belastungen und des Ausbildungsfreibetrags führen.

Auswirkungen auf Leistungen nach dem BAföG

Bis zum 1. August 2008 galten für Einkünfte aus Ferienjobs, 400-Euro-Jobs und sonstigen Beschäftigungsverhältnissen folgende Freibeträge:

  • Unverheiratet; Kinderlos:
    • 2.630 € bei Besuch einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule, Berufsfachschule, Fach- oder Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt,
    • 3.250 € bei Besuch einer Abendhauptschule, Berufsaufbauschule, Abendrealschule, Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
    • 4.200 € bei Besuch einer Hochschule, Akademie, Höheren Fachschule, Kolleges, Abendgymnasiums, Fachschulklasse, deren Besuch abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt
  • Verheiratet, mit Kindern:
    • 520 € für den Ehegatten (monatlich)
    • 470 € für jedes Kind (monatlich)

Weder Ehegatte noch Kinder dürfen Leistungen nach dem BAföG empfangen, um die genannten Freibeträge geltend machen zu können.

Seit dem 1. August 2008 gilt für alle Ausbildungsstätten der einheitliche Freibetrag von 400 € pro Monat bzw. 4.800 € pro Jahr.

Maßgeblich ist der Bewilligungszeitraum der BAföG-Leistung. Einkünfte bis zu dieser Grenze bleiben ohne Auswirkungen auf Leistungen nach dem BAföG.

Für eine Ausbildung, die vor dem 1. August 2008 begonnen wurde, gilt weiterhin die oben geschilderte alte Rechtslage.

Auswirkungen auf den Bezug von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld

Ferienjobber unter 25 Jahren, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und Arbeitslosengeld II beziehen, dürfen nach einer am 1. Juni 2010 in Kraft getretenen Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung in den Schulferien anrechnungsfrei 1.200 € neben dem Arbeitslosengeld II hinzuverdienen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Tätigkeit für nicht länger als vier Wochen im Kalenderjahr ausgeübt wird und kein Anspruch auf eine Ausbildungsvergütung besteht (§ 1 Abs. 4 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung, eingefügt durch Dritte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung).

Siehe auch

Situation in Österreich

In Österreich gibt es drei Formen der Ferialbeschäftigung. Der Ferialpraktikant absolviert ein Pflichtpraktikum, das im Lehrplan oder in der Studienordnung zur Ergänzung der Ausbildung vorgesehen ist. Der Ferialarbeitnehmer arbeitet in der Ferienzeit rein zum Erwerb von Einkommen, ohne weiteren Ausbildungshintergrund. Der Volontär arbeitet freiwillig und zur Vorbereitung die künftigen, beruflichen Tätigkeit, unentgeltlich in einem Betrieb.

Einzelnachweise