Extrahaushalt

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Als staatliche Extrahaushalte, alte Bezeichnung Sondervermögen des Bundes, bezeichnet man alle öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen, die nach den Kriterien des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) 1995 dem Sektor Staat zuzurechnen sind.[1]

Bundesminister der Finanzen 1989-1998 Theo Waigel (CSU) hatte wegen der Kosten der Deutschen Wiedervereinigung diese Schattenhaushalte eingeführt, denn diese Sondervermögen sind zwar Teil des Bundesvermögens, besitzen jedoch einen eigenen Haushalt. Hauptargument war, dass wichtige Aufgaben eine sichere Finanzierung erforderten und nicht durch eine wechselnde parlamentarische Mehrheit gefährdet werden sollten.

Sondervermögen sind:

Gesetzliche Grundlage ist § 48 Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz).

Ehemalige Sondervermögen:

Einzelnachweise

  1. Statistisches Bundesamt: Begriffserläuterungen für den Bereich Finanzen, Steuern, Öffentlicher Dienst
  2. § 1 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378; 1994 I S. 2439)
  3. Gesetz über die Errichtung des Deutschen Binnenschifffahrtsfonds vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2266)
  4. § 6 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842)
  5. Gesetz über die Errichtung eines Erblastentilgungsfonds vom 23. Juni 1993
  6. errichtet durch das Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens vom 31. August 1953 (BGBl. I S. 1312); Rechtsgrundlage seit 2007: Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens vom 26. Juni 2007
  7. [1]
  8. a b § 2 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378; 1994 I S. 2439)