Diskussion:Panoramafreiheit

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Letzter Kommentar: vor 20 Jahren von Historiograf in Abschnitt Eiffelturm bei Nacht und Frankreich

Gestrichen habe ich insbesondere: "Die Wikipedia zieht nach einer Ansicht aus dieser Vorschrift keinen Nutzen, da § 62 UrhG ein Änderungsverbot an einer digitalen Aufnahme vorsieht, was unvereinbar mit GFDL ist".

Ich halte das für ganz und gar ungesichert und vor allem in den Konsequenzen bedenklich, da wir jede Menge moderner Architekturfotos in der Wikipedia haben. Das Änderungsverbot bezieht sich auf das Werk, nicht auf die Abbildung. (Im übrigen kann es gut sein, dass wenn noch mehr Spitzfindigkeiten aufgedeckt werden, die GFDL - die schlechteste aller auf dem Markt befindlichen Open-Content-Lizenzen - uns langsam erwürgt.) Formatänderungen gestattet § 62 UrhG selbst. Wenn ein Veränderer die fotografische Leistung, die nach der GFDL freigegeben wird, verändert, so kann er dies ohne, ohne mit dem Urheberrecht des dargestellten Gegenstands in Konflikt zu geraten. Er kann beispielsweise den Himmel rund um das Gebäude rosa einfärben- dies stellt keine Entstellung des Gebäudes dar, die der Urheber nicht dulden müsste. Werden aber durch Bildbearbeitung auf dem Foto die Grössenverhältnisse des Gebäudes geändert, so muss sich der Änderer gegenüber dem Urheber verantworten, aber nicht gegenüber dem Fotografen. Auch ein Nachbau wäre eine zulässige Bearbeitung des Fotos, aber nach dem UrhG strikt verboten.

Ich sehe inzwischen auch in der Abbildung des verhüllten Reichstags (kein Fall von § 59 UrhG, wäre noch in den Artikel einzuarbeiten) auch keine URV mehr, soweit diese hier durch ein Zitatrecht gedeckt ist. Dritte können das FOTO gemäss GFDL frei nutzen, müssen aber ggf. sich auf ein eigenes Zitatrecht berufen oder Christos Genehmigung einholen. Die GFDL kann sich m.E. immer nur auf die eigene Leistung, die eingebracht wird, beziehen - nicht auf die gleichsam inkorporierte Leistung Dritter. --Historiograf 07:02, 22. Jul 2004 (CEST)

Wie sieht es eigentlich mit dem Nachbau von Gebäuden in Form eines 3 dimensionalen Computermodels aus? Z.B. als Teil einer Szenerie für einen Open Source Flugsimulator (z.B. FlightGear). Dieses spezielle Problem wird leider in diesem Artikel Panoramafreiheit nicht behandelt, eine Ergänzung diesbezüglich wäre hilfreich. --Oliver Correll 04:15, 27. Okt 2004 (CEST)

Siehe auch: Bildrechte und dortige Diskussion

Russland

http://commons.wikimedia.org/wiki/Commons_talk:Copyright_tags#Russian_Laws_permit_use_of_.22publically_accessible.22_images --134.130.68.65 19:47, 18. Feb 2005 (CET)

Eiffelturm bei Nacht und Frankreich

http://de.wikipedia.org/wiki/Benutzer_Diskussion:Crux/Archiv2005-Mär#Eiffelturmbilder --Historiograf 19:28, 4. Mär 2005 (CET)

Der Hinweis auf den Eiffelturm im Artikel bekommt erst einen Sinn, wenn man sich durch diesen Link (hab ihn grad ins Archiv gebogen) arbeitet. Kann da wer, der sich auskennt, im Artikel erklären, was das mit dem Urheberrecht zu tun hat, wo doch der (primäre) Urheber schon 81 Jahre tot ist? --.x 19:15, 26. Okt 2005 (CEST)

La Cour de cassation limite le droit d'auteur de Daniel Buren et Christian Drevet. C'est un printemps pour la liberté d'éditer !" Ainsi s'exprime l'avocat Gérard Ducrey, spécialiste du droit à l'image, après l'arrêt de la Cour de cassation qui, mardi 15 mars, a débouté les artistes Daniel Buren et Christian Drevet. Ces derniers sont les auteurs, en 1994, du réaménagement de la place des Terreaux, à Lyon. Ils reprochaient à quatre éditeurs d'avoir reproduit et commercialisé des cartes postales de la place sans leur autorisation et sans mentionner leur nom au verso des cartes. LE MONDE 18.3.2005 http://www.lemonde.fr/web/article/0,1-0@2-3246,36-401955,0.html Hier handelte es sich um Postkartenvertrieb, bei dem das Kunstwerk nicht im Mittelpunkt stand. Wer die Pyramide des Louvre usw. als eigenes Motiv fotografiert, muss zahlen. (Danke an AndreasP) --Historiograf 20:35, 23. Mär 2005 (CET)

Siehe nun auch http://www.lexane.info/Pages/droit_image.html --Historiograf 21:55, 31. Mai 2005 (CEST)Beantworten

Hierher verschoben

Bei einem Gebäude, das ein Werk der Baukunst ist, bedarf es beispielsweise der Zustimmung des Architekten als Urheber. - Von einer (juristischen ?) Differenzierung von Gebäuden nach "Werk der Baukunst" und "Kein Werk der Baukunst ???" habe ich noch nie gehört ... Hafenbar 07:26, 7. Mär 2005 (CET)

USA

http://yro.slashdot.org/yro/05/02/12/179212.shtml?tid=153&tid=155 --Historiograf 23:21, 8. Mär 2005 (CET)

andere BGH-Entscheidung

Wenn ich mich richtig erinnere, gab es vor etwas über einem Jahr eine BGH-Verhandlung wg. der Ferienhäuser von zwei deutschen Promis (ich meine u.a. Sabine Christiansen) in Mallorca, die fotografiert und in einem Reiseführer abgebildet worden waren - sollte das auch noch eingebaut werden? Mwka 19:43, 22. Mär 2005 (CET)

Kommt in Bildrechte und müsste in einen Artikel Fotografieren fremder Sachen, hat aber mit dem Persönlichkeitsrecht der Promis zu tun und nichts mit dem urheberrechtlichen Schutz der Häuser, um den es bei Panoramafreiheit im Kern geht. Aber danke --Historiograf 20:48, 22. Mär 2005 (CET)

Entscheidung LG Frankental

Stellt der Eigentümer einer Gartenanlage in seinem Internetauftritt ein Kunstwerk, das in seinem Garten aufgestellt ist, als „work in progress“ mit offenem Ende dar, kann von dieser Außendarstellung des Aufstellungszwecks auf eine dauerhafte Errichtung geschlossen werden. LG Frankenthal 6. Zivilkammer, Urteil vom 9. November 2004, Az: 6 O 209/04 --Historiograf

Siehe auch den unter Weblinks aufgeführten Aufsatz von RA Seiler zum Weimarer Grassofa. --Historiograf 15:56, 16. Sep 2005 (CEST)

Deutsch vs. Deutschland

Wenn die deutsche Rechtslage unter "Allgemein" abgehandelt wird und die anderer deutschsprachiger Länder unter "Hinweise auf Rechtslage in anderen Ländern", dann entspricht das nicht ganz dem Sinn der Sprachversionen (nicht: Länderversionen) von Wikipedia. Immerhin wird in Österreich, der Schweiz, Italien, Belgien, zahlreichen Ostländern und Dänemark ebenfalls deutsch gesprochen. Ich finde, Artikel sollten nicht so Deutschland-lastig aufgebaut werden. --helge 18:11, 23. Jun 2005 (CEST)

Sei froh, dass so unwichtige Länder wie Österreich überhaupt vorkommen. --Historiograf 00:37, 24. Jun 2005 (CEST)

--Historiograf 23:13, 7. Aug 2005 (CEST)

Groteskes weiteres Hundertwasser-Urteil

http://www.jurion.de/newsletter.jsp?vid=3K222309&mref=s0109200528 OLG München, Urteil vom 16.06.2005, Az. 6 U 5629/99 (Hundertwasser-Haus) "Gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 5 österreichisches Urhebergesetz ist es zulässig, Werke der Baukunst nach einem ausgeführten Bau oder andere Werke der bildenden Künste nach Werkstücken, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an einem öffentlichen Ort zu befinden, zu vervielfältigen, zu verbreiten usw.. Der österreichische OGH hat dazu in seiner Entscheidung "Adolf-Loos-Werke" (GRUR Int. 1991/56ff) ausgeführt, dass das Recht der freien Werknutzung von Bauwerken nach § 54 Abs. 1 Nr. 5 UrhG (österr.) nicht auf Bauwerke beschränkt ist, die sich an einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Ort befinden, und sich, anders als im deutschen Urheberrecht nach der Regelung des § 59 Abs. 1 Satz 2 UrhG, auf die Außen- und Innenansicht eines Bauwerks erstreckt. In Österreich ist daher das Fotografieren des Bauwerkes aus der privaten Wohnung im 2. Stock des gegenüberliegenden Hauses auch ohne Zustimmung des Urhebers bzw. Rechtsinhabers erlaubt." (...) "Das Urheberrecht der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ist durch die Richtlinie 2001/29/EG harmonisiert worden. Das Urheberrecht bezüglich Bauwerken wird in § 59 UrhG und in Österreich in § 54 des dortigen UrhG geregelt. Durch die Auslegung des § 54 Abs. 1 Nr. 5 des österreichischen UrhG durch den Österreichischen Obersten Gerichtshof und die Auslegung des § 59 Abs. 1 UrhG durch den Bundesgerichtshof ist jedoch trotz Harmonisierung des Urheberrechts eine Rechtslage entstanden, die konträr ist. Während in Österreich die Aufnahme aus der Streitgegenstand liehen Wohnung und der Vertrieb dieser Ansicht als Postkarte oder Druck zulässig ist, ist sie dies in Deutschland nicht. Das hat zur Folge, dass die Drucke der Beklagten in Österreich zwar vertrieben werden dürfen, nicht aber in Deutschland. Dies beeinträchtigt den freien Warenverkehr und läuft der Harmonisierung des Urheberrechts zuwider. Dem wäre nach Auffassung des Senats lediglich dadurch zu begegnen, dass man für die Erschöpfung nach § 17 Abs.2 UrhG eine Fiktion der Zustimmung annimmt, wenn es im Ausgangsstaat keiner Zustimmung bedarf." --Historiograf 03:25, 6. Sep 2005 (CEST)

Au weia... Hm wie gerne würde ich da einfach mal sagen, dass man da doch eine ganz einfache Regel als Gericht anwenden könnte: Das Recht des Landes in dem die Aufnahme gemacht und in dem sie zuerst veröffentlicht wurde gilt (solange nicht andere hohe Rechte wie die Pressefreiheit in besagtem Drittland dadurch beschnitten würden). Aber das ist leider nur mein bescheidener unbedeutender Wunsch. Trotzdem finde ich sie in den Wikimedia Commons sehr sinnvoll, weil man mit ihr genügend Zweifel haben darf, dass jemand der trotzdem Ansprüche in einem Drittland meldet diese erstmal in aller Ausführlichkeit dazulegen hat und sie leicht zu merken ist. Hab übrigens mal Panoramafreiheit in Commons:Licensing eingebaut; bitte mal drüberschauen ob ich als juristischer Laie nix grob falsch gemacht habe. Arnomane 00:33, 5. Okt 2005 (CEST)