Risikoerhöhungslehre

deutsche Strafrechtslehre
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In dieser Form ist der Artikel für den durchschnittlichen Leser (der ziemlich sicher Nichtjurist ist) unverständlich. --ercas 05:28, 11. Aug 2005 (CEST)

ich habs nochmals versucht, die materie ist aber auch recht speziell, ich habs nur gemacht da ein artikelwunsch bestand, nichtjuristen wird ds selten interessieren.Benutzer:Zib



Einordnung

Die Risikoerhöhungslehre ist ein Begriff des Strafrechts. Sie wird lediglich in der juristischen Lehre vertreten.

Voraussetzungen einer Strafbarkeit ist im deutschen Strafrecht, dass ein menschliches Verhalten ursächlich für einen bestimmten "Erfolg" (also z.B. toter Mensch beim Totschlag) geworden ist.

Zur Beurteilung der Voraussetzungen der Kausalität ist die Äquivalenztheorie herrschend.

Allerdings führt diese naturlistische Betrachtungsweise zu einer nahezu uferlosen Kausalitätskette. Um diese einzugrenzen wurde in der Literatur das Institut der objektiven Zurechnung entwickelt. Die Rechtsprechung greift dagegen meisst auf einen Irrtum über den Tathergang zurück, verlegt das Problem also in den subjektiven Bereich. Dies erscheint jedoch kaum überzeugend.

Im Rahmen der objektiven Zurechnung stellt sich die Frage ob der Erfolg als Werk des Täters zu sehen ist.

Voraussetzung ist dabei, dass durch das Verhalten des Angeschuldigten eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen wurde und sich dann der Erfolg auch in dieser realisiert.

Inhalt

Die Risikoerhöhungslehre wird zumeist im Bereich des notwendigen Pflichtwidrigkeitszusammenhangs erörtert, also der Frage ob der Erfolg sich in eben der geschaffenen Gefahr realisiert. Für die objektive Zurechnung der Handlung im Hinblick auf einen Erfolg genügt nach der Risikoerhöhungslehre bereits, dass das Verhalten die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts erhöht hat. Dem entgegengesetzt sieht die herrschende Ansicht die objektive Zurechnung als nicht gegeben an, sofern sich der Eintritt des Erfolgs auch bei rechtmäßigen Alternativverhalten des Angeschuldigten nicht aussschließen lässt.

Beispiel

Ein Radfahrer wird von einem LKW überrollt und tödlich verletzt, wobei der LKW-Fahrer einen zu geringen Seitenabstand eingehalten hat. Wegen der sehr starken Trunkenheit des Radfahrers ist nicht auszuschließen, dass der Unfall auch bei ordnungsgemäßem Verhalten des LKW-Fahrers eingetreten wäre.(Schlangenlinienfahren!)

Die Risikoerhöhungslehre bejaht im Gegensatz zur herrschenden Ansicht die objektive Zurechnung von pflichtwidriger Fahrweise zum Todeserfolg, da jedenfalls die Wahrscheinlichkeit des Unfalls durch den Fahrfehler erhöht wurde. Somit käme eine Bestrafung wegen fahrlässiger Tötung in Betracht.

Entgegengesetzt die herrschende Ansicht: Auch bei richtiger Fahrweise (rechtmäßigem Alternativverhalten) wäre der Radfahrer eventuell getötet werden. In dubio pro reo (Im Zweifel für den Angeklagten) wäre der Fahrer wegen mangelnder Zurechenbarkeit freizusprechen.

Kritik

  • Die Risikoerhöhungslehre schränkt den Grundsatz in dubio pro reo sehr stark ein.
  • Letztendlich wird ein Verletzungsdelikt in ein Gefährdungsdelikt umgedeutet.