Offene Handelsgesellschaft
Die offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine Rechtsform.
Deutschland
Sie ist eine Handelsgesellschaft gemäss §§ 105 ff. Handelsgesetzbuch (HGB). Die Abkürzung der offenen Handelsgesellschaft ist OHG oder oHG.
Die Gesellschafter haften unbeschränkt, unmittelbar und gesamtschuldnerisch. Wenn keine besonderen, vertraglich festgelegten Regelungen getroffen worden sind, besitzt jeder Gesellschafter gem. § 114 Abs. 1 HGB Einzelgeschäftsführungsbefugnis. Zum Schutz Dritter, kann dies im Aussenverhältnis nicht beschränkt werden.
Der Gewinn einer OHG wird gem. § 121 Abs. 1 Satz 1 HGB mangels anderer vertraglicher Vereinbarung so unter den Gesellschaftern verteilt, dass jeder zunächst - gleichsam als Verzinsung - 4% auf seine jeweilige Einlage erhält und der Rest nach Köpfen verteilt wird. Der Verlust wird direkt nach Köpfen verteilt.
Bei Eintritt in eine bestehende Gesellschaft, haftet der Gesellschafter auch für bereits bestehende Verbildichkeiten der OHG. Ein Haftungsausschluss gegenüber Dritten ist nicht möglich (§ 114 Abs. 1/2). Tritt ein Gesellschafter aus, haftet er noch weitere 5 Jahre für die Verbindlichkeiten der OHG.