Sozialversicherungsentgeltverordnung
| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt |
| Kurztitel: | Sozialversicherungsentgeltverordnung |
| Abkürzung: | SvEV |
| Art: | Bundesrechtsverordnung |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Rechtsmaterie: | Sozialrecht |
| Fundstellennachweis: | 860-4-1-16 |
| Erlassen am: | 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385) |
| Inkrafttreten am: | 1. Januar 2007 |
| Letzte Änderung durch: | Art. 48 G vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) |
| Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. April 2012 |
| Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. | |
In der Sozialversicherungsentgeltverordnung werden die Bestandteile von empfangenem Arbeitsentgelt definiert, die bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge keine Berücksichtigung finden. Dazu gehören beispielsweise die meisten steuerfreien Lohnzuschläge. Ergänzend finden sich Regeln zur Bewertung der vom Arbeitgeber gewährten Sachbezüge wie Kost und Logis. (Bei Anmeldung einer geringfügiger Beschäftigung im Haushalt im Haushaltsscheckverfahren als minijob werden solche Sachbezüge nicht mitbewertet, § 14 Abs. 3 SGB IV).
Die Verordnung trat am 1. Januar 2007 in Kraft und löste die bis dahin geltende Sachbezugsverordnung und die Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) ab.
Zuletzt wurden die Sachbezugswerte für freie Kost und Logis ab 2012 festgesetzt[1]: Das sind monatlich
- für freie Unterkunft 212 Euro und
- freie Kost 219 Euro, zusammengesetzt aus
- jeweils 86 Euro für Mittag- oder Abendessen
- und 47 Euro für Frühstück.
Als Werte für einen Tag gelten 1/30 dieser Beträge.
Die vorstehenden Sachbezugswerte für Kost und Logis sind dagegen lohnsteuerpflichtig.