Reinheitsgebot

historische Regeln für das Herstellen von Bier
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Gesetzliche Regelung(en) über erlaubte Inhaltsstoffe im Bier, vorwiegend im deutschsprachigen Raum. Das Reinheitsgebot lässt sich im Wesentlichen auf folgenden Nenner bringen: "Ins Bier gehören nur Hopfen, Malz und Wasser"

Geschichte

Das Reinheitsgebot hat eine mittlerweile fast fünfhundert Jahre alte Geschichte. Im Laufe dieser Zeit hat es drei wesentliche Ausprägungen durchlebt.

  • Das bayerische Reinheitsgebot von 1516, eine der ältesten lebensmittelrechtlichen Regelungen überhaupt.
  • Die Übernahme in nationales Recht, insbesondere das Deutsche Reinheitsgebot, definiert im deutsches Biersteuergesetz
  • Die Überführung in EU-Recht im Zuge der Liberalisierung des EG-Binnenmarktes. Die erlaubten Zusatzstoffe werden in der "Zusatzstoffverordnung" geregelt, Bier nach "Deutsche Reinheitsgebot" wird als sog. "traditionelles Lebensmittel" geschützt.


Das Bayerische Reinheitsgebot

Das bayerische Reinheitsgebot wurde im Jahr 1516 von dem bayerischen Herzog Wilhelm IV erlassen. (Es hatte allerdings Vorläufer, unter anderem eine Verordnung der freien Reichsstadt Nürnberg von 1290, die allerdings auf das Sparen von wertvollem, zu Brot verarbeitbaren Getreide und nicht auf die Reinheit des Bieres abzielte.)

Dieser Erlass regulierte einerseits die Preise, andererseits die Inhaltsstoffe des Bieres:

    Item wir ordnen, setzen und wollen mit Rathe unnser Lanndtschaft das füran allenthalben in dem Fürstenthumb Bayrn auff dem Lande auch in unsern Stettn vie Märckthen da desáhalb hieuor kain sonndere ordnung gilt von Michaelis bis auff Georij ain mass über zwen pfennig müncher werung un von Sant Jorgentag biß auf Michaelis die mass über zwen pfennig derselben werung und derenden der kopff ist über drey haller bey nachgeferter Pene nicht gegeben noch außgeschenckht sol werden. Wo auch ainer nit Merrzn sonder annder pier prawen oder sonst haben würde sol erd och das kains weg häher dann die maß umb ainen pfennig schenken und verkauffen. Wir wollen auch sonderlichhen dass füran allenthalben in unsern stetten märckthen un auf dem lannde zu kainem pier merer stüchh dan allain gersten, hopfen un wasser genommen un gepraucht solle werdn. Welcher aber dise unsere Ordnung wissendlich überfaren unnd nie hallten wurde den sol von seiner gerichtsobrigkait dasselbig vas pier zustraff unnachläßlich so offt es geschieht genommen werden. jedoch wo ain brüwirt von ainem ainem pierprewen in unnsern stettn märckten oder aufm lande jezuzeutn ainen Emer piers zwen oder drey kauffen und wider unnter den gemaynen pawrfuolck ausschenken würde dem selben allain aber sonstnyemandes soldyemaßs oder der kopfpiers umb ainen haller häher dann oben gesetzt ist zugeben un ausschenken erlaube unnd unuerpotn.


Deutsches Biersteuergesetz

Das "Deutsche Biersteuergesetz" regelte mit seinem Paragraph 9 das Reinheitsgebot für die Bundesrepublik Deutschland von 1952 ab. Für untergäriges Bier waren Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser als Zutaten zugelassen, für obergäriges Bier waren auch andere Malzsorten sowie defnierten Zuckerarten und Farbstoffe erlaubt. Ausgenommen von diesen Regelungen waren schon hier die Hausbrauer, die Bier nur in ganz geringen Mengen herstellen. Außerdem konnten Ausnahmen gestattet werden für die Bereitung besonderer Biere und für Biere, die zum Export bestimmt waren.

Das Biersteuergesetz regelte weiterhin, zu welchem Zeitpunkten im Brauprozess bestimmte Schritte (zum Beispiel die Zugabe von Wassen) erlaubt waren, und wann nicht.


Der Lebensmittelchemiker Udo Pollmer sieht einen Grund, warum die Obrigkeit 1516 in Bayern das berühmte »Reinheitsgebot« erließ, darin den beruhigenden und zugleich konservierenden Hopfen zum Brauen zu verwenden und andere "aufmüpfigen" Zutaten, etwa Rosmarin, zu verbieten.