Das Homogenitätsprinzip bedeutet wörtlich Gleichartigkeitsprinzip. Als juristischer Fachausdruck bezeichnet es die Gleichartigkeit der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesländer zu der der Bundesrepublik Deutschland.
Verankert ist das Homogenitätsprinzip in Artikel 28 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes, wo es heißt:
"Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen."
Funktionell gewährleistet das Homogenitätsprinzip, dass die grundsätzliche Eigenstaatlichkeit - das heißt das Recht, sich eine eigene Verfassung zu geben - der einzelnen Bundesländer nicht zu einer Auflösung der bundesstaatlichen Ordnung führt. Dies wäre nämlich dann der Fall, wenn die politischen Systeme und Lebensbedingungen in den einzelnen Bundesländern so stark differieren, dass eine Gemeinsamkeit nicht mehr besteht.
Theoretisch möglich wäre auch eine starke Bindung der Bundesländer an den Bundesstaat im Sinne einer Konformität und Uniformität; das Grundgesetz hat einen solchen Weg aber nicht gewählt.