Diskussion:Täter-Opfer-Ausgleich

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§ 380 StPO

Bei § 380 StPO geht es gerade NICHT um die Klage der Staatsanwaltschaft, sondern um die Klage des Privatklägers. Als PRivatkläger kann ein Verletzter nur auftreten, wenn die Staatsanwaltschaft sowieso NICHT anklagen will. Hier geht es also kunterbunt durcheinander. Ich streiche deswegen diese Einleitung! Fritzanbass