Nach der deutschen Strafprozessordnung sind bestimmte Aufgaben dem Ermittlungsrichter zugewiesen. Hierbei handelt es sich um Vorgänge, die einen so schweren Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen beinhalten, daß ihre Anordnung von Verfassungs wegen einem Richter vorbehalten bleiben soll.
Zuständigkeit
Der Ermittlungsrichter ist grundsätzlich beim Amtsgericht angesiedelt; seine örtliche Zuständigkeit entspricht dem Amtsgerichtsbezirk. In Staatsschutzsachen gibt es darüber hinaus die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters beim Oberlandesgericht oder beim Bundesgerichtshof, deren Zuständigkeitsbereich das gesamte Bundesgebiet ist.
Der Jugendrichter als Ermittlungsrichter
Nach § 34 Abs. 1 JGG ist im Verfahren gegen Jugendliche für diejenigen Aufgaben, die sonst dem Richter am Amtsgericht oblägen, der Jugendrichter zuständig. Dies betrifft auch die Zuständigkeit des Richters am Amtsgericht als Ermittlungsrichter, so daß für Beschlüsse in Haftsachen oder anderen dem Ermittlungsrichter zugewiesenen Entscheidungen gleichfalls der Jugendrichter zuständig ist.
Es ist umstritten, ob eine Geschäftsverteilung zulässig ist, bei der einem Richter nur die Aufgaben des Ermittlungsrichtes in Verfahren gegen Jugendliche zugewiesen werden, ohne daß dieser Richter auch in sonstigen Jugendstrafverfahren tätig wird. Das Bundesverfassungsgericht konnte diese Frage in einer Entscheidung vom 12. Mai 2005 offenlassen.
Einzelne Aufgaben des Ermittlungsrichters
Beispiele für Beschlüsse, die dem Ermittlungsrichter vorbehalten sind, sind der Erlass eines Haftbefehls, die Anordnung der Durchsuchung von Wohnräumen und der Beschlagnahme sowie die Anordnung der Telefonüberwachung.